Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·11 Sa 144/20·16.12.2021

Verhaltensbedingte Kündigung wegen auftragsfremder Umbuchungen teilweise wirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen mehrere arbeitgeberseitige Kündigungen und verlangte Weiterbeschäftigung sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Streitpunkt war u.a., ob Pflichtverletzungen (Projektkontrolle, Kostenumbuchungen) eine verhaltensbedingte Kündigung tragen und ob Betriebsrat/Sprecherausschuss ordnungsgemäß beteiligt wurden. Das LAG hielt die Kündigungen vom 28.03.2019 mangels kündigungsrelevanten Wiederholungsfalls bzw. wegen nicht ordnungsgemäß nachgeschobener Gründe für unwirksam. Die spätere Kündigung vom 10.09.2019 sei wegen besonders grober Mitwirkung an auftragsfremden Umbuchungen sozial gerechtfertigt und nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung wirksam; der Weiterbeschäftigungsantrag wurde insoweit abgewiesen. Die Berufung gegen die Verurteilung zur Zeugniserteilung war mangels Begründung unzulässig.

Ausgang: Berufung teils erfolgreich: Kündigung vom 10.09.2019 wirksam; Kündigungen vom 28.03.2019 unwirksam; Zwischenzeugnis bleibt zugesprochen (Berufung insoweit unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus; entbehrlich ist sie nur bei erkennbar aussichtsloser Verhaltensänderung oder bei so schwerer Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme objektiv unzumutbar ist.

2

Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf zusätzliche Pflichtverstöße, muss er darlegen, dass es sich um einen kündigungsrelevanten Wiederholungsfall nach einer einschlägigen Abmahnung handelt; ein weiterer, in die abgemahnte Pflichtverletzung fallender Vorgang kann sonst regelmäßig zunächst erneut abzumahnen sein.

3

Kündigungsgründe können im Kündigungsschutzprozess nur nachgeschoben werden, wenn der Betriebsrat bzw. ein zuständiges Gremium vor ihrer Einführung in den Prozess ordnungsgemäß über diese Gründe angehört wurde.

4

Die Mitwirkung einer Führungskraft an bewusst auftragsfremden Kostenumbuchungen zur Ergebnisverschleierung stellt eine besonders schwere Pflichtverletzung dar, die das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen nachhaltig zerstören und eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

5

Eine Berufung ist hinsichtlich eines selbständigen Streitgegenstands unzulässig, wenn die Berufungsbegründung hierzu keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Angriffe gegen die erstinstanzliche Begründung enthält.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 KSchG, 102 BetrVG§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 64 Abs. 2c ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 626 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 2162/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2020 – 6 Ca 2162/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.20219 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53 % und der Beklagten zu 47 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten primär um die Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

3

Der am .1984 geborene Kläger, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem November 2007 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.02.2016 als Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung K auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 13.01.2016 (Bl. 127 ff. d. A.). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Herstellung, des Vertriebs, des Verkaufs, der Montage und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen sowie anderer Fördermittel für Personen und Lasten. In der K Niederlassung werden etwa 60 Arbeitnehmer beschäftigt.

4

Der Kläger war dem Distriktleiter G unterstellt. Als Niederlassungsleiter war er Vorgesetzter des Abwicklers W , der Vertriebsberater S und Ki sowie des Meisters M . Aufgaben des Controllings wurden von Herrn St wahrgenommen.

5

Mit Schreiben vom 19.12.2018 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Sie hielt dem Kläger die Unterlassung von Kontroll- und Informationspflichten im Hinblick auf den Auftrag Notrufzentrale Stadt K vor. Die Auftragsbestätigung sei ohne Vorliegen eines verbindlichen Angebots seitens der t Aufzugswerke GmbH (t AW) oder eines sonstigen Lieferanten erfolgt. Die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses seien technisch umsetzbar gewesen und zudem nicht Bestellgrundlage im Verhältnis zu t AW gewesen. Die Stadt K habe den Auftrag Notrufzentrale Stadt K außerordentlich gekündigt, ein erheblicher Schaden sei durch die Bestellung bei t AW entstanden. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung vom 19.12.2018 wird auf Bl. 156 ff. d.A. verwiesen.

