Berufung wegen betrieblicher Versorgungszusage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt höhere betriebliche Altersversorgungsleistungen als vom Insolvenzsicherer gezahlt. Zentrale Frage war, ob eine Versorgungszusage in der behaupteten Höhe bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hält den Kläger für beweisfällig: ein vernommener Zeuge bestritt Befugnis und Erteilung der Zusage, die schriftlichen Unterlagen stammten offenbar vom Versicherungsmakler. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage mangels Beweis für die behauptete Versorgungszusage abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine betriebliche Versorgungszusage geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren Bestehen und Inhalt.
Eine eindeutige Zeugenaussage, der Zeuge sei nicht zur Erteilung von Versorgungszusagen befugt gewesen und habe keine solche abgegeben, kann zur Nichterfüllung der Beweislast des Anspruchs führen.
Eine nicht vom Arbeitgeber stammende oder nicht unterzeichnete Notiz, die als Auskunft eines Versicherungsmaklers einzuordnen ist, begründet nicht ohne weiteres eine verbindliche betriebliche Versorgungszusage.
Die Revision ist zu versagen, wenn die Entscheidung auf tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht und keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 125/10
Leitsatz
- Einzelfall –
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 – 14 Ca 125/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Versorgungszusage.
Der am 1943 geborene Kläger war seit dem 01.01.1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.07.1990 (Bl. 6 ff. d.A.) bei der Firma G P GmbH, die später in G t GmbH umfirmierte, beschäftigt.
Nach Insolvenz der Arbeitgeberin leistete der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger unter Zugrundelegung eines Schreibens der Arbeitgeberin vom 04.12.2008 über die Höhe der betrieblichen Altersrente an den Kläger monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 85,51 €.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Altersversorgungsleistung in Höhe von monatlich 107,71 € und beruft sich auf eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, die in der Notiz vom 10.09.1990 (Bl. 14 d. A.) dokumentiert sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Abschluss eines Versorgungsvertrages in der von ihm behaupteten Höhe nicht schlüssig vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihm am 23.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 21.10.2010 begründet.
Der Kläger behauptet, ihm sei nach Überprüfung durch die Firma M -V M - bei Übergabe der Notiz vom 10.09.1990 von dem Zeugen B zugesagt worden, dass er eine monatliche Altersrente von 210,66 DM erhalten werde. Der Zeuge sei Personalchef gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 14 Ca 125/10, verkündet am 17.08.2010, zugestellt am 23.09.2010, aufzuheben;
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ab dem 01.02.2010 eine monatliche Altersrente in Höhe von 107,71 € abzüglich gezahlter 85,51 € zu bezahlen;
3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.01.2010 einen Rückstand für diesen Zeitraum in Höhe von 14 X 22,20 € = 310,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 20.01.2010 zu bezahlen;
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Versorgungszusage. Sie sei zudem wegen Nichteinhaltung der Schriftformklausel des § 15 des Arbeitsvertrages unwirksam. Schließlich bezweifelt er die Berechtigung des Zeugen B zur Erteilung einer Versorgungszusage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der von Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze vom 20.10.2010, 14.12.2010, 25.01.2011 und 31.03.2011 Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben zu der von dem Kläger behaupteten Versorgungszusage durch Vernehmung des Zeugen B . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Der Kläger ist für die von ihm behauptete Versorgungszusage beweisfällig geblieben. Im Gegenteil hat der Zeuge B in seiner Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht klar und eindeutig bekundet, dass er weder zur Erteilung einer Versorgungszusage berechtigt gewesen sei noch eine solche gegenüber dem Kläger abgegeben habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er bis zum Jahre 1997 Prokurist und für das Controlling sowie das externe Rechnungswesen zuständig gewesen sei, nicht hingegen für das Personal. Die Personalzuständigkeit habe nach seiner Aussage allein beim damaligen Geschäftsführer der Beklagten gelegen. Er habe keine Versorgungszagen erteilen dürfen und solche auch nicht erteilt. Hinsichtlich der Notiz vom 10.09.1990 hat der Zeuge sich definitiv festgelegt, dass sie nicht von ihm stamme. Er sah dies darin bestätigt, dass der Betreff in der Notiz in einer Form verfasst worden sei, die er niemals gewählt habe. Er ginge davon aus, dass sie vom Versicherungsmakler, der Firma M , stamme und es sich um eine unverbindliche Hochrechnung bzw. eine Auskunft über den zu erwartenden Rentenanspruch des Klägers handele. Auch entspreche die Notiz nicht dem üblichen Bild von im Betrieb erteilten schriftlichen Versorgungszusagen. Vielmehr handele es sich bei der vom Kläger nicht unterzeichneten Zusage vom 01.05.1991 dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine typische Versorgungszusage im Betrieb der Arbeitgeberin. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger den Beweis einer Versorgungszusage in Höhe von 210,66 DM nicht zu führen vermochte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Weyergraf Kober Heller