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Landesarbeitsgericht Köln·10 TaBV 86/00·28.11.2001

Kommissionierer nach Ordnungsmerkmalen: Eingruppierung in Lohngruppe II (LRA NRW)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin begehrte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von Lageristen mit Kommissionierungsaufgaben. Streitpunkt war, ob die Tätigkeit der Lohngruppe II oder III des Lohnrahmenabkommens Groß- und Außenhandel NRW zuzuordnen ist. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und ersetzte die Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe II. Maßgeblich sei, dass die Kommissionierung im Wesentlichen mechanisch nach Regal-/Fachnummern (Ordnungsmerkmalen) erfolge und ein Abgleich mit Artikelnummer/-bezeichnung nicht geschuldet sei; Kontrolltätigkeiten seien gesondert organisiert.

Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin erfolgreich; Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe II wird ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Eingruppierung nach dem Lohnrahmenabkommen ist die überwiegende Tätigkeit maßgebend.

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Tätigkeitsbeispiele in Tarifverträgen haben ergänzenden Charakter; erscheinen sie nur einmal in einer Lohngruppe, kommt ihnen für die Zuordnung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu.

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Ist das Zusammenstellen von Kommissionen tariflich als Beispiel sowohl allgemein als auch in der Ausprägung „nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen“ geregelt, ist nach dem Gesamtzusammenhang die niedrigere Lohngruppe einschlägig, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen auf die Orientierung an Ordnungsmerkmalen beschränkt ist.

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Eine Kommissioniertätigkeit wird nicht allein dadurch der höheren Lohngruppe zugeordnet, dass eine gewisse Konzentration (z.B. parallele Zuordnung zu zwei Kundenbehältern) erforderlich ist, solange keine zusätzlichen Prüf- oder Differenzierungsaufgaben prägend hinzutreten.

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Die Anzahl der geführten Artikel ist für die tarifliche Bewertung unerheblich, wenn die Arbeit im Kern als mechanischer Entnahmevorgang nach vorgegebenen Lagerkoordinaten ausgestaltet ist.

Relevante Normen
§ Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NW (LRA)§ 92a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 BV 115/99

Leitsatz

Beschränkt sich die Kommissionierung im Wesentlichen auf die Zusammenstellung der Ware nach Ordnungsmerkmalen, ist die Lohngruppe II des LRA NRW die zutreffende Vergütungs- gruppe.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 14.09.2000 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg abgeändert: Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingrup- pierung in die Lohngruppe II des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein Westfalen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AD, U E, G H, O K, C L, K M, M N, E P, M P, MR, UW und L W, A, G, L G und L wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Arbeitgeberin betreibt ein Großhandelsunternehmen im Bereich der sog. "non-food-Artikel". Sie begehrte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung im Antrag namentlich genannter Arbeitnehmer(innen), die als Lageristen mit Kommissionierungsaufgaben eingestellt wurden. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Groß- und Außenhandelstarifverträge des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Beteiligten streiten darüber, ob die

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Arbeitnehmer(innen) in die Lohngruppe II oder III des Lohnrahmenabkommens

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vom 14.03.1980 einzugruppieren sind.

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Die Tätigkeit der Arbeitnehmer(innen) besteht im Wesentlichen in der Zusammenstellung von Kommissionen anhand durch die EDV automatisch ausgedruckter Rüstscheine (Beispiel Bl. 136 d.A.). Auf den Rüstscheinen sind in aufsteigender Reihenfolge die Regalnummern und daneben die Koordinaten für die Lagerfächer bezeichnet, in denen sich die zusammenzustellende Ware befindet. Die Kommissioniererin entnimmt die Ware und legt sie in eine mitgeführte Wanne. Dabei wird die Ware entsprechend der Angabe auf dem Rüstschein für zwei Kunden gleichzeitig zusammengestellt. Die Arbeitgeberin will dadurch möglichst ähnliche Aufträge zusammenführen und die Laufwege bei der Zusammenstellung der Kommissionen verkürzen. Sofern die Ware entsprechend den Angaben auf dem Rüstschein mit einem Etikett zu bekleben ist, nimmt die Kommissioniererin die Etikettierung vor anhand der ebenfalls per EDV mit dem Rüstschein ausgedruckten vorgefertigten Etiketten. Der Rüstschein enthält ferner Angaben über die Artikelnummer, Verkaufspreise, Menge und Bezeichnung der zu entnehmenden Ware.

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Im Laufe des Jahres 1999 hat die Arbeitgeberin die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer(innen) eingestellt. Den Einstellungen hat der Betriebsrat zugestimmt, nicht dagegen der Eingruppierung in die Lohngruppe II. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in die Lohngruppe II sei tarifgerecht, da nach Symbolen und Ordnungsmerkmalen im Sinne der in Lohngruppe II genannten Beispielstätigkeit kommissioniert werde. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie bleibt dabei, dass die Kommissionierer(innen) die Ware ausschließlich nach Ordnungsmerkmalen zu kommissionieren hätten. Es sei nicht ihre Aufgabe, bei der Kommissionierung zu überprüfen, ob die in dem jeweiligen Lagerfach

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eingelagerte Ware mit der auf dem Rüstschein angegebenen Artikelnummer

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oder Warenbezeichnung übereinstimmt. Ein Vergleich insbesondere mit der sechsstelligen Artikelnummer sei nicht erwünscht, weil zu aufwendig und im Ergebnis zu unwirtschaftlich. Die Kontrolle der richtigen Kommissionierung erfolge separat am Ende der Zusammenstellung der Kommissionen durch ein bis zwei Arbeitskräfte. Durch Arbeitsanweisungen vom 20.04. und 24.04.2001 (Bl. 136 bis 137 d.A.) habe sie auch schriftlich klargestellt, dass die Kommissionierung ausschließlich nach den angegebenen Fachnummern zu erfolgen hat und die Artikelbezeichnung und die Artikelnummern auf dem Rüstschein für die Kommissionierung nicht benötigt werden und lediglich Kontrollzwecken dienen.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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den angefochtenen Beschluss abzuändern und die vom

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Betriebsrat verweigerte Zusimmung zur Eingruppierung

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in die Lohngruppe II des Lohnrahmenabkommens für

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den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen der

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer A D ,

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U E , G H , O K , C L , K M , M N , E

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P , M P , M R , U W

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und L W , A , G , L G und L zu ersetzen.