6

Die nächste Abmahnung datiert auf den 04.03.2019. Mit dieser Abmahnung hat die Beklagte dem Kläger die Missachtung von Sorgfaltspflichten beim Modernisierungsprojekt R straße in B vorgehalten. Er habe es versäumt Bemusterungsergebnis und Bemusterungsprotokoll an die Firma A weiterzugeben, so dass eine Neubestellung der Glasauskleidung für Fahrkörbe erforderlich gewesen sei. Ferner habe er es unterlassen, nach alternativen Lieferanten zu suchen, obwohl nicht kalkulierte Mehrkosten durch eine Schutzauskleidung mit Tenax-Befestigung entstanden seien. Die Firma A sei mit der Brandschottung der Schachttüren ohne Angebot beauftragt worden, wodurch ebenfalls Mehrkosten entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung vom 04.03.2019 wird auf Bl. 200 ff. d. A. Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 18.03.3019 hörte die Beklagte sowohl den Sprecherausschuss (Bl. 340 ff. d. A.) als auch den Betriebsrat (Bl. 355 ff. d. A.) zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Zur Begründung nahm sie zum einen auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug, zum anderen führte sie aus, dass der Kläger seiner Sorgfaltspflicht im Rahmen der Projektverfolgung nicht nachgekommen sei und daher unbemerkt durch die Firma A als Nachunternehmen bei t A ein Fahrkorb nebst Fangrahmen zu viel geordert worden sei.

8

Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 25.03.2019 (Bl. 369 d. A.), dass er der Ansicht sei, dass er für das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zuständig sei, da der Kläger leitender Angestellter sei. Sollte sich heraus stellen, dass der Kläger kein leitender Angestellter sei, so melde er u. a. Bedenken im Hinblick auf die soziale Situation und die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung an.

9

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum einen mit Schreiben vom 28.03.2019 fristlos (Bl. 10 d. A.) und zum anderen mit einem weiteren Schreiben vom 28.03.2019 unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2019 (Bl. 9. d. A.).

10

Mit Schreiben vom 29.08.2019 hörte die Beklage den Sprecherausschuss (Bl. 314 ff. d. A.) zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Mit weiterem Schreiben vom 29.08.2019 erfolgte die Anhörung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 326 ff. d. A.) Zur Begründung verwies sie jeweils auf Umbuchungen von Montagekosten aus dem Auftrag Bas und Kosten von zwei Aufzugssteuerungen aus dem Auftrag Ba in den Auftrag Notrufzentrale Stadt K .

11

Der Betriebsrat nahm hierzu mit Schreiben vom 05.09.2019 (Bl. 338 d. A.) Stellung und wiederholte inhaltlich seine Ausführungen mit Schreiben 25.03.2019.

12

Die Beklagte kündigte sodann mit Schreiben vom 10.09.2019 das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.03.2020 (Bl. 178 d. A.).

13

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.01.2020 (Bl. 226 ff. d. A.) festgestellt, dass weder die Kündigung vom 28.03.2019 noch die Kündigung vom 10.09.2019 das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben und dieses über den 31.03.2020 hinaus fortbesteht. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung K weiter zu beschäftigen sowie ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigungen vom 28.03.2019 und 10.09.2019 seien unwirksam, weil die Beklagte eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bzw. des Sprecherausschusses nicht dargelegt habe. Für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe ein triftiger Grund, da die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

14

Gegen das ihr am 12.02.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.03.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.05.2020 begründet.

