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Landesarbeitsgericht Köln·11 (12) Sa 181/95·19.06.1995

Vergütungsgruppenzulage IV b BAT: ASD-Tätigkeit nicht „schwierige Tätigkeiten“

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der kommunal beschäftigte Sozialarbeiter verlangte eine Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu VergGr. IV b BAT mit der Begründung, er werde im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) in „schwierigen Tätigkeiten“ eingesetzt (Fg 16 TV SED VKA). Das LAG bejahte zwar einen einheitlichen Arbeitsvorgang, verneinte aber das tarifliche Hervorhebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“. Multiproblemlagen, Allzuständigkeit und breites Fachwissen gehörten zum typischen Berufsbild und begründeten ohne besondere Hervorhebung keine Fg 16. Das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage mangels „schwieriger Tätigkeiten“ abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu VergGr. IV b BAT setzt eine Eingruppierung in VergGr. IV b Fallgruppe 16 (TV SED VKA) und die dort verlangte Bewährung voraus.

2

Für die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist auf die Arbeitsvorgänge abzustellen, die zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmachen; tarifwidrige „Atomisierung“ ist zu vermeiden.

3

Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist stufenweise zu prüfen, ob zunächst die Ausgangsfallgruppe und sodann das jeweilige qualifizierende Tätigkeitsmerkmal (hier: „schwierige Tätigkeiten“) erfüllt ist.

4

„Schwierige Tätigkeiten“ i.S.d. VergGr. IV b Fg 16 BAT verlangen eine Hervorhebung gegenüber der normalen, dem Berufsbild zuzuordnenden Sozialarbeit; allgemeine ASD-Aufgaben mit wechselnden Problemlagen genügen hierfür regelmäßig nicht.

5

In Eingruppierungsstreitigkeiten hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu seiner Tätigkeit so darzulegen, dass dem Gericht die rechtliche Bewertung der Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsmerkmale möglich ist.

Relevante Normen
§ 256 ZPO, 22, 23 BAT§ Art. 9 GG§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 518 ZPO§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5703/93

Leitsatz

1. Die Zahlung der sog. Vergütungsgruppenzula-

ge der Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b BAT setzt voraus,

daß die ausgeübten Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin der

Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrags

für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst

(TV SED VKA) zuzuordnen sind.

2. Tätigkeiten im sog. allgemeinen sozialen Dienst gehören

zu der dem üblichen Berufsbild eines Sozialarbeiters zuzu-

ordnenden normalen Tätigkeit mit üblichem Schwierigkeitszu-

schnitt. Das Hervorhebungsmoment für die Hervorhebung aus

VergGr. V b Fg 10 in VergGr. IV b Fg 16 "Einsatz in schwie-

rigen Tätigkeiten" erfüllt diese Aufgaben nicht.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom

17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - wird abge-

ändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der

Kläger.

Tatbestand

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem

3

01.10.1978 beschäftigt.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet

5

der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die die-

6

sen ändernden und ergänzenden tarifvertraglichen Be-

7

stimmungen der für den Bereich der kommunalen Arbeit-

8

geber (VKA) geltenden Fassung Anwendung.

9

Der Kläger ist diplomierter Sozialarbeiter und

10

bei der Beklagten im sog. Allgemeinen Sozialen Dienst

11

(ASD) tätig.

12

Eingruppierung und Vergütung bestimmen sich

13

nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial-

14

und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991

15

(TV SED VKA).

16

Der Kläger ist in Vergütungsgruppe IV b Fall-

17

gruppe 17 nach dem TV SED VKA eingruppiert und wird

18

entsprechend vergütet.

19

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger

20

nach Rücknahme weitergehender Ansprüche geltend, er

21

sei im ASD als Sozialarbeiter in Aufgaben mit schwie-

22

rigen Tätigkeiten eingesetzt.

23

Hieraus ergebe sich, daß eine Eingruppierung zu

24

erfolgen habe nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16

25

TV SED VKA. Aus dieser gebotenen tariflichen Eingrup-

26

pierung resultiere die Verpflichtung der Beklagten zur

27

Zahlung einer sog. Vergütungsgruppenzulage, die im

28

vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werde.

