Berufungsrückweisung: Vorbehaltsannahme bei Änderungskündigung und Arbeitsverweigerung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wurde fristlos gekündigt, weil sie sich weigerte, am ersten Arbeitstag nach Urlaub und Krankheit eine ihr zugewiesene Frühschicht an einem anderen Arbeitsort anzutreten. Zentral ist, ob die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung einseitig zurücknehmbar ist und ob die Weigerung als beharrliche Arbeitsverweigerung zu werten ist. Das Gericht hält die Vorbehaltsannahme für bindend, bewertet die Versetzung im Rahmen des billigen Ermessens und verneint eine unzulässige Maßregelung; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die einseitige Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung ist nicht einseitig zurücknehmbar und begründet die Pflicht des Arbeitnehmers, bis zum Abschluss eines über die Wirksamkeit geführten Rechtsstreits zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten.
Eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn sie beharrlich bzw. in einer Weise erfolgt, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Bei der Ausübung des Direktionsrechts zur Versetzung ist das billige Ermessen des Arbeitgebers maßgeblich; Versetzungsanordnungen sind unter Abwägung der betrieblichen Interessen und der Arbeitnehmerbelange zu prüfen.
Eine Kündigung ist dann keine unzulässige Maßregelung, wenn sie nicht als Reaktion auf die Rechtsausübung des Arbeitnehmers erfolgt und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vergeltungsabsicht erkennbar sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 3309/00
Leitsatz
1. Die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung ist einseitig nicht zurücknehmbar und begründet die Pflicht, bis zum Abschluss eines über ihre Wirksamkeit geführten Rechtsstreits zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten. 2. Zur "Beharrlichkeit" einer Arbeitsverweigerung. 3. Die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung ist einseitig nicht Zum "billigen Ermessen" bei der Ausübung des Direktionsrechts zum Zwecke der Versetzung an einen anderen Arbeitsort. 4. Zum Begriff der Maßregelung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.08.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 5 Ca 3309/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. l ZPO)
Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die Spielhallen unter anderem in Bonn und Bad Godesberg betreibt und die von ihr seit 1991 in ihrer Bonner Spielhalle als Aufsicht beschäftigte, am 01. 11. 1947 geborene Klägerin - streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 07. 05. 2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil sich die Klägerin an diesem ihrem ersten Arbeitstag nach Urlaub und Krankheit geweigert hat, in Bad Godesberg die ihr zugeteilte Frühschicht aufzunehmen, obwohl sie mit Schreiben vom 11. 09. 2000 (Bl. 12), 23. 11. 2000 (Bl. 11), 23. 02. 2001 (Bl. 141) und 03. 05. 2001 (Bl. 52), zuletzt mit Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" und einer "Kündigung" auf die Versetzung hingewiesen worden war. Statt dessen bot die Klägerin ihre Arbeitskraft an ihrem alten Arbeitsplatz in Bonn an, wo sie zunächst von dem dortigen Mitarbeiter noch einmal auf ihren Einsatz in Bad Godesberg hingewiesen wurde, dann telefonisch vom Geschäftsführer und persönlich von dem vor Ort erschienenen Rechtsanwalt der Beklagten - von letzteren jeweils mit Kündigungsandrohung.
Das Arbeitsgericht hat Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage und demzufolge auch die gegen eine Änderungskündigung vom 14. 11. 2000 gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter und meint, der Kündigungssachverhalt wiege nicht schwer genug: Eine Arbeitsverweigerung sei nicht nachhaltig weil nicht wiederholt gewesen. Mit der Versetzung, von der sie erst am 07. 05. 2001 erfahren