15

Die Beklagte wiederholt, vertieft und ergänzt ihren Vortrag erster Instanz. Sie meint, der Kläger sei leitender Angestellter. Der Sprecherausschuss sei ordnungsgemäß zu den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers angehört worden. Selbst wenn der Kläger nicht als leitender Angestellter anzusehen sei, seien jedenfalls die Anhörungen des Betriebsrates nicht zu beanstanden. Der Kläger habe seine Prüf- und Kontrollpflichten im Zusammenhang mit dem Modernisierungsprojekt R straße/B wiederholt grob verletzt und der Beklagten einen erheblichen Schaden zugefügt. Als Kündigungsgrund für die Kündigungen vom 28.03.2019 schiebe die Beklagte die unzulässigen Umbuchungen Notrufzentrale Stadt K nach, die auch ohne vorherige Abmahnung kündigungsgeeignet seien. Beim Projekt Bas seien nicht nur Zusatzkosten für Stemmarbeiten angefallen, sondern auch Zusatzkosten für einen temporären Kletteraufzug, die auf den Auftrag Ba D8 verbucht worden seien. Mit den Mitarbeitern Z und W habe der Kläger verabredet, dass im Falle der absehbaren Kündigung des Auftrags Notrufzentrale die Zusatzkosten auf das Bauvorhaben KV Haus Schachtkopfreduzierung umgebucht werden. Die Kündigung vom 10.09.2019 basiere zudem darauf, dass - neben den vom Kläger angewiesenen Umbuchungen auf die Notrufzentrale Stadt K der Kläger die Anweisung erteilt habe, Montagestunden aus einem Modernisierungsauftrag RW in den Vollwartungsvertrag umzubuchen. Als Niederlassungsleiter sei der Kläger für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorgänge verantwortlich, wozu auch die korrekte Buchung von Arbeiten zu den jeweiligen Geschäftsvorgängen gehöre. Durch die bewusste Verschleierung und die unterbliebenen Meldungen von Unregelmäßigkeiten sei das Vertrauen in den Kläger endgültig und irreversibel zerstört.

16

              Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 2020, Az. 6 Ca 2162/19, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Kläger trägt vor, er sei kein leitender Angestellter gewesen, er habe Mitarbeiter weder selbständig einstellen noch entlassen können. Unter umfassender Bezugnahme auf den Vortrag vor dem Arbeitsgericht weist er den Vorwurf von Pflichtverletzungen entschieden zurück. Bezüglich des Projekts Notrufzentrale K sei dem Kläger kein Vorwurf zu machen. Technische Mängel beim Angebot seien für den Kläger als gelernten Betriebswirt nicht erkennbar gewesen. Hinsichtlich des Modernisierungsprojekts R straße/B sei zu bemerken, dass die Preiskalkulation vom Distriktleiter G freigegeben worden sei und die Kontrolle der Kalkulation der Einzelaufträge dem Vertriebsberater S oblegen habe. Die Auswahl der Nachunternehmer sei durch den Abwickler W und den Vertriebsberater S während einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers erfolgt. Diese seien für die Abwicklung des Projekts verantwortlich gewesen. Sowohl der Distriktleiter G als auch das Controlling seien von der Projektverschlechterung informiert gewesen. Weder der Abwickler W noch der Vertriebsberater S hätten den Kläger über Abweichungen vom Planbudget aufgrund von Konstruktionsfehler informiert. Der Kläger bestreitet auftragsfremde Umbuchungen angeordnet zu haben. Von Stemmarbeiten habe er keine Kenntnis gehabt, mit den einzelnen Buchungen sei er nicht befasst gewesen. Umbuchungen seien dem Controlling vorbehalten. Beim Modernisierungsauftrag Lastenaufzug RW sei er nicht in Planung von Modernisierung und Instandsetzung involviert gewesen. Die Kalkulation sei ausschließlich durch den Vertriebsberater Ki erfolgt. Buchungsfehler seien vom Abwickler W zu verantworten, eine Anweisung habe er nicht erteilt. Zudem sei die Umbuchung erst nach Zugang der ersten Kündigung vom 28.03.2019 erfolgt.

21

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2020 zum 30.11.2020 gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist bei dem Arbeitsgericht Köln – 8 Ca 3179/20 – anhängig.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.05.2020, 24.06.2020, 03.08.2020, 22.09.2020, 24.09.2020, 11.03.2021, 05.05.2021, 19.08.2021 und 06.12.2021, die Sitzungsniederschriften vom 30.06.2021 und 17.12.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

23

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe angewiesen, dass Kosten von Stemmarbeiten bei der I GmbH & Co. K KG als Kosten des Auftrags Notrufzentrale K und Montagekosten bei der RW (Erneuerung der Aufzugssteuerung eines Lastenaufzugs) auf den Wartungsvertrag werden, durch Vernehmung des Zeugen W . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

I.              Die Berufung der Beklagten ist insoweit unzulässig, soweit sie die ausgeurteilte Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses betrifft. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise vorgetragen, warum die Annahme des Arbeitsgerichtes, es bestehe ein triftiger Grund für die Erteilung eines solchen Zeugnisses aufgrund des Kündigungsrechtsstreits, unzutreffend sein soll. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - m. w. N.).