29

Die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen

30

im Rahmen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sei-

31

en deshalb als schwierig einzuordnen, weil der Kläger

32

mit Multiproblemlagen befaßt sei. Seine Aufgabe beste-

33

he darin, geeignete Kompetenzen der Hilfesuchenden und

34

Bedürftigen zu fördern und zu entwickeln, sowie zur

35

Schaffung geeigneter Bedingungen beizutragen, die es

36

den Betroffenen ermöglichten, sich in Familie und/oder

37

Gesellschaft zu integrieren, einen Beitrag zur Verbes-

38

serung der Lebenschancen von Menschen zu leisten und

39

damit die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen

40

gestatteten, ihre Anlagen und Fähigkeiten so gut als

41

möglich zu entwickeln.

42

Es bestehe somit eine ganzheitliche Zielset-

43

zung, die es erfordere, im Rahmen eines Hilfefalles

44

nicht nur ein akutes und konkretes Detailproblem des

45

Hilfsbedürftigen bzw. seiner Familie anzugehen, son-

46

dern das gesamte Lebensumfeld einzubeziehen. Häufig

47

stünden dabei zwischen den Problemen gegenseitige

48

Wechselbeziehungen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit

49

bestehe darin, daß am Ausgangspunkt jeweils eine um-

50

fangreiche eingehende Fallanamnese und Problemanalyse

51

zu erstellen sei, aufgrund derer überlegt und ggf.

52

durch den Kläger zu entscheiden sei, welche Hilfe not-

53

wendig, angebracht und gerechtfertigt sei. Hieran

54

schließe sich eine Vielzahl weiterer Arbeitsschritte

55

an, die sich nach Art und Reihenfolge jeweils indivi-

56

duell ergeben könnten. Es seien zu gewährleisten er-

57

zieherische, wirtschaftliche, familiäre, persönliche

58

oder gesundheitliche Hilfen.

59

Im Rahmen der Eingriffsverwaltung wie bei-

60

spielsweise bei Verwahrlosung von Kindern sei über

61

Hilfsangebote oder zwangsweise Hilfsmaßnahmen zu ent-

62

scheiden. Dabei sei abzuwägen, ob im Rahmen der Kri-

63

senintervention Beratung, Hausbesuche, ggf. Kontrolle

64

z.B. durch den Kinderarzt oder die Einschaltung ande-

65

rer beratender Institutionen wie beispielsweise Erzie-

66

hungsberatungsstelle, Kinderschutzbund ausreichten

67

oder ob sich die Krisensituation so zugespitzt habe,

68

daß eine vorübergehende Fremdunterbringung angeboten

69

werden müsse wie beispielsweise Unterbringung in einer

70

Kinderwohngruppe des Kinderschutzbundes oder sogar die

71

Voraussetzungen dafür vorliegen, das Vormundschaftsge-

72

richt einzuschalten.

73

Zur Durchführung der Aufgaben seien Kenntnisse

74

aller Formen von Hilfeleistungen notwendig, genaueste

75

Kenntnis der sozialen Struktur des Bezirks sei gebo-

76

ten, um alle dort tätigen Institutionen und Gruppen in

77

den Hilfeprozeß einbeziehen zu können. Hinzukomme um-

78

fangreiche Gesetzeskenntnis und die Kenntnis des Ge-

79

samtorganisationsgefüges der sozialen Dienste, um

80

schwierige Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und

81

für den zu betreuenden Personenkreis sofort die rich-

82

tige Entscheidungsebene zu finden. Die Multiproblemla-

83

gen und unterschiedlichsten Entscheidungssituationen

84

ergäben sich daraus, daß zum Kreis der Hilfebedürfti-

85

gen sowohl Minderjährige wie ebenso Alte, Aidsinfi-

86

zierte, Überschuldete, Menschen mit persönlichen oder

87

familiären Problemen, akut psychisch Erkrankte, son-

88

stige Kranke und Rekonvaleszente gehörten. In diesen

89

unterschiedlichen Problemsituationen seien Entschei-

90

dungen zu treffen; insbesondere dann, wenn sie vom

91

Hilfebedürftigen nicht als notwendig erachtet und mehr

92

oder weniger abgelehnt würden. Zwar treffe der Kläger

93

als Mitarbeiter des ASD die anstehenden Entscheidungen

94

nicht endgültig alleine, ihm obliege aber die Ent-

95

scheidung des Erkennens und Veranlassens von Hand-

96

lungsbedarf in Entscheidungssituationen, die über rei-

97

ne Hilfestellung hinausgingen.

