Vergütungsgruppenzulage IV b BAT: ASD-Tätigkeit nicht „schwierige Tätigkeiten“
KI-Zusammenfassung
Der kommunal beschäftigte Sozialarbeiter verlangte eine Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu VergGr. IV b BAT mit der Begründung, er werde im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) in „schwierigen Tätigkeiten“ eingesetzt (Fg 16 TV SED VKA). Das LAG bejahte zwar einen einheitlichen Arbeitsvorgang, verneinte aber das tarifliche Hervorhebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“. Multiproblemlagen, Allzuständigkeit und breites Fachwissen gehörten zum typischen Berufsbild und begründeten ohne besondere Hervorhebung keine Fg 16. Das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage mangels „schwieriger Tätigkeiten“ abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu VergGr. IV b BAT setzt eine Eingruppierung in VergGr. IV b Fallgruppe 16 (TV SED VKA) und die dort verlangte Bewährung voraus.
Für die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist auf die Arbeitsvorgänge abzustellen, die zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmachen; tarifwidrige „Atomisierung“ ist zu vermeiden.
Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist stufenweise zu prüfen, ob zunächst die Ausgangsfallgruppe und sodann das jeweilige qualifizierende Tätigkeitsmerkmal (hier: „schwierige Tätigkeiten“) erfüllt ist.
„Schwierige Tätigkeiten“ i.S.d. VergGr. IV b Fg 16 BAT verlangen eine Hervorhebung gegenüber der normalen, dem Berufsbild zuzuordnenden Sozialarbeit; allgemeine ASD-Aufgaben mit wechselnden Problemlagen genügen hierfür regelmäßig nicht.
In Eingruppierungsstreitigkeiten hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu seiner Tätigkeit so darzulegen, dass dem Gericht die rechtliche Bewertung der Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsmerkmale möglich ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5703/93
Leitsatz
1. Die Zahlung der sog. Vergütungsgruppenzula-
ge der Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b BAT setzt voraus,
daß die ausgeübten Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin der
Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrags
für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
(TV SED VKA) zuzuordnen sind.
2. Tätigkeiten im sog. allgemeinen sozialen Dienst gehören
zu der dem üblichen Berufsbild eines Sozialarbeiters zuzu-
ordnenden normalen Tätigkeit mit üblichem Schwierigkeitszu-
schnitt. Das Hervorhebungsmoment für die Hervorhebung aus
VergGr. V b Fg 10 in VergGr. IV b Fg 16 "Einsatz in schwie-
rigen Tätigkeiten" erfüllt diese Aufgaben nicht.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - wird abge-
ändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem
01.10.1978 beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet
der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die die-
sen ändernden und ergänzenden tarifvertraglichen Be-
stimmungen der für den Bereich der kommunalen Arbeit-
geber (VKA) geltenden Fassung Anwendung.
Der Kläger ist diplomierter Sozialarbeiter und
bei der Beklagten im sog. Allgemeinen Sozialen Dienst
(ASD) tätig.
Eingruppierung und Vergütung bestimmen sich
nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial-
und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991
(TV SED VKA).
Der Kläger ist in Vergütungsgruppe IV b Fall-
gruppe 17 nach dem TV SED VKA eingruppiert und wird
entsprechend vergütet.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger
nach Rücknahme weitergehender Ansprüche geltend, er
sei im ASD als Sozialarbeiter in Aufgaben mit schwie-
rigen Tätigkeiten eingesetzt.
Hieraus ergebe sich, daß eine Eingruppierung zu
erfolgen habe nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16
TV SED VKA. Aus dieser gebotenen tariflichen Eingrup-
pierung resultiere die Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung einer sog. Vergütungsgruppenzulage, die im
vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werde.
Die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen
im Rahmen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sei-
en deshalb als schwierig einzuordnen, weil der Kläger
mit Multiproblemlagen befaßt sei. Seine Aufgabe beste-
he darin, geeignete Kompetenzen der Hilfesuchenden und
Bedürftigen zu fördern und zu entwickeln, sowie zur
Schaffung geeigneter Bedingungen beizutragen, die es
den Betroffenen ermöglichten, sich in Familie und/oder
Gesellschaft zu integrieren, einen Beitrag zur Verbes-
serung der Lebenschancen von Menschen zu leisten und
damit die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen
gestatteten, ihre Anlagen und Fähigkeiten so gut als
möglich zu entwickeln.