26

II.              Im Übrigen ist die Berufung zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

27

III.               Die Berufung ist teilweise begründet.

28

1.              Die Kündigungen vom 28.03.2019 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien weder außerordentlich fristlos (§ 626 Abs. 1 BGB) noch ordentlich fristgerecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) aufgelöst.

29

a)              Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG, Urt. v. 20.05.2021 2 AZR 596/20 – m. w. N.). Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – m. w. N.).

30

b)              Die Beklagte hat die Kündigungen vom 28.03.2019 nach Ausspruch der Abmahnungen vom 19.12.2018 und 04.03.2019 auf einen zusätzlich festgestellten Verstoß des Klägers im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten als Niederlassungsleiter hinsichtlich des Modernisierungsprojekts R straße/B gestützt. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass es sich um einen Wiederholungsfall nach Erteilung der zweiten Abmahnung vom 04.03.2019 gehandelt hat, der Kläger also trotz Abmahnung wiederholt seine einschlägigen arbeitsvertraglichen Pflichten der Projektkontrolle missachtet hat. Vielmehr handelt es sich um einen (behaupteten) weiteren früheren Pflichtverstoß bei der Auftragsabwicklung (Bestellungsfehler hinsichtlich der Anzahl bestellter Fangkörbe nebst Fangrahmen), der jedoch – auch unter Beachtung der abgemahnten Tatbestände - nicht das Gewicht eines Kündigungsgrundes hat, sondern sich in die durch Abmahnung vom 04.03.2019 bemängelte Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten einfügt. Der Beklagten ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zuzumuten, diesen zusätzlichen Verstoß gegen die Kontroll- und Prüfpflichten vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abzumahnen, bevor sie zu dem letzten Mittel der Kündigung des Arbeitsverhältnisses greift. Es lässt sich zudem nicht positiv feststellen, dass der Kläger hinreichend konkreten Anlass hatte, einen Abgleich mit dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis vorzunehmen, um so zu erkennen, dass die angebotene Leistung der Firma A nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprach, sondern einen Fangkorb nebst Fangrahmen zu viel auswies.  Ebenso bleibt unklar, ob der Kläger Kenntnis davon hatte oder aus welchen Gründen er hätte erkennen müssen, dass im Rahmen der Projektvorkalkulation durch den Modernisierungsverkäufer S eine Bestandsaufnahme im Zusammenwirken mit dem Modernisierungsmeister Z unterblieben ist.

31

b)              Soweit die Beklagte die Kündigungen vom 28.03.2019 auch auf unzulässige Umbuchungen auf den Auftrag Notrufzentrale Stadt K stützen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Sie hat diese Kündigungsgründe mit Schriftsatz vom 30.08.2019 verfrüht in den Prozess eingeführt, nämlich vor Abschluss des unter dem 29.08.2019 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Anhörungsverfahrens bei dem Sprecherausschuss und dem Betriebsrat. Es handelt sich um Gründe, die mangels vorheriger ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrates bzw. des Sprecherausschusses nicht nachgeschoben und daher im Rahmen der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 28.05.2019 berücksichtigt werden konnten. Ergibt sich im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses, dass Tatsachen vorliegen, die einen anderen Kündigungsgrund rechtfertigen, die dem Arbeitgeber zwar bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt waren, die aber objektiv schon bei Ausspruch der Kündigung schon gegeben waren, so kann der Arbeitgeber die Gründe dann nachschieben, wenn er sie vor ihrer Einführung in den laufenden Prozess dem Betriebsrat bzw. dem Sprecherausschuss zur Kenntnis gebracht und ihn ordnungsgemäß angehört hat. Der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss können zwar den Ausspruch der bereits erfolgten Kündigung nicht mehr verhindern. Es wird aber sicher gestellt, dass der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss z.B. entlastende Umstände zugunsten des Arbeitnehmers zu Gehör bringen können (vgl.: BAG, Urt. v. 23.05.2013- 2 AZR 102/12 -).