98

Auf konkrete Fallbeispiele könne und wolle der

99

Kläger nicht eingehen, da die Fälle bei den einzelnen

100

Sozialarbeitern in wechselnder Form und Häufigkeit

101

eingingen, jede(r) Sozialarbeiter(in) vergleichbare

102

Kompetenzen und Fähigkeiten aufzubringen habe und

103

durch die Darstellung und Begrenzung der Darstellung

104

auf die schwierigen Fälle eine Konkurrenzsituation

105

zwischen den einzelnen Sozialarbeitern herbeigeführt

106

werden könnte, daß einzelne ausschließlich "als

107

schwierig" zu bezeichnende Konstellationen an sich zö-

108

gen. Gerade auch der Kläger erbringe in seinem allge-

109

meinen Tätigkeitsfeld des ASD schwierige Tätigkeiten,

110

die die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall-

111

gruppe 16 bedingten.

112

Der Kläger hat beantragt

113

festzustellen, daß die Beklagte

114

verpflichtet ist, dem Kläger ab

115

01.01.1991 unter Anrechnung der

116

tatsächlich gewährten Vergütung

117

den Vergütungsgruppenzuschlag in

118

Höhe von 6 % der Anfangsvergütung

119

der Vergütungsgruppe IV b BAT ein-

120

schließlich anteiliger Zuwendung

121

nebst 4 % auf die jeweils anfallen-

122

den Nettobeträge ab Rechtshängigkeit

123

zu zahlen.

124

Die Beklagte hat beantragt,

125

die Klage abzuweisen.

126

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage er-

127

weise sich als nicht schlüssig. Der Kläger habe nicht

128

in ausreichender Form zu einzelnen Arbeitsvorgängen

129

vorgetragen. Die von dem Kläger allgemein geschilder-

130

ten Tätigkeiten gehörten zum normalen Aufgabenbereich

131

eines Sozialarbeiters entsprechend des Berufsbilds für

132

einen Sozialarbeiter. Aufgaben in diesem Bereich seien

133

grundsätzlich vielfältig und mehrschichtig und auf

134

Hilfeleistung in sozialen Problemfällen ausgerichtet.

135

In vielen Fällen erfordere die Tätigkeit Einfühlungs-

136

vermögen. Dazu sei schon die Ausbildung angelegt. Auch

137

die Kenntnis der Gesetzeslage sei eine in der Ausbil-

138

dung vermittelte Kenntnis.

139

Soweit der Kläger als besondere Schwierigkeit

140

seiner Tätigkeit die Allgemeinzuständigkeit des ASD,

141

die Multiproblemlagen und die Breite des Fachwissens

142

darstelle, reiche dieses für die Anerkennung schwieri-

143

ger Tätigkeiten i.S.d. Vergütungsgruppe IV b Fallgrup-

144

pe 16 BAT nicht aus.

145

Hilfen, die Geld kosteten, würden von dem Klä-

146

ger im übrigen nicht alleine entschieden; Gruppenlei-

147

ter bzw. Fachbereichsleiter müßten zustimmen. Das Ein-

148

beziehen der Vorgesetzten gelte gerade auch im Rahmen

149

von Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung.

150

Das Beraten zu Problem- und Konfliktlösungen,

151

zu Fragen der persönlichen Lebensführung, der Erlan-

152

gung von Unterstützungen, der Bewältigung gesundheit-

153

licher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein-

154

schließlich der damit einhergehenden Information und

155

Aufklärung, das Vermitteln von Hilfsangeboten mate-

156

rieller und persönlicher Art, Anregungen an den be-

157

troffenen Personenkreis, um diese zu animieren, zu ak-

158

tivieren und zu motivieren, dies alles werde bereits

159

mit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall-

160

gruppe 17 BAT abgedeckt.

161

In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu be-

162

rücksichtigen, daß die Beklagte eine Vielzahl von Spe-

163

zialdiensten vorhalte, an die sich der ASD bei schwie-

164

rigen Fällen zu wenden habe. Die auch von dem Kläger

165

zitierte "Allzuständigkeit" des ASD besage nämlich

166

nur, daß der ASD erste Anlaufstation für Hilfesuchende

167

sei. Die besonderen sozialen Dienste entschieden - so-

168

fern eingeschaltet - eigenständig.

169

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom

170

17.08.1994 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

171

sei, dem Kläger ab 01.01.1993 unter Anrechnung der

172

tatsächlich gewährten Vergütung den Vergütungsgruppen-

173

zuschlag in Höhe von 6 % der Anfangsvergütung der Ver-

174

gütungsgruppe IV b BAT einschließlich anteiliger Zu-

175

wendungen nebst 4 % auf die jeweiligen Nettodifferenz-

176

beträge ab 29.06.1993 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

177

Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, daß

178

entgegen der Auffassung der Beklagten die Tätigkeiten

179

eines Sozialarbeiters im ASD einen einheitlichen Ar-

180

beitsvorgang darstellten. Der Arbeitsvorgang sei die

181

konkrete Beratung einzelner Hilfesuchender. In einem

182

jeden solchen Einzelfall müsse ohne weiteres anhand

183

des ersten Beratungsgesprächs festgestellt werden, ob

184

und in welchem Umfang weitere Beratung erforderlich

185

und Hilfe veranlaßt werden müsse.

186

Für die geltend gemachte Vergütungsgruppenzula-

187

ge komme es nicht darauf an, in welchem Umfang Tätig-

188

keiten des Klägers als schwierige Tätigkeiten zu be-

189

werten seien.

190

Der von dem Kläger zuletzt geltend gemachte An-

191

spruch finde zwar seine Stütze nicht in den tarifli-

192

chen Bestimmungen des BAT für den Bereich der kommuna-

193

len Arbeitgeber (VKA). Ein Vergleich zu den Regelungen

194

des BAT für den Bereich des Bundes und den Bereich der

195

Tarifgemeinschaften Deutscher Länder (B/L) erweise al-

196

lerdings, daß dort der geltend gemachte Vergütungs-

197

gruppenzuschlag gewährt werde. Im Hinblick darauf kön-

198

ne der Kläger gestützt auf den Gleichbehandlungsgrund-

199

satz den ihm günstigeren Zuschlag verlangen.

200

Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des

201

erstinstanzlichen Urteils Bl. 87 - 93 d.A. Bezug ge-

202

nommen.

203

Gegen dieses der Beklagten am 26.01.1995 zuge-

204

stellte Urteil hat die Beklagte am 23.02.1995 Berufung

205

eingelegt und die Berufung am 17.03.1995 begründet.

206

Die Beklagte rügt zunächst, daß das erstin-

207

stanzliche Urteil den Anspruch des Klägers zuerkenne,

208

obwohl im für den Kläger anzuwendenden Tarifvertrag

209

hierfür sich keine Anspruchsgrundlage finde.

210

Ein "Vergütungsgruppenzuschlag" sei dem für das

211

Arbeitsverhältnis der Streitparteien anzuwendenen Ta-

212

rifvertrag unbekannt. Auf das Arbeitsverhältnis der

213

Parteien seien kraft beiderseitiger Organisationszuge-

214

hörigkeit die Bestimmungen des BAT (VKA) anzuwenden.

215

Das Arbeitsverhältnis des Klägers gestalte sich nach

216

dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und

217

Erziehungsdienst (TV SED) in der Fassung vom 24.04.91.

218

Diese tarifvertraglichen Bestimmungen sähen eine sog.

219

Vergütungsgruppenzulage (nicht Zuschlag) bei einer

220

Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16

221

BAT vor.

222

Der Kläger sei allerdings nicht nach Vergü-

223

tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT einzugruppieren, da

224

er schwierige Tätigkeiten nicht ausübe. Die Beklagte

225

macht nach wie vor geltend, daß die Klage sich hierzu

226

als nicht schlüssig erweise.

227

Der vom Arbeitsgericht dem Kläger zuerkannte

228

Vergütungsgruppenzuschlag lasse sich insbesondere

229

nicht unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung

230

rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien hätten auf-

231

grund ihrer Tarifautonomie (Art. 9 GG) unterschiedlich

232

ausgestaltete Fußnotenzulagen vereinbart. Es könne da-

233

her nicht in Betracht kommen, im Wege der Gleichbe-

234

handlung Regelungen des BAT (B/L) auf den Tarifbereich

235

des BAT (VKA) zu übertragen.

236

Darüber hinaus bestehe aber überhaupt keine Un-

237

gleichbehandlung.

238

Der Umstand, daß im Bereich B/L prozentual

239

höhere Vergütungsgruppenzulagen gewährt werden, als im

240

Bereich der VKA - 7,5 % statt 6 % bei der Vergütungs-

241

gruppe IV b Fallgruppe 16 und 6 % statt 5 % bei der

242

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 - habe seine Ursa-

243

che ganz schlicht in dem Umstand, daß an unterschied-

244

liche Bezugsgrößen angeknüpft werde. Im Bereich B/L

245

sei Bezugsgröße die (niedrigere) Anfangsvergütung, im

246

Bereich VKA die (höhere) Grundvergütung der Stufe 4.

247

Im Ergebnis liefen daher die unterschiedlichen Rege-

248

lungen B/L im Verhältnis VKA annähernd auf gleich hohe

249

Vergütungsgruppenzulagen hinaus.

250

Unter Berücksichtigung der letztgenannten Ge-

251

sichtspunkte hat der Kläger zu Protokoll der Kammer-

252

sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 20.06.1995

253

sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß mit der

254

Klage beantragt werde festzustellen, daß die Beklagte

255

verpflichtet ist, rückwirkend ab dem 01.01.1993 an den

256

Kläger eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe

257

von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungs-

258

gruppe IV b zu zahlen entsprechend der Fußnote I der

259

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 - An-

260

gestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - zum BAT

261

VKA und nachzuzahlende Beträge ab dem 05.10.1993 mit

262

4 % zu verzinsen.

263

Die Beklagte beantragt,

264

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln

265

vom 17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 -

266

abzuändern und die Klage abzuweisen.

267

Der Kläger beantragt,

268

die Berufung zurückzuweisen.

269

Der Kläger geht nach wie vor davon aus, daß die

270

Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend die

271

geltend gemachte Vergütungsgruppenzulage zu zahlen.

272

Aus den im einzelnen dargestellten Multipro-

273

blemlagen des ASD ergebe sich gleichzeitig, daß es

274

sich hierbei um Aufgaben eines Sozialarbeiters in

275

schwierigen Tätigkeiten handele. Danach sei die Ein-

276

gruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT

277

geboten; dies führe zur Zahlungsverpflichtung der Ver-

278

gütungsgruppe nach Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b

279

Fallgruppe 16 BAT VKA.

280

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens

281

der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewech-

282

selten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

284

I. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert

285

des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2

286

ArbGG) und zulässig; die Berufung wurde form- und

287

fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m.

288

§§ 518, 519 ZPO).

289

II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.

290

1. Die Klage ist zulässig.

291

Die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

292

20.06.1995 gemachten Angaben stellen das Klagebegehren

293

eindeutig klar im Hinblick auf die Konkretisierung der

294

geltend gemachten Vergütungsgruppenzulage nach den

295

einschlägigen Bestimmungen zum BAT VKA. Die Zulässig-

296

keit dieses Antrags folgt aus § 256 ZPO. Es entspricht

297

ständiger Rechtsprechung des BAG, Feststellungsklagen

298

betreffend wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des

299

Arbeitgebers öffentlicher Hand zuzulassen, da erwartet

300

werden kann, daß einer rechtskräftig werdenden fest-

301

stellenden Verurteilung Folge geleistet wird. Die

302

Feststellungsklagen erweisen sich damit als zulässig

303

und zur Vermeidung wiederholender Zahlungsklagen pro-

304

zeßökonomisch.

305

2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem

306

Kläger in der Sache nicht zu.

307

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet

308

kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der

309

Streitparteien der BAT Anwendung.

310

Für das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Be-

311

klagten ergibt sich damit die Anwendbarkeit der tarif-

312

vertraglichen Bestimmungen des BAT für den Bereich der

313

kommunalen Arbeitgeber (VKA).

314

3. Die streitbefangene Vergütungsgruppenzulage be-

315

stimmt sich demnach nach dem Tarifvertrag für die An-

316

gestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED

317

VKA) in der Fassung vom 24.04.1991.

318

Damit kommt es für die Eingruppierung und die

319

aus einer Eingruppierung resultierende Verpflichtung

320

zur Zahlung einer Zulage zunächst auf die Bewertung

321

der ausgeübten Tätigkeit an. Die Eingruppierung rich-

322

tet sich dabei nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1

323

BAT. Danach bestimmt sich die Eingruppierung nach der

324

Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zeitlich mindestens

325

zur Hälfte anfallender Arbeitsvorgänge verrichtet.

326

Diese Arbeitsvorgänge müssen die Anforderungen eines

327

Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale

328

der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen.

329

a) Die Kammer schließt sich zunächst der Auffas-

330

sung des Klägers an, daß die von dem Kläger wahrgenom-

331

menen Tätigkeiten im sog. ASD als einheitlicher Ar-

332

beitsvorgang anzusehen sind.

333

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bun-

334

desarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang eine

335

unter Hinzuziehung von Zusammenhangstätigkeiten und

336

bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen

337

Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten

338

abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende

339

Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis

340

führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen

341

(BAG, Urt. v. 19.06.1993 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116

342

zu § 22, 23 BAT).

343

Dabei ist eine tarifwidrige "Atomisierung" zu

344

vermeiden; jedoch dürfen tariflich verschieden zu be-

345

wertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusam-

346

mengefaßt werden.

347

Für die Darlegungs- und Beweislast eines Klä-

348

gers gelten dabei auch in sog. Eingruppierungsklagen

349

die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des

350

Verfahrensrechts: Danach hat ein Kläger einer solchen

351

Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtli-

352

che Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur recht-

353

lichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß.

354

Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätig-

355

keit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den

356

Tatsachengerichten zu schildern (BAG, Urt. v.

357

28.02.1979 - 4 AZR 427/77 - EzA § 22 - 23 BAT Nr. 22).

358

Die von dem Kläger dargestellten "Multiproblem-

359

lagen", die jeweilige Aufgabenstellung des ASD Lö-

360

sungsansätze für die vielfältigen Problemlagen der zu

361

betreuenden Personen zu finden, rechtfertigen es, mit

362

dem Kläger die anfallenden Aufgaben im ASD als einen

363

nicht zu atomisierenden gemeinsamen großen Arbeitsvor-

364

gang zu bewerten.

365

b) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich

366

sodann gem. §§ 22, 23 BAT danach, ob in diesem Ar-

367

beitsvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Klägers

368

umfaßt und somit mindestens die Hälfte der dem Kläger

369

übertragenen Aufgaben ausmacht, die Anforderungen der

370

Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergü-

371

tungsgruppe erfüllt sind.

372

Für die Eingruppierung des Klägers sind nach-

373

folgende Vergütungsgruppen und Tarifvorschriften zu

374

berücksichtigen:

375

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT (VKA):

376

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit

377

staatlicher Anerkennung und ent-

378

sprechender Tätigkeit sowie sonstige

379

Angestellte, die aufgrund gleich-

380

wertiger Fähigkeiten und ihrer Er-

381

fahrung entsprechende Tätigkeiten

382

ausüben.

383

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT (VKA):

384

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit

385

staatlicher Anerkennung und ent-

386

sprechender Tätigkeit sowie sonstige

387

Angestellte, die aufgrund gleich-

388

wertiger Fähigkeiten und ihrer Er-

389

fahrung entsprechende Tätigkeiten

390

ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten

391

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und

392

12).

393

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT (VKA):

394

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit

395

staatlicher Anerkennung und ent-

396

sprechender Tätigkeit sowie sonstige

397

Angestellte, die aufgrund gleich-

398

wertiger Fähigkeiten und ihrer Er-

399

fahrung entsprechende Tätigkeiten

400

ausüben, nach zweijähriger Bewährung

401

in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10

402

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

403

Die Protokollerklärung 12 lautet:

404

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die,

405

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

406

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an

407

AIDS erkrankten Personen,

408

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner

409

und nachgehende Fürsorge für ehemalige

410

Heimbewohner,

411

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene

412

und nachgehende Fürsorge für ehemalige

413

Strafgefangene,

414

e) Koordinierung der Arbeit mehrerer

415

Angestellter mindestens der Vergütungs-

416

gruppe V b.

417

Die Protokollnotiz 1 ist für die vorstehend an-

418

stehenden Klärungsfragen ohne Bedeutung.

419

Für Arbeitnehmer, die in Vergütungsgruppe IV b

420

Fallgruppe 16 BAT (VKA) eingruppiert sind, gilt nach

421

Fußnote I u.a. folgendes:

422

Diese Angestellten erhalten nach

423

vierjähriger Bewährung in dieser

424

Fallgruppe eine monatliche Vergü-

425

tungsgruppenzulage in Höhe von

426

6 v.H. der Grundvergütung der

427

Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.

428

...

429

c) Für den geltend gemachten Anspruch ist daher zu

430

prüfen, ob unter Berücksichtigung der von dem Kläger

431

ausgeübten Tätigkeit eine Eingruppierung nach Vergü-

432

tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 vorzunehmen ist; hier-

433

aus würde sodann nach vierjähriger Bewährung in der

434

vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe die geltend

435

gemachte Vergütungsgruppenzulage herleiten.