Es bestehe somit eine ganzheitliche Zielset-
zung, die es erfordere, im Rahmen eines Hilfefalles
nicht nur ein akutes und konkretes Detailproblem des
Hilfsbedürftigen bzw. seiner Familie anzugehen, son-
dern das gesamte Lebensumfeld einzubeziehen. Häufig
stünden dabei zwischen den Problemen gegenseitige
Wechselbeziehungen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit
bestehe darin, daß am Ausgangspunkt jeweils eine um-
fangreiche eingehende Fallanamnese und Problemanalyse
zu erstellen sei, aufgrund derer überlegt und ggf.
durch den Kläger zu entscheiden sei, welche Hilfe not-
wendig, angebracht und gerechtfertigt sei. Hieran
schließe sich eine Vielzahl weiterer Arbeitsschritte
an, die sich nach Art und Reihenfolge jeweils indivi-
duell ergeben könnten. Es seien zu gewährleisten er-
zieherische, wirtschaftliche, familiäre, persönliche
oder gesundheitliche Hilfen.
Im Rahmen der Eingriffsverwaltung wie bei-
spielsweise bei Verwahrlosung von Kindern sei über
Hilfsangebote oder zwangsweise Hilfsmaßnahmen zu ent-
scheiden. Dabei sei abzuwägen, ob im Rahmen der Kri-
senintervention Beratung, Hausbesuche, ggf. Kontrolle
z.B. durch den Kinderarzt oder die Einschaltung ande-
rer beratender Institutionen wie beispielsweise Erzie-
hungsberatungsstelle, Kinderschutzbund ausreichten
oder ob sich die Krisensituation so zugespitzt habe,
daß eine vorübergehende Fremdunterbringung angeboten
werden müsse wie beispielsweise Unterbringung in einer
Kinderwohngruppe des Kinderschutzbundes oder sogar die
Voraussetzungen dafür vorliegen, das Vormundschaftsge-
richt einzuschalten.
Zur Durchführung der Aufgaben seien Kenntnisse
aller Formen von Hilfeleistungen notwendig, genaueste
Kenntnis der sozialen Struktur des Bezirks sei gebo-
ten, um alle dort tätigen Institutionen und Gruppen in
den Hilfeprozeß einbeziehen zu können. Hinzukomme um-
fangreiche Gesetzeskenntnis und die Kenntnis des Ge-
samtorganisationsgefüges der sozialen Dienste, um
schwierige Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und
für den zu betreuenden Personenkreis sofort die rich-
tige Entscheidungsebene zu finden. Die Multiproblemla-
gen und unterschiedlichsten Entscheidungssituationen
ergäben sich daraus, daß zum Kreis der Hilfebedürfti-
gen sowohl Minderjährige wie ebenso Alte, Aidsinfi-
zierte, Überschuldete, Menschen mit persönlichen oder
familiären Problemen, akut psychisch Erkrankte, son-
stige Kranke und Rekonvaleszente gehörten. In diesen
unterschiedlichen Problemsituationen seien Entschei-
dungen zu treffen; insbesondere dann, wenn sie vom
Hilfebedürftigen nicht als notwendig erachtet und mehr
oder weniger abgelehnt würden. Zwar treffe der Kläger
als Mitarbeiter des ASD die anstehenden Entscheidungen
nicht endgültig alleine, ihm obliege aber die Ent-
scheidung des Erkennens und Veranlassens von Hand-
lungsbedarf in Entscheidungssituationen, die über rei-
ne Hilfestellung hinausgingen.
Auf konkrete Fallbeispiele könne und wolle der
Kläger nicht eingehen, da die Fälle bei den einzelnen
Sozialarbeitern in wechselnder Form und Häufigkeit
eingingen, jede(r) Sozialarbeiter(in) vergleichbare
Kompetenzen und Fähigkeiten aufzubringen habe und
durch die Darstellung und Begrenzung der Darstellung
auf die schwierigen Fälle eine Konkurrenzsituation
zwischen den einzelnen Sozialarbeitern herbeigeführt
werden könnte, daß einzelne ausschließlich "als
schwierig" zu bezeichnende Konstellationen an sich zö-
gen. Gerade auch der Kläger erbringe in seinem allge-
meinen Tätigkeitsfeld des ASD schwierige Tätigkeiten,
die die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall-
gruppe 16 bedingten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger ab
01.01.1991 unter Anrechnung der
tatsächlich gewährten Vergütung
den Vergütungsgruppenzuschlag in
Höhe von 6 % der Anfangsvergütung
der Vergütungsgruppe IV b BAT ein-
schließlich anteiliger Zuwendung
nebst 4 % auf die jeweils anfallen-
den Nettobeträge ab Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage er-
weise sich als nicht schlüssig. Der Kläger habe nicht
in ausreichender Form zu einzelnen Arbeitsvorgängen
vorgetragen. Die von dem Kläger allgemein geschilder-
ten Tätigkeiten gehörten zum normalen Aufgabenbereich
eines Sozialarbeiters entsprechend des Berufsbilds für
einen Sozialarbeiter. Aufgaben in diesem Bereich seien
grundsätzlich vielfältig und mehrschichtig und auf
Hilfeleistung in sozialen Problemfällen ausgerichtet.
In vielen Fällen erfordere die Tätigkeit Einfühlungs-
vermögen. Dazu sei schon die Ausbildung angelegt. Auch
die Kenntnis der Gesetzeslage sei eine in der Ausbil-
dung vermittelte Kenntnis.
Soweit der Kläger als besondere Schwierigkeit
seiner Tätigkeit die Allgemeinzuständigkeit des ASD,
die Multiproblemlagen und die Breite des Fachwissens
darstelle, reiche dieses für die Anerkennung schwieri-
ger Tätigkeiten i.S.d. Vergütungsgruppe IV b Fallgrup-
pe 16 BAT nicht aus.
Hilfen, die Geld kosteten, würden von dem Klä-
ger im übrigen nicht alleine entschieden; Gruppenlei-
ter bzw. Fachbereichsleiter müßten zustimmen. Das Ein-
beziehen der Vorgesetzten gelte gerade auch im Rahmen
von Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung.
Das Beraten zu Problem- und Konfliktlösungen,
zu Fragen der persönlichen Lebensführung, der Erlan-
gung von Unterstützungen, der Bewältigung gesundheit-
licher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein-
schließlich der damit einhergehenden Information und
Aufklärung, das Vermitteln von Hilfsangeboten mate-
rieller und persönlicher Art, Anregungen an den be-
troffenen Personenkreis, um diese zu animieren, zu ak-
tivieren und zu motivieren, dies alles werde bereits
mit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall-
gruppe 17 BAT abgedeckt.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu be-
rücksichtigen, daß die Beklagte eine Vielzahl von Spe-
zialdiensten vorhalte, an die sich der ASD bei schwie-
rigen Fällen zu wenden habe. Die auch von dem Kläger
zitierte "Allzuständigkeit" des ASD besage nämlich
nur, daß der ASD erste Anlaufstation für Hilfesuchende
sei. Die besonderen sozialen Dienste entschieden - so-
fern eingeschaltet - eigenständig.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
17.08.1994 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
sei, dem Kläger ab 01.01.1993 unter Anrechnung der
tatsächlich gewährten Vergütung den Vergütungsgruppen-
zuschlag in Höhe von 6 % der Anfangsvergütung der Ver-
gütungsgruppe IV b BAT einschließlich anteiliger Zu-
wendungen nebst 4 % auf die jeweiligen Nettodifferenz-
beträge ab 29.06.1993 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, daß
entgegen der Auffassung der Beklagten die Tätigkeiten
eines Sozialarbeiters im ASD einen einheitlichen Ar-
beitsvorgang darstellten. Der Arbeitsvorgang sei die
konkrete Beratung einzelner Hilfesuchender. In einem
jeden solchen Einzelfall müsse ohne weiteres anhand
des ersten Beratungsgesprächs festgestellt werden, ob
und in welchem Umfang weitere Beratung erforderlich
und Hilfe veranlaßt werden müsse.
Für die geltend gemachte Vergütungsgruppenzula-
ge komme es nicht darauf an, in welchem Umfang Tätig-
keiten des Klägers als schwierige Tätigkeiten zu be-
werten seien.
Der von dem Kläger zuletzt geltend gemachte An-
spruch finde zwar seine Stütze nicht in den tarifli-
chen Bestimmungen des BAT für den Bereich der kommuna-
len Arbeitgeber (VKA). Ein Vergleich zu den Regelungen
des BAT für den Bereich des Bundes und den Bereich der
Tarifgemeinschaften Deutscher Länder (B/L) erweise al-
lerdings, daß dort der geltend gemachte Vergütungs-
gruppenzuschlag gewährt werde. Im Hinblick darauf kön-
ne der Kläger gestützt auf den Gleichbehandlungsgrund-
satz den ihm günstigeren Zuschlag verlangen.
Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils Bl. 87 - 93 d.A. Bezug ge-
nommen.
Gegen dieses der Beklagten am 26.01.1995 zuge-
stellte Urteil hat die Beklagte am 23.02.1995 Berufung
eingelegt und die Berufung am 17.03.1995 begründet.
Die Beklagte rügt zunächst, daß das erstin-
stanzliche Urteil den Anspruch des Klägers zuerkenne,
obwohl im für den Kläger anzuwendenden Tarifvertrag
hierfür sich keine Anspruchsgrundlage finde.
Ein "Vergütungsgruppenzuschlag" sei dem für das
Arbeitsverhältnis der Streitparteien anzuwendenen Ta-
rifvertrag unbekannt. Auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien seien kraft beiderseitiger Organisationszuge-
hörigkeit die Bestimmungen des BAT (VKA) anzuwenden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers gestalte sich nach
dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und
Erziehungsdienst (TV SED) in der Fassung vom 24.04.91.
Diese tarifvertraglichen Bestimmungen sähen eine sog.
Vergütungsgruppenzulage (nicht Zuschlag) bei einer
Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16
BAT vor.
Der Kläger sei allerdings nicht nach Vergü-
tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT einzugruppieren, da
er schwierige Tätigkeiten nicht ausübe. Die Beklagte
macht nach wie vor geltend, daß die Klage sich hierzu
als nicht schlüssig erweise.
Der vom Arbeitsgericht dem Kläger zuerkannte
Vergütungsgruppenzuschlag lasse sich insbesondere
nicht unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung
rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien hätten auf-
grund ihrer Tarifautonomie (Art. 9 GG) unterschiedlich
ausgestaltete Fußnotenzulagen vereinbart. Es könne da-
her nicht in Betracht kommen, im Wege der Gleichbe-
handlung Regelungen des BAT (B/L) auf den Tarifbereich
des BAT (VKA) zu übertragen.
Darüber hinaus bestehe aber überhaupt keine Un-
gleichbehandlung.
Der Umstand, daß im Bereich B/L prozentual
höhere Vergütungsgruppenzulagen gewährt werden, als im
Bereich der VKA - 7,5 % statt 6 % bei der Vergütungs-
gruppe IV b Fallgruppe 16 und 6 % statt 5 % bei der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 - habe seine Ursa-
che ganz schlicht in dem Umstand, daß an unterschied-
liche Bezugsgrößen angeknüpft werde. Im Bereich B/L
sei Bezugsgröße die (niedrigere) Anfangsvergütung, im
Bereich VKA die (höhere) Grundvergütung der Stufe 4.
Im Ergebnis liefen daher die unterschiedlichen Rege-
lungen B/L im Verhältnis VKA annähernd auf gleich hohe
Vergütungsgruppenzulagen hinaus.
Unter Berücksichtigung der letztgenannten Ge-
sichtspunkte hat der Kläger zu Protokoll der Kammer-
sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 20.06.1995
sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß mit der
Klage beantragt werde festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, rückwirkend ab dem 01.01.1993 an den
Kläger eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe
von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungs-
gruppe IV b zu zahlen entsprechend der Fußnote I der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 - An-
gestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - zum BAT
VKA und nachzuzahlende Beträge ab dem 05.10.1993 mit
4 % zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger geht nach wie vor davon aus, daß die
Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend die
geltend gemachte Vergütungsgruppenzulage zu zahlen.
Aus den im einzelnen dargestellten Multipro-
blemlagen des ASD ergebe sich gleichzeitig, daß es
sich hierbei um Aufgaben eines Sozialarbeiters in
schwierigen Tätigkeiten handele. Danach sei die Ein-
gruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT
geboten; dies führe zur Zahlungsverpflichtung der Ver-
gütungsgruppe nach Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 16 BAT VKA.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewech-
selten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert
des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2
ArbGG) und zulässig; die Berufung wurde form- und
fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m.
§§ 518, 519 ZPO).