32

2.              Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die Kündigung vom 10.09.2019 zum 31.03.2020. Insoweit war die Berufung der Beklagten erfolgreich und die Klage abzuweisen, einschließlich des Antrags des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung K .

33

a)              Die Kündigung vom 10.09.2019 ist durch hinreichende Gründe im Verhalten des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt, die arbeitsvertraglich vereinbarte verlängerte Kündigungsfrist gemäß Ziffer 13.3 von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats wurde eingehalten.

34

b)              Zur Überzeugung der Berufungskammer steht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen W jedenfalls fest, dass Kosten von unplanmäßigen Stemmarbeiten, die im Zuge eines Modernisierungsauftrags bezüglich der Firma Ba auf den Auftrag Notrufzentrale Stadt K verbucht worden sind. Die Zusatzkosten für die Miete eines Kletteraufzugs wurden ebenfalls auftragsfremd auf einen Auftrag Ba D8 verbucht. Hinsichtlich der Stemmarbeitskosten erfolgte nach Kündigung des Auftrags Notrufzentrale Stadt K zudem eine Weiterbuchung auf den Auftrag KV Haus Schachtkopfreduzierung. Hintergrund war, dass die Zusatzkosten möglicherweise zu einem defizitären Ergebnis des Auftrags bei der I GmbH & Co. Kn KG geführt hätten. Dieser Vorgang war Gegenstand der Projektgespräche, an denen der Kläger als vorgesetzter Niederlassungsleiter teilnimmt. Die Entscheidung über die Vorgehensweise oblag letztlich dem Kläger als Chef, wenn auch der Zeuge W eingeräumt hat, dass keiner der an den Projektgesprächen beteiligten Personen dem Vorgehen widersprochen hat. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

35

c)              Der Kläger hat durch seine Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verbuchung von Kosten aus dem Auftrag I GmbH & Co. Kn KG auf Aufträge von Dritten in besonders grobem Maße gegen seine Pflichten als vorgesetzter Niederlassungsleiter verstoßen. Als Führungskraft hat er im Rahmen des im übertragenen Verantwortungsbereichs die Aufgaben aus dem Arbeitgeberbereich zu erfüllen. Er hat auch Vorbildfunktion. Zu seinem Pflichtenkreis gehört, im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung, die Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß auszuüben. Er hat sicher zu stellen, dass Buchungen ordnungsgemäß auftragsbezogen erfolgen. Keinesfalls darf er sich aktiv an Täuschungen beteiligen. Der Kläger hat durch seine Mitwirkung an den Verbuchungen in einem besonders schweren Maße gegen seine Pflichten als Vorgesetzter verstoßen und das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit und Loyalität nachhaltig erschüttert. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung musste ihm klar sein, dass für die Beklagte auch nur die einmalige Hinnahme dieses manipulativen Verhaltens ausgeschlossen war. Auch unter Berücksichtigung seines sozialen Besitzstandes ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schwere seines Verstoßes gegen elementare arbeitsvertragliche Pflichten verhältnismäßig.

36

d)              Die Kündigung vom 10.09.2019 ist nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats entsprechend § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

37

aa)              Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat für die Anhörung vor Ausspruch der Kündigung zuständig war. Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargetan, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 3 BetrVG gegeben ist. Insbesondere mangelt es an einem substantiierten Sachvortrag bezüglich der Befugnis des Klägers zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).

38

bb)              Die Anhörung des Betriebsrates ist schriftlich unter dem 29.09.2019 erfolgt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Die Beklagte hat in dieser Anhörung die aus ihrer Sicht tragenden Kündigungsgründe – insbesondere die Umbuchungen auf die Notrufzentrale Stadt K – im Einzelnen benannt und dargestellt, so dass eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates erfolgt ist.

39

III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

40

IV.              Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.