436

Die vorgenannten Vergütungsgruppen bauen auf-

437

einander auf.

438

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist daher

439

zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangsfall-

440

gruppen erfüllt sind, um anschließend der Reihe nach

441

das Vorliegen der weiteren qualifizierenden Tätig-

442

keitsmerkmale zu untersuchen (BAG, Urt. v. 20.03.1991

443

- 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT).

444

Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher

445

Anerkennung. Dem Kläger ist eine Tätigkeit als Sozial-

446

arbeiter übertragen, da er in der Betreuung von Perso-

447

nen in kritischen und Notsituationen beschäftigt ist

448

und im sog. ASD der Beklagten arbeitet.

449

Damit sind die Tarifmerkmale für eine Eingrup-

450

pierung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT

451

erfüllt.

452

Der Kläger ist in Tätigkeiten des ASD bei der

453

Beklagten seit dem 01.10.1978 eingesetzt.

454

Der Kläger erfüllt damit jedenfalls die Vor-

455

aussetzungen nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17

456

BAT.

457

Die Höhergruppierung aus Vergütungsgruppe V b

458

Fallgruppe 10 in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17

459

BAT setzt nämlich keine Qualifizierung in den ausgeüb-

460

ten Tätigkeiten voraus, sondern verlangt lediglich ei-

461

ne zweijährige Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fall-

462

gruppe 10. Bewährung bestreitet die Beklagte dem Klä-

463

ger nicht. Der Kläger ist zudem unstreitig in Vergü-

464

tungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT eingruppiert und

465

wird nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt.

466

Die Tätigkeit des Klägers entspricht allerdings

467

nicht Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgrup-

468

pe 16 BAT.

469

Hervorhebungsmoment für eine Eingruppierung

470

nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 im Verhältnis

471

zur Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b Fallgrup-

472

pe 10 BAT ist, daß ein Einsatz in schwierigen Tätig-

473

keiten erfolgt.

474

Die Protokollerklärung Nr. 12 zu den einschlä-

475

gigen Tarifnormen für Sozialarbeiter legt beispielhaft

476

fest, unter welchen Voraussetzungen das Hervorhebungs-

477

moment schwierige Tätigkeiten als erfüllt anzusehen

478

ist.

479

Mit dem Kläger kann zunächst davon ausgegangen

480

werden, daß es sich bei der Aufzählung zu a) - e) der

481

Protokollerklärung nicht um eine abschließende Aufzäh-

482

lung der Aufgabenbereiche handelt, die eine entspre-

483

chende Höhergruppierung bedingen. Vielmehr sind die

484

angeführten Beispiele zu a) - e) auf vergleichbare Tä-

485

tigkeiten zu übertragen.

486

Durch die Protokollerklärung wird allerdings

487

verdeutlicht, daß die schwierige Tätigkeit eine Her-

488

vorhebung in der Aufgabenstellung verlangt.

489

Diese Hervorhebung definiert e) in der Übertra-

490

gung von Koordinierungsaufgaben für mehrere Angestell-

491

te mindestens der Vergütungsgruppe V b. Derartige Tä-

492

tigkeiten übt der Kläger unstreitig nicht aus. Die

493

Beispielsfälle zu a) - d) verdeutlichen das Hervorhe-

494

bungsmoment der schwierigen Tätigkeit durch die Fach-

495

beratung bzw. begleitende Fürsorge für konkret ange-

496

sprochene Personengruppen, wobei in allen Beispiels-

497

fällen a) - d) es um in der Sozialarbeit bekannte be-

498

sondere Problemgruppen von Personen geht. Daß der Klä-

499

ger unstreitig gerade auch mit den dort aufgeführten

500

Problemgruppen zu tun hat und im Rahmen des Allgemei-

501

nen Sozialen Dienstes sich die entsprechenden Aufgaben

502

dem Kläger stellen, führt demgegenüber nicht dazu, be-

503

reits das Hervorhebungsmoment schwierige Tätigkeiten

504

annehmen zu können.

505

Das Hervorhebungsmoment begleitende Fürsorge

506

und/oder Beratung stellt den eigentlichen Gesichts-

507

punkt für die Bewertung der übertragenen Tätigkeit als

508

schwierige Tätigkeit dar.

509

Hierzu erweist sich allerdings der gesamte

510

Sachvortrag des Klägers in beiden Instanzen als nicht

511

schlüssig. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin.

512

Weder die von dem Kläger angesprochene Allzu-

513

ständigkeit des ASD noch die angeführten Multiproblem-

514

lagen und das erforderliche breite Fachwissen vermögen

515

für sich gesehen bereits die Hervorhebung als schwie-

516

rige Tätigkeit zu rechtfertigen. Die Beklagte weist

517

hierzu zutreffend darauf hin, daß es sich insgesamt um

518

Tätigkeiten handelt, die zum typischen Aufgabenbereich

519

der Tätigkeiten eines ausgebildeten Sozialarbeiters

520

gehören. Wäre die Argumentation des Klägers insoweit

521

zutreffend, so gäbe es kaum eine Eingruppierung von

522

Arbeitnehmern, die noch der Vergütungsgruppe V b Fall-

523

gruppe 10 BAT zugeordnet werden könnte.

524

Dabei ist davon auszugehen, daß aufgrund be-

525

reits der Ausbildung als Sozialarbeiter die Tätigkei-

526

ten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT schwie-

527

rige Fachaufgaben verlangen.

528

Zur dem üblichen Berufsbild zuzuordnenden nor-

529

malen Schwierigkeit muß für die Zuordnung nach Vergü-

530

tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT gerade eine Hervor-

531

hebung aus der üblichen Schwierigkeit von Aufgaben ei-

532

nes Sozialarbeiters feststellbar sein.

533

Daran fehlt es allerdings deshalb, weil die Be-

534

klagte zutreffend darauf hinweist, daß für die eigent-

535

liche Bewältigung einzelfallbezogener Beratung und be-

536

gleitender Fürsorge Spezialdienste vorgehalten werden.

537

Dann aber vermag eine Tätigkeit im sog. ASD nicht be-

538

reits der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT zu-

539

geordnet zu werden.

540

Tätigkeiten im ASD sind demnach typische Nor-

541

mal- und Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters. Zu die-

542

ser Basisarbeit gehört es gerade, daß der Mitarbeiter

543

mit Menschen unterschiedlichster Problemgruppen zu tun

544

hat, die auf verschiedenste Art geschädigt sind. Ihnen

545

hat er Basishilfe zu leisten. Diese Hilfe stellt aber

546

die typischen Anforderungen dar, die an die Tätigkeit

547

eines Sozialarbeiters nach Ziel und Ausbildung zu

548

stellen sind. Die hier zu leistenden Anforderungen ge-

549

hen über die üblichen Anforderungen des Berufsbildes

550

nicht hinaus. Das Hervorhebungsmoment durch schwierige

551

Tätigkeit kann nicht als erfüllt angesehen werden.

552

Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen,

553

daß die tatsächlich erfolgte Eingruppierung und Ent-

554

lohnung des Klägers nach Vergütunsgruppe IV b Fall-

555

gruppe 17 BAT zutreffend ist und demzufolge die Zah-

556

lung einer Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu

557

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT ausscheidet.

558

Im Hinblick auf die Klarstellung des Klagebe-

559

gehrens zu Protokoll der Kammersitzung vom 20.06.1995

560

war ein näheres Eingehen auf den erstinstanzlich her-

561

angezogenen Gesichtspunkt "Gleichbehandlung" zu den

562

tariflichen Vorschriften des Bereichs B/L entbehrlich.

563

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die

564

Berufungsbegründung hierzu zutreffend darauf hingewie-

565

sen hat, daß die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer

566

Tarifautonomie berechtigt waren, unterschiedlich aus-

567

gestaltete Fußnotenzulagen zu vereinbaren, die für die

568

zutreffende Entscheidung wie vereinbart heranzuziehen

569

sind. Auch die im eigentlichen gar nicht feststellbare

570

Ungleichbehandlung wegen der unterschiedlichen Bezugs-

571

größen für die vereinbarten Zulagen des Bereichs B/L

572

einerseits und VKA andererseits stehen den Überlegun-

573

gen des erstinstanzlichen Urteils entgegen.

574

Nach alledem war auf die Berufung das Urteil

575

des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuwei-

576

sen.

577

III. Da der Kläger den Prozeß verloren hat, muß

578

er nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des

579

Rechtsstreits tragen.

Rechtsmittelbelehrung

581

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die

582

Voraussetzungen hierfür (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nach Auf-

583

fassung der Kammer nicht vorliegen. Auf die Möglich-

584

keit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72, 72 a

585

ArbGG als Rechtsbehelf wird hingewiesen.

586

(Jüngst) (von Taboritzki) (Tressat)