Berufung zu Zuweisung als Leiter BBB und Beschäftigungsanspruch des Pädagogischen Leiters
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Zuweisung des Klägers zur Funktion „Leiter des BBB“ ohne Beibehaltung des AT-Status und um einen Beschäftigungsanspruch als Pädagogischer Leiter. Das LAG Köln verneint eine konkludente Vertragsänderung mangels Einigung über wesentliche Vergütungsfragen und hält die einseitige Statusaufhebung für unwirksam. Einen Beschäftigungsanspruch schließt die derzeitige Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus. Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers jeweils zurückgewiesen; Kosten hälftig; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrags setzt schlüssiges Verhalten voraus, aus dem ein konkretes Vertragsangebot entnommen werden kann; Einigkeit über wesentliche Vertragsbestandteile, insbesondere die Vergütung, ist erforderlich.
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig eine Tätigkeit zuweisen, die den Status als leitender Angestellter aufhebt oder die Vergütung wesentlich verändert, sofern hierfür keine gesetzliche Grundlage des Direktionsrechts oder die Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt.
Der Anspruch auf Beschäftigung setzt Leistungsvermögen des Arbeitnehmers voraus; bestehende Arbeitsunfähigkeit schließt den Beschäftigungsanspruch aus (§ 275 Abs. 1 BGB).
Bei der Auslegung konkludenter Erklärungen sind Interessenlage und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen; im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die beiden Parteien vernünftig und gerecht wird.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 1161/15
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.10.2015 – 8 Ca 1161/15 d – sowie die Anschlussberufung des Klägers werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Arbeitszuweisung und den Beschäftigungsanspruch.
Der Kläger ist seit dem Juni 1984 bei der Beklagten, eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft, die sich mit der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben befasst, beschäftigt. Nachdem der Kläger zunächst als Sozialarbeiter eingestellt wurde, war er ab dem August 1989 Leiter der begleitenden Dienste. Mit Schreiben vom 14.01.1992 (Bl. 23 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Position von ihr als die eines leitenden Angestellten ausgewiesen wird und mit umfangreichen Handlungsvollmachten verbunden ist. Der Kläger übernehme in gewissem Umfang Arbeitgeberfunktionen und werde als „Ratangestellter" geführt. Seit dem Jahre 2012 wird die vom Kläger bekleidete Position als „Pädagogischer Leiter" (PL) bei der Beklagten bezeichnet. Zum 01.10.2014 übernahm der Kläger die zusätzlich geschaffene Funktion des Leiters des Berufsbildungsbereichs (Leiter BBB), die Bestandteil der pädagogischen Leitungsaufgaben ist. Der Kläger hat bei der Erstellung des Konzepts der Neuorganisation ebenso mitgewirkt wie bei der Suche nach einen Nachfolger für die Position des PL. Mit Schreiben vom 07.11.2014 (Bl. 67 f. d .A.) teilte er der Beklagten mit, welche Vorstellungen er zur künftigen Gestaltung seines neuen Aufgabengebietes Leiter BBB hat und verwies „noch einmal" auf die „Zusage", dass er in der neuen Funktion weiterhin die bislang geltende Vergütung erhalte. Die Organigramme der Beklagten vom 22.12.2014 und 01.02.2015 (Bl. 25 f. d. A.) weisen die Position des PL unterhalb der Geschäftsführungsebene und den Leiter BBB unterhalb der Führungsebene des PL aus. Die Beklagte stellte Herrn S als Nachfolger des Klägers in der Position des PL ein.
Mit E-Mail vom 19.02.2015 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Entwurf eines Änderungsvertrags zum Dienstvertrag, wonach u. a. der Kläger als Leiter BBB mit einer Vergütung nach den Regelungen des TVöD beschäftigt werde und zur „Kompensation für den Verlust der Tätigkeit als Leitender Angestellter" einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € brutto erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsentwurfs der Beklagten wird auf Bl. 27 ff. d. A. verwiesen. Zwischen den Parteien entstand Streit, ob der Kläger der Vertragsänderung bereits zugestimmt habe. Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2015 (Bl. 34 f. d. A.) wissen, dass seine Zustimmung von der Höhe der Kompensationszahlung abhängig gewesen und er von einer Zahlung von 100.000,00 € ausgegangen sei.
Mit Urteil vom 22.10.2015 (Bl. 100 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Zuweisung der Tätigkeit als Leiter BBB ohne Beibehaltung des Status des AT-Angestellten rechtsunwirksam sei, da sie zum einen nicht einseitig von der Beklagten im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden könne und zum anderen eine Zustimmung des Klägers zur neuen Tätigkeit ohne Einigung über die Höhe der neuen Vergütung nicht vorliege. Aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Kläger könne die Beklagte den Kläger derzeit nicht als PL weiterbeschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 13.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.11.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.02.2016 begründet. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 19.02.2016 zugestellt, der Kläger hat am 14.03.2016 Anschlussberufung erhoben.
Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass sich die Parteien konkludent auf die Änderung des Anstellungsvertrages geeinigt hätten. Die Parteien seien einig gewesen, dass der Kläger die Doppelfunktion PL und Leiter BBB nur den für den Zeitraum bis zur Neueinstellung des Nachfolgers PL, mithin für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Januar 2015, ausübe. Der Vertragsentwurf aus dem Februar 2015 sei aus administrativen Gründen veranlasst gewesen. Für die Einigung der Parteien spreche die aktive Beteiligung des Klägers an der Neuorganisation. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei der Kläger aus persönlichen Gründen auch nicht mehr in der Lage die Tätigkeit als PL auszuüben.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Aachen8 Ca 1161/15 d, verkündet am 22.10.2015, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.10.2015 wie folgt abzuändern:
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit als „Leiter des BBB" (Berufsbildungsbereich) ohne Beibehaltung des Status des AT-Angestellten zuzuweisen;
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als „Pädagogischen Leiter" weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, denn er sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, ohne Kompensationsleistung auf die Position Leiter BBB zu wechseln. Er habe mit Einkommenseinbußen von 1.200,00 € monatlich zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.02.2016, 14.03.2016, 02.06.2016 und 05.07.2016, die Sitzungsniederschrift vom 16.08.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung des Klägers folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.3 ZPO.
II. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit als „Leiter des BBB" (Berufsbildungsbereich) ohne Beibehaltung des Status des AT-Angestellten zuzuweisen. Der Kläger kann zurzeit auch keine Beschäftigung als PL beanspruchen.
1. Die Ausführungen der Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
a) Ein Arbeitsvertrag wie auch dessen Änderung kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten zustande kommen, so z. B. wenn die Parteien über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht haben (BAG, Urt. v. 09.04.2014- 10 AZR 590/13 - m. w. N.). Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann (BAG, Urt. v. 12.07.2016- 9 AZR 51/15 - m. w. N.). Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist, bedarf der Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Dabei sind die außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände zu beachten, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urt. v. 22.07.2014- 9 AZR 1066/12 - m. w. N.).
b) Die Beklagte durfte die zunächst vorübergehende Tätigkeitsaufnahme des Klägers als Leiter BBB nicht dahin gehend verstehen, dass er künftig ausschließlich diese Tätigkeit, die im Betrieb der Beklagten nicht als die eines leitenden Angestellten geführt wird und deren Vergütungshöhe - incl.Zuschüsse - sich nicht nach dem bisher individuell Vereinbarten richtet, sondern nach den Bestimmungen des TVöD, ausübt. Ein solches Verständnis wird der erkennbaren Interessenlage des Klägers nicht gerecht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Kläger aktiv an der Neuorganisation mitgewirkt hat, was darauf schließen lässt, dass er dem Grunde nach mit einer künftigen ausschließlichen Tätigkeit als Leiter BBB einverstanden war. Dieses Einverständnis stand aber auch für die Beklagte erkennbar stets unter der Voraussetzung, dass eine Einigung auch über die finanziellen Modalitäten erzielt wird. Bereits die Höhe der vom Kläger angegebenen monatlichen Einbußen, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, legt es nahe, dass erst bei Einigung über das monatliche Entgelt eine Einigung angenommen werden kann. Der Kläger hat dies auch der Beklagten deutlich durch das Schreiben vom 07.11.2014 vor Augen geführt, indem er auf eine angebliche Zusage, wonach er in der neuen Funktion weiterhin die bislang gezahlte Vergütung erzielen will, verwiesen hat. Darüber hinaus gibt es auch keinen hinreichenden Anlass dafür, anzunehmen, dass der Kläger seine bisherige herausgehobene Stellung als leitender Angestellter für einen Nachfolger ohne Kompensation räumt. Die Notwendigkeit einer noch vorzunehmenden einvernehmlichen Vertragsänderung muss auch der Beklagten bewusst gewesen sein, weil „administrative Gründe" den Vertragsentwurf mit E-Mail vom 19.02.2015 nicht plausibel erklären können, der eine Kompensationszahlung von immerhin 60.000,00 € beinhaltet.
2. Auch die Anschlussberufung des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger hat zur Zeit keinen Anspruch auf Beschäftigung als PL, denn nach eigenem Bekunden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.08.2017 ist er (wieder) seit dem März 2017 durchgehend erkrankt, Anhaltspunkte für eine alsbaldige Genesung bestehen keine. Der Beschäftigungsanspruch korrespondiert mit der Pflicht zur Arbeitsleistung. Der Beschäftigungsanspruch wie auch die Beschäftigungspflicht setzen Leistungsvermögen des Arbeitnehmer voraus (§ 275 Abs. 1 BGB), woran es derzeit beim Kläger mangelt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.