II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
20.06.1995 gemachten Angaben stellen das Klagebegehren
eindeutig klar im Hinblick auf die Konkretisierung der
geltend gemachten Vergütungsgruppenzulage nach den
einschlägigen Bestimmungen zum BAT VKA. Die Zulässig-
keit dieses Antrags folgt aus § 256 ZPO. Es entspricht
ständiger Rechtsprechung des BAG, Feststellungsklagen
betreffend wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des
Arbeitgebers öffentlicher Hand zuzulassen, da erwartet
werden kann, daß einer rechtskräftig werdenden fest-
stellenden Verurteilung Folge geleistet wird. Die
Feststellungsklagen erweisen sich damit als zulässig
und zur Vermeidung wiederholender Zahlungsklagen pro-
zeßökonomisch.
2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem
Kläger in der Sache nicht zu.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet
kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der
Streitparteien der BAT Anwendung.
Für das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Be-
klagten ergibt sich damit die Anwendbarkeit der tarif-
vertraglichen Bestimmungen des BAT für den Bereich der
kommunalen Arbeitgeber (VKA).
3. Die streitbefangene Vergütungsgruppenzulage be-
stimmt sich demnach nach dem Tarifvertrag für die An-
gestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED
VKA) in der Fassung vom 24.04.1991.
Damit kommt es für die Eingruppierung und die
aus einer Eingruppierung resultierende Verpflichtung
zur Zahlung einer Zulage zunächst auf die Bewertung
der ausgeübten Tätigkeit an. Die Eingruppierung rich-
tet sich dabei nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1
BAT. Danach bestimmt sich die Eingruppierung nach der
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zeitlich mindestens
zur Hälfte anfallender Arbeitsvorgänge verrichtet.
Diese Arbeitsvorgänge müssen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen.
a) Die Kammer schließt sich zunächst der Auffas-
sung des Klägers an, daß die von dem Kläger wahrgenom-
menen Tätigkeiten im sog. ASD als einheitlicher Ar-
beitsvorgang anzusehen sind.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang eine
unter Hinzuziehung von Zusammenhangstätigkeiten und
bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen
Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten
abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende
Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis
führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen
(BAG, Urt. v. 19.06.1993 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116
zu § 22, 23 BAT).
Dabei ist eine tarifwidrige "Atomisierung" zu
vermeiden; jedoch dürfen tariflich verschieden zu be-
wertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusam-
mengefaßt werden.
Für die Darlegungs- und Beweislast eines Klä-
gers gelten dabei auch in sog. Eingruppierungsklagen
die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des
Verfahrensrechts: Danach hat ein Kläger einer solchen
Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtli-
che Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur recht-
lichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß.
Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätig-
keit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den
Tatsachengerichten zu schildern (BAG, Urt. v.
28.02.1979 - 4 AZR 427/77 - EzA § 22 - 23 BAT Nr. 22).
Die von dem Kläger dargestellten "Multiproblem-
lagen", die jeweilige Aufgabenstellung des ASD Lö-
sungsansätze für die vielfältigen Problemlagen der zu
betreuenden Personen zu finden, rechtfertigen es, mit
dem Kläger die anfallenden Aufgaben im ASD als einen
nicht zu atomisierenden gemeinsamen großen Arbeitsvor-
gang zu bewerten.
b) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich
sodann gem. §§ 22, 23 BAT danach, ob in diesem Ar-
beitsvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Klägers
umfaßt und somit mindestens die Hälfte der dem Kläger
übertragenen Aufgaben ausmacht, die Anforderungen der
Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergü-
tungsgruppe erfüllt sind.
Für die Eingruppierung des Klägers sind nach-
folgende Vergütungsgruppen und Tarifvorschriften zu
berücksichtigen:
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT (VKA):
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und ent-
sprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleich-
wertiger Fähigkeiten und ihrer Er-
fahrung entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT (VKA):
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und ent-
sprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleich-
wertiger Fähigkeiten und ihrer Er-
fahrung entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten
(hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und
12).
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT (VKA):
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und ent-
sprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleich-
wertiger Fähigkeiten und ihrer Er-
fahrung entsprechende Tätigkeiten
ausüben, nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10
(hierzu Protokollerklärung Nr. 1).
Die Protokollerklärung 12 lautet:
Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die,
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an
AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner
und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene
und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeit mehrerer
Angestellter mindestens der Vergütungs-
gruppe V b.
Die Protokollnotiz 1 ist für die vorstehend an-
stehenden Klärungsfragen ohne Bedeutung.
Für Arbeitnehmer, die in Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 16 BAT (VKA) eingruppiert sind, gilt nach
Fußnote I u.a. folgendes:
Diese Angestellten erhalten nach
vierjähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe eine monatliche Vergü-
tungsgruppenzulage in Höhe von
6 v.H. der Grundvergütung der
Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
...
c) Für den geltend gemachten Anspruch ist daher zu
prüfen, ob unter Berücksichtigung der von dem Kläger
ausgeübten Tätigkeit eine Eingruppierung nach Vergü-
tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 vorzunehmen ist; hier-
aus würde sodann nach vierjähriger Bewährung in der
vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe die geltend
gemachte Vergütungsgruppenzulage herleiten.
Die vorgenannten Vergütungsgruppen bauen auf-
einander auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist daher
zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangsfall-
gruppen erfüllt sind, um anschließend der Reihe nach
das Vorliegen der weiteren qualifizierenden Tätig-
keitsmerkmale zu untersuchen (BAG, Urt. v. 20.03.1991
- 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT).
Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher
Anerkennung. Dem Kläger ist eine Tätigkeit als Sozial-
arbeiter übertragen, da er in der Betreuung von Perso-
nen in kritischen und Notsituationen beschäftigt ist
und im sog. ASD der Beklagten arbeitet.
Damit sind die Tarifmerkmale für eine Eingrup-
pierung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT
erfüllt.
Der Kläger ist in Tätigkeiten des ASD bei der
Beklagten seit dem 01.10.1978 eingesetzt.
Der Kläger erfüllt damit jedenfalls die Vor-
aussetzungen nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17
BAT.
Die Höhergruppierung aus Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 10 in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17
BAT setzt nämlich keine Qualifizierung in den ausgeüb-
ten Tätigkeiten voraus, sondern verlangt lediglich ei-
ne zweijährige Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fall-
gruppe 10. Bewährung bestreitet die Beklagte dem Klä-
ger nicht. Der Kläger ist zudem unstreitig in Vergü-
tungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT eingruppiert und
wird nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt.
Die Tätigkeit des Klägers entspricht allerdings
nicht Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgrup-
pe 16 BAT.
Hervorhebungsmoment für eine Eingruppierung
nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 im Verhältnis
zur Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b Fallgrup-
pe 10 BAT ist, daß ein Einsatz in schwierigen Tätig-
keiten erfolgt.
Die Protokollerklärung Nr. 12 zu den einschlä-
gigen Tarifnormen für Sozialarbeiter legt beispielhaft
fest, unter welchen Voraussetzungen das Hervorhebungs-
moment schwierige Tätigkeiten als erfüllt anzusehen
ist.
Mit dem Kläger kann zunächst davon ausgegangen
werden, daß es sich bei der Aufzählung zu a) - e) der
Protokollerklärung nicht um eine abschließende Aufzäh-
lung der Aufgabenbereiche handelt, die eine entspre-
chende Höhergruppierung bedingen. Vielmehr sind die
angeführten Beispiele zu a) - e) auf vergleichbare Tä-
tigkeiten zu übertragen.
Durch die Protokollerklärung wird allerdings
verdeutlicht, daß die schwierige Tätigkeit eine Her-
vorhebung in der Aufgabenstellung verlangt.
Diese Hervorhebung definiert e) in der Übertra-
gung von Koordinierungsaufgaben für mehrere Angestell-
te mindestens der Vergütungsgruppe V b. Derartige Tä-
tigkeiten übt der Kläger unstreitig nicht aus. Die
Beispielsfälle zu a) - d) verdeutlichen das Hervorhe-
bungsmoment der schwierigen Tätigkeit durch die Fach-
beratung bzw. begleitende Fürsorge für konkret ange-
sprochene Personengruppen, wobei in allen Beispiels-
fällen a) - d) es um in der Sozialarbeit bekannte be-
sondere Problemgruppen von Personen geht. Daß der Klä-
ger unstreitig gerade auch mit den dort aufgeführten
Problemgruppen zu tun hat und im Rahmen des Allgemei-
nen Sozialen Dienstes sich die entsprechenden Aufgaben
dem Kläger stellen, führt demgegenüber nicht dazu, be-
reits das Hervorhebungsmoment schwierige Tätigkeiten
annehmen zu können.
Das Hervorhebungsmoment begleitende Fürsorge
und/oder Beratung stellt den eigentlichen Gesichts-
punkt für die Bewertung der übertragenen Tätigkeit als
schwierige Tätigkeit dar.
Hierzu erweist sich allerdings der gesamte
Sachvortrag des Klägers in beiden Instanzen als nicht
schlüssig. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin.
Weder die von dem Kläger angesprochene Allzu-
ständigkeit des ASD noch die angeführten Multiproblem-
lagen und das erforderliche breite Fachwissen vermögen
für sich gesehen bereits die Hervorhebung als schwie-
rige Tätigkeit zu rechtfertigen. Die Beklagte weist
hierzu zutreffend darauf hin, daß es sich insgesamt um
Tätigkeiten handelt, die zum typischen Aufgabenbereich
der Tätigkeiten eines ausgebildeten Sozialarbeiters
gehören. Wäre die Argumentation des Klägers insoweit
zutreffend, so gäbe es kaum eine Eingruppierung von
Arbeitnehmern, die noch der Vergütungsgruppe V b Fall-
gruppe 10 BAT zugeordnet werden könnte.
Dabei ist davon auszugehen, daß aufgrund be-
reits der Ausbildung als Sozialarbeiter die Tätigkei-
ten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT schwie-
rige Fachaufgaben verlangen.
Zur dem üblichen Berufsbild zuzuordnenden nor-
malen Schwierigkeit muß für die Zuordnung nach Vergü-
tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT gerade eine Hervor-
hebung aus der üblichen Schwierigkeit von Aufgaben ei-
nes Sozialarbeiters feststellbar sein.
Daran fehlt es allerdings deshalb, weil die Be-
klagte zutreffend darauf hinweist, daß für die eigent-
liche Bewältigung einzelfallbezogener Beratung und be-
gleitender Fürsorge Spezialdienste vorgehalten werden.
Dann aber vermag eine Tätigkeit im sog. ASD nicht be-
reits der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT zu-
geordnet zu werden.
Tätigkeiten im ASD sind demnach typische Nor-
mal- und Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters. Zu die-
ser Basisarbeit gehört es gerade, daß der Mitarbeiter
mit Menschen unterschiedlichster Problemgruppen zu tun
hat, die auf verschiedenste Art geschädigt sind. Ihnen
hat er Basishilfe zu leisten. Diese Hilfe stellt aber
die typischen Anforderungen dar, die an die Tätigkeit
eines Sozialarbeiters nach Ziel und Ausbildung zu
stellen sind. Die hier zu leistenden Anforderungen ge-
hen über die üblichen Anforderungen des Berufsbildes
nicht hinaus. Das Hervorhebungsmoment durch schwierige
Tätigkeit kann nicht als erfüllt angesehen werden.
Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen,
daß die tatsächlich erfolgte Eingruppierung und Ent-
lohnung des Klägers nach Vergütunsgruppe IV b Fall-
gruppe 17 BAT zutreffend ist und demzufolge die Zah-
lung einer Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT ausscheidet.
Im Hinblick auf die Klarstellung des Klagebe-
gehrens zu Protokoll der Kammersitzung vom 20.06.1995
war ein näheres Eingehen auf den erstinstanzlich her-
angezogenen Gesichtspunkt "Gleichbehandlung" zu den
tariflichen Vorschriften des Bereichs B/L entbehrlich.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die
Berufungsbegründung hierzu zutreffend darauf hingewie-
sen hat, daß die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer
Tarifautonomie berechtigt waren, unterschiedlich aus-
gestaltete Fußnotenzulagen zu vereinbaren, die für die
zutreffende Entscheidung wie vereinbart heranzuziehen
sind. Auch die im eigentlichen gar nicht feststellbare
Ungleichbehandlung wegen der unterschiedlichen Bezugs-
größen für die vereinbarten Zulagen des Bereichs B/L
einerseits und VKA andererseits stehen den Überlegun-
gen des erstinstanzlichen Urteils entgegen.
Nach alledem war auf die Berufung das Urteil
des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuwei-
sen.
III. Da der Kläger den Prozeß verloren hat, muß
er nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die
Voraussetzungen hierfür (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nach Auf-
fassung der Kammer nicht vorliegen. Auf die Möglich-
keit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72, 72 a
ArbGG als Rechtsbehelf wird hingewiesen.
(Jüngst) (von Taboritzki) (Tressat)