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Der Betriebsrat beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er behauptet, es habe eine mündliche Anweisung gegeben, die Ware nicht nur nach Fachkoordinaten zu kommissionieren, sondern auch auf die

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Artikelnummer und die Artikelbezeichnung zu achten und mit den Angaben auf dem Rüstschein zu vergleichen. Außerdem fordere die Kommissionierung für zwei Kunden gleichzeitig eine erhöhte Konzentration bei der Arbeit. Bei sieben Großkunden seien besondere Bedingungen bei der Preisauszeichnung zu beachten.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die eingreichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

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Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Ware nur nach den im Rüstschein angegebenen Fachkoordinaten zu kommissionieren ist oder ob die Kommissionierer(innen) bei der Entnahme der Ware auch auf die Artikelnummer und die Artikelbezeichnung zu achten und mit den Angaben auf dem Rüstschein zu vergleichen haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 05.07.2001 (Bl. 241 - 245 d.A.) und vom 29.11.2001 (Bl. 331 - 335 d.A.) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache Erfolg.

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Die eingestellten Kommissionierer(innen) sind nicht in Lohngruppe III, sondern in Lohngruppe II des allgemeinverbindlichen Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1980 eingruppiert. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats war daher zu ersetzen.

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Die Lohngruppen II und III haben folgenden Wortlaut:

  1. Die Lohngruppen II und III haben folgenden Wortlaut:
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Lohngruppe II

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Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Arbeitskenntnis

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nach Einweisung ausgeführt werden.

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Beispiele:

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Hausboten Pack-, Sortier-, Regalauffüll- und Zubringertätigkeit

  1. Hausboten
  2. Pack-, Sortier-, Regalauffüll- und Zubringertätigkeit
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Kaffeeverlesen, Spülen, Etikettieren

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Zusammenstellen von Kommissionen oder sonstige

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vergleichbare Arbeiten

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nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen

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Raumpflege- und Küchenhilfskräfte.

  1. Raumpflege- und Küchenhilfskräfte.
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Lohngruppe III

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Arbeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer

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Einarbeit ausgeführt werden ...

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Beispiele:

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Boten, Pförtner Pack-, Hilfs- oder Platzarbeiten, z. B. in Lägern,

  1. Boten, Pförtner
  2. Pack-, Hilfs- oder Platzarbeiten, z. B. in Lägern,
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Kühlhäusern, Fruchtreifereien, Kellereien, Häfen,

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Tankstellen

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Zusammenstellen von Kommissionen

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4. Beifahrer ohne Führerschein

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8. Buffetkräfte

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Nach § 2 Nr. 4 des Lohnrahmenabkommens (LRA) ist für die Eingruppierung die überwiegende Tätigkeit maßgebend. Das ist hier die Zusammenstellung von Kommissionen. Ob diese Tätigkeit der Lohngruppe II oder der Lohngruppe III zuzuordnen ist, richtet sich gem. § 2 Ziffer 1 LRA in

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erster Linie nach den tariflichen Oberbegriffen. Die Tätigkeitsbeispiele haben nach § 2 Ziffer 2 LRA ergänzenden Charakter. Ihnen kommt aber dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie nur einmal in einer bestimmten Lohngruppe erscheinen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Übt der Arbeitnehmer eine der Beispieltätigkeiten aus, sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Verrichtet der Arbeitnehmer keine Beispielstätigkeit oder erfaßt die Beispielstätigkeit nur einen Ausschnitt der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, ist wiederum zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllt sind. Ist die Tätigkeit als Richtbeispiel in einer niedrigeren Lohngruppe aufgeführt, kann sie nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer höheren Lohngruppe subsummiert werden. Das LRA nennt als ausdrückliche Tätigkeitsbeispiele in der Lohngruppe II das "Zusammenstellen von Kommmissionen ...nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" und in der Lohngruppe III das "Zusammenstellen von Kommissionen". Wenn die Tarifvertragsparteien in jeweils selbständigen Tarifbeispielen zwischen dem "Zusammenstellen von Kommissionen" ohne jede weitere Qualifizierung (in der Lohngruppe III) und "Zusammenstellen von Kommissionen ... nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" (in der Lohngruppe II) unterscheiden, geben sie sowohl nach dem Tarifwortlaut als auch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu verstehen, dass nach der Lohngruppe II aufgrund der dort vorgesehenen Erleichterungen nur solche Arbeitnehmer vergütet werden sollen, die im Wesentlichen "nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" Kommissionen zusammen zu stellen haben, während Kommissionierer nach der Lohngruppe III vergütet werden sollen, wenn sie darüber hinaus beim Zusammenstellen der Kommissionen noch andere Gesichtspunkte beachten, weitere Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen und nach sonstigen Kriterien fachlich differenzieren müssen. Damit

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wird zugleich dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nach der Tarifsystematik Tätigkeiten der Lohngruppe III einen höