PSV-Einstand für Hinterbliebenenrente: keine Übertragung der Versorgungslast bei Asset Deal
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung Leistungen für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung nach Insolvenz eines Konzernunternehmens. Streitpunkt war u.a., ob die Versorgungsschuldnerschaft im Zuge gesellschaftsrechtlicher Anwachsung bzw. eines späteren Asset Deals auf eine andere Gesellschaft überging und ob ein früherer Sicherungsfall wegen offensichtlicher Masselosigkeit vorlag. Das LAG wies Berufung und Anschlussberufung zurück: Für die 2016 fällige Leistung bestand kein Insolvenzschutz, weil weder ein früher Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 BetrAVG gegeben noch die Versorgungslast wirksam nach § 4 Abs. 2 BetrAVG übertragen war. Zugleich bestätigte es, dass die Tochter bei Vorversterben des Ehegatten die Hinterbliebenenleistung in voller Höhe beanspruchen kann.
Ausgang: Berufung der Klägerin und Anschlussberufung des Beklagten zu 1. jeweils als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Scheidet bei einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter aus, kommt es regelmäßig zur liquidationslosen Vollbeendigung; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 BetrAVG setzt „offensichtliche“ Masselosigkeit voraus, die für einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten objektiven Dritten ohne weitere Nachprüfung unmittelbar erkennbar ist.
Die Übertragung einer Versorgungsverbindlichkeit im Rahmen eines Asset Deals bedarf grundsätzlich eines dreiseitigen Übertragungsvertrags nach § 4 Abs. 2 BetrAVG; bloße Rentenzahlungen eines Dritten genügen dafür regelmäßig nicht.
Zahlungen eines Dritten auf eine Versorgungsleistung lassen sich ohne weitere Umstände als Erfüllungsübernahme oder Schuldbeitritt deuten und begründen für sich genommen keinen Schuldnerwechsel des Versorgungsschuldners.
Enthält eine Versorgungszusage zur Hinterbliebenenversorgung keine Regelung für den Fall, dass ein bedachter Hinterbliebener vorverstorben ist, ist sie nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass eine Quotenregelung zur Verteilung zwischen mehreren Hinterbliebenen nicht zwingend einen Höchstbetrag der Gesamtleistung begründet.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 3299/17
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2018 – 20 Ca 3299/17 – sowie die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. gegen das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für eine Hinterbliebenenversorgung.
Die am . .19 geborene und am . .20 verstorbene Mutter der Klägerin war seit dem 01.06.1987 Arbeitnehmerin der M KG, die später als M GmbH & Co. KG firmierte. Das Arbeitsverhältnis endete zum 03.04.2009. Der Ehegatte der Mutter war bereits unter dem . .20 verstorben.
Unter dem 13.11.1992 erteilte die M KG der Mutter der Klägerin eine Versorgungszusage, die u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Klägerin und des Ehepartners in Höhe von jeweils 50 % der zugesagten Invaliditätsrente beinhaltete. Der Rentenbetrag beträgt 17.333,00 DM pro Jahr und ist am 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für den Fall der Scheidung ist vorgesehen, dass die Klägerin allein die gesamte Hinterbliebenenrente erhält. Die Leistung sollte an die Erben ausgezahlt werden, wenn die Mutter im Todesfall keinen leistungsberechtigten Ehepartner oder ihre Tochter hinterlässt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 13.11.1992 wird auf Bl. 7 f. d. A. verwiesen.
Die M KG, die später als M GmbH & Co. KG firmierte, war Bestandteil einer Unternehmensgruppe, die fünf Unternehmen umfasste. Muttergesellschaft war die D GmbH, die als Holding diente. Komplementärin der M GmbH & Co. KG war die M Geschäftsführungs GmbH, Kommanditistin war die Be GmbH (vormals Be GmbH), die im vorliegenden Rechtsstreit als Beklagte zu 2. in Anspruch genommen wurde.
Ausweislich Antrag zur Urkundenrolle AG Hannover – Handelsregister – Nr. der Urkundenrolle Jahrgang 20 (Bl. 114 d. A.) ist die M Geschäftsführungs GmbH zum 31.12.2013 aus der M GmbH & Co. KG ausgeschieden. Die Be GmbH habe das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation übernommen. Unter dem 19.06.2014 wurde das Ausscheiden der M Geschäftsführungs GmbH und das Erlöschen der M GmbH & Co. KG in das Handelsregister Amtsgericht Hannover – HRA 25683 - eingetragen (Bl. 113 d. A.).
Am 11.06.2014 erfolgte die Gründung der B GmbH & Co. KG. Komplementärin dieser Gesellschaft war die M Geschäftsführungs GmbH.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 wies der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. die Mitarbeiter der Firmen B Druck GmbH, der M GmbH & Co. KG, der B GmbH, der D GmbH sowie der C GmbH u. a. darauf hin, dass der Geschäftsbetrieb ab dem 01.09.2014 von der B GmbH & Co. KG fortgeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 30.07.2014 wird auf Bl. 42 d. A. Bezug genommen.
Unter dem 01.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH & Co. KG eröffnet.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M GmbH wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen (Amtsgericht Hannover – 905 IN 223/16 – 6 -).
Nach Einholung eines unter dem 22.06.2017 erstellten Gutachtens (Bl. 273 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Hannover (905 IN 4/17 – 6 -) mit Beschluss vom 19.07.2017 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Beklagten zu 2) mangels Masse zurückgewiesen (Bl. 115 d. A.).
Die verstorbene Mutter der Klägerin hat seit dem Jahre 2010 bis zu ihrem Tod Leistungen aus dem Versorgungsversprechen vom 13.11.1992 erhalten. Nach ihrem Tod hat die B GmbH & Co. KG bis einschließlich Juni 2015 Hinterbliebenenversorgung in voller Höhe an die Klägerin erbracht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2018 (Bl. 168 ff. d. A.) den Beklagten zu 1. als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Insolvenz der Beklagten zu 2. die zum 30.06.2017 fällige jährliche Hinterbliebenenversorgung von 8.862,22 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1. (Hinterbliebenenversorgung 2016) sowie gegen die Beklagte zu 2. (Hinterbliebenenversorgung 2016) hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die B GmbH & Co. KG sei nicht Versorgungsschuldnerin der unter dem 13.11.1992 erteilten Versorgungszusage geworden. Nach dem Ausscheiden der M Geschäftsführungs GmbH als persönlich haftende Komplementärin sei die M GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Eine Übertragung der Pensionszusage auf die Be GmbH & Co. KG sei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.01.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.02.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.04.2018 begründet. Der Beklagte zu 1. hat innerhalb der verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist Anschlussberufung eingelegt.
Mit Versäumnis-Teilurteil vom 06.02.2019 wurde die Beklagte zu 2. rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin auf die zum 30.06.2016 fällige Hinterbliebenenversorgung einen Betrag in Höhe von 8.862,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.
Die Klägerin meint, die Be GmbH & Co. KG sei Trägerin des Versorgungsversprechens der Hinterbliebenenversorgung geworden. Sie stellt eine Anwachsung der M GmbH & Co. KG auf die Be GmbH in Abrede. Die Be GmbH & Co. KG habe das Versorgungsversprechen Ende August 2014 und das Handelsgeschäft der M GmbH & Co. KG übernommen, der Geschäftsbetrieb sei nicht unterbrochen gewesen. Die Be GmbH & Co. KG habe im Rahmen des Assetkaufvertrags auch das gesamte materielle und immaterielle Aktivvermögen sowie die Verbindlichkeiten übernommen. Die Vereinbarung sei lediglich als Asset Deal bezeichnet worden, tatsächlich sei eine Gesamtrechtsnachfolge vereinbart worden. Mit dem Schreiben vom 30.07.2014 seien die Mitarbeiter nicht über einen Betriebsübergang, sondern von einer Unternehmensübertragung einschließlich aller Aktiva und Passiva unterrichtet worden. Aufgrund der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeit im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge sei die Vorschrift des § 4 BetrAVG nicht einschlägig. Aus den Zahlungen der Hinterbliebenenversorgung in den Jahren 2014 und 2015 durch die Be GmbH & Co. KG sei eine konkludente Übertragung der Pensionszusage zu entnehmen. Die Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf den Asset Deal aus dem Jahre 2014 nur noch als vermögenslose Hülle ohne eigene Geschäftstätigkeit bestanden. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit zum 31.08.2014 sei keine Vermögensmasse vorhanden gewesen, die Kosten eines Insolvenzverfahrens seien nicht durch die Masse gedeckt gewesen. Die Versorgungszusage sei dahin gehend auszulegen, dass der Klägerin nicht nur im Falle der Scheidung die volle Hinterbliebenenversorgung zustehe. Auf die Stellung der Klägerin als Alleinerbin komme es daher nicht an. Die Klage richte sich hinsichtlich der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung 2016 primär gegen den Beklagten zu 1.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az: 20 Ca 3299/17,
den Beklagten zu 1. verurteilen, an die Klägerin Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 8.862,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.
2. die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2018– 20 Ca 3299/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu 1. zu einer Zahlung über 4.431,11 € brutto hinaus verurteilt hat.
Der Beklagte zu 1. verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat. Eine Gesamtrechtsnachfolge von der M GmbH & Co. KG auf die Be GmbH & Co. KG sei nicht erfolgt. Erst später nach der Auflösung der M GmbH & Co KG und nach Anwachsung auf die Beklagte zu 2. habe zum 31.08.2014 ein Betriebsübergang von der Be GmbH auf die Be GmbH & Co. KG stattgefunden. Den bloßen Rentenzahlungen der Be GmbH & Co KG lasse sich kein stillschweigender dreiseitiger Übertragungsvertrag hinsichtlich der Versorgungslast entnehmen. Es liege allenfalls ein Schuldbeitritt vor, der für die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. nicht von Relevanz sei. Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. Hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung 2017 sei auf 50 % zu reduzieren, da die Klägerin die volle Leistung nur im Falle der Scheidung beanspruchen könne. Der Anspruch der Klägerin als Erbin hingegen sei keine betriebliche Altersversorgung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.04.2018, 06.07.2018, 12.09.2018, 06.11.2018 und 12.11.2018, die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie sind gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurden ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.3 ZPO zulässig.
B. Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. sind in der Sache unbegründet.
I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, denen sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, erkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, Insolvenzschutz gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG für die zum 30.06.2016 fälligen Hinterbliebenenversorgung zu leisten. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Versorgungsschuldner war zunächst die M GmbH & Co. KG. Gemäß vorliegendem Antrag zur Urkundenrolle Amtsgericht Hannover – Handelsregister – Nr. der Urkundenrolle Jahrgang 20 ist die M Geschäftsführungs GmbH aufgrund einer Vereinbarung vom 17.12.2013 zum 31.12.2013 aus der M GmbH & Co. KG ausgeschieden, so dass die verbliebene B GmbH als Rechtsnachfolgerin Versorgungsschuldnerin wurde. Soweit die Klägerin die tatsächliche Anmeldung des Vorgangs mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Anmeldung nicht erfolgt ist oder die Vereinbarung der Gesellschafter vom 17.12.2013 nicht existent ist, bestehen nicht. Der Beklagte zu 1) hat nicht nur die Handelsregisteranmeldung vorgelegt, sondern der Handelsregisterauszug weist auch unter dem 19.06.2014 eine entsprechende Registereintragung aus, die deklaratorischer Natur ist (vgl. hierzu u.a.: Röhricht/Graf von Westfalen/Haas, 4. Aufl. 2014, § 143 HGB Rn. 7 m.w.N.). Auch das Insolvenzgutachten vom 22.06.2017 (Bl. 280 d.A.) bestätigt den dargestellten Vorgang der Anwachsung zum 31.12.2013. Nach allgemeinen, ungeschriebenen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen tritt eine Gesamtrechtsnachfolge ein, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Dies führt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Gesellschafter zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft. Das Gesellschaftvermögen geht dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetzes über. Es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden „Gesellschafter“ (BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – V ZB 10/18 – m.w.N.).
2. Der Sicherungsfall hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist mit Insolvenzeröffnung am 19.07.2017 eingetreten. Ein vorheriger Sicherungsfall Ende August 2014 nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BetrAVG liegt nicht vor. Es mangelt an der notwendigen Voraussetzung, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht durchgeführt worden wäre. Offensichtliche Masselosigkeit ist nur gegeben, wenn sie ohne weitere Nachprüfung für einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen vertrautem objektiven Dritten unmittelbar erkennbar ist. Dies gilt auch, wenn die Masselosigkeit später als die Betriebsstillegung eintritt (BAG, Urt. v. 09.12.1997 – 3 AZR 429/96 – m.w.N.). Dies kann jedoch im Streitfall nicht angenommen werden. Der letzte vorliegende Geschäftsabschluss aus dem Jahre 2014 (Bl. 260 f. d. A.) weist noch eine ausgeglichene Bilanz der Beklagten zu 2. auf. Dem von der Klägerin auszugsweise vorgelegten „Kurzcheck – Status vor Insolvenz“ der Be GmbH & Co. KG (Bl. 256 ff. d. A.) lässt sich auch keine offensichtliche Masselosigkeit der Beklagten zu 2) entnehmen. Hiernach hat die Be GmbH & Co. KG nicht nur den operativen Geschäftsbetrieb, Maschinen und Anlagen im Rahmen des A kaufvertrags von der Be GmbH erworben, sondern auch die Verbindlichkeiten vollständig übernommen. Da die übernommenen Verbindlichkeiten den Wertansatz der Assets und des Firmenwerts überstiegen haben, hat die Be GmbH & Co. KG der Be GmbH zusätzlich ein Darlehen in Höhe von 852 TD € gewährt, welches über zukünftige Lizenzzahlungen zurückgeführt werden sollte. Diese werthaltigen Vereinbarungen sprechen jedenfalls nicht für, sondern eher gegen die Annahme einer offensichtlichen Masselosigkeit nach Übertragung des Geschäftsbetriebs.
3. Schließlich ist die Versorgungsverbindlichkeit aus der Pensionszusage vom 13.11.1992 auch nicht als Bestandteil des Asset Deals zum 01.09.2014 auf die Be GmbH & Co. KG übertragen worden. Es mangelt an einem dreiseitigen Übertragungsvertrag im Sinne des § 4 Abs. 2 BetrAVG. Weder kann eine Gesamtrechtsnachfolge unter Einschluss der Versorgungslasten zwischen der Beklagten zu 2) und Be GmbH & Co. KG anhand konkreter Tatsachen (Vereinbarungen) nachvollzogen werden. Noch lässt sich eine konkludente Zustimmung der Klägerin zur Übertragung der Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Zahlungen der Jahre 2014 und 2015 durch die Be GmbH & Co. KG annehmen. Die Zahlungsvorgänge durch einen Dritten, von denen der im Jahre 2014 im Übrigen noch vor Vollzug des Asset Deals erfolgte, lassen sich – soweit man in ihnen aufgrund der weitreichenden Haftungsfolgen überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung sieht (vgl. hierzu u.a.: Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, 7. Aufl., § 4 BetrAVG Rn. 64 m.w.N.) - ebenso gut als Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) oder Schuldbeitritt (§§ 421 ff. BGB) qualifizieren, womit kein Schuldnerwechsel verbunden ist. Schließlich hätte, da die Be GmbH & Co. KG nicht neue Arbeitgeberin der Versorgungsgläubigerin war, eine solche Vereinbarung nach noch nicht revidierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Zustimmung des Beklagten zu 1) bedurft (BAG, Urt. v. 18.03.2003 – 3 AZR 313/01 – m.w.N.).
II. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. ist unbegründet.
Die Versorgungszusage vom 13.11.1992 enthält dem Wortlaut nach keine Regelung zur Höhe der Hinterbliebenenrente der Tochter, wenn der Ehepartner vor der Mutter als Empfängerin des Versorgungsversprechens verstirbt. Das Versorgungsversprechen bedarf daher der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB. Anhand der Systematik der Versorgungszusage zeigt sich, dass die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung auf 50 % nur die Verteilung des Versorgungsbetrages im Verhältnis der Hinterbliebenen zueinander betrifft, jedoch keinen Höchstbetrag der Versorgungshöhe impliziert. Die Hinterbliebenenversorgung ist mit einem einheitlichen Jahresbetrag von 17.334,00 DM ausgewiesen, den die Versorgungszusage auf die Hinterbliebenen verteilt, wobei sie vom Normalfall des Überlebens beider bedachten Hinterbliebenen ausgeht. Für diesen Fall verteilt das Versorgungsversprechen die Leistung in gleichen Anteilen auf die Hinterbliebenen. Unter Berücksichtigung des Versorgungsinteresses wäre es wenig einleuchtend, wenn – wie ausdrücklich geregelt - im Scheidungsfall der Anteil der Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners auf die Klägerin übergeht, jedoch im Sterbensfall des Ehepartners die Versorgung nur die Hälfte beträgt, obwohl beide Elternteile als Versorger ausfallen, mithin der Versorgungsbedarf typischerweise höher zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung des Versorgungsbedürfnisses ist daher die Pensionszusage vom 13.11.1992 dahin gehend auszulegen, dass die Hinterbliebenenversorgung im Falle des Todes des Ehegatten 100 % des zugesagten jährlichen Versorgungsbetrages ausmacht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ff. ZPO.
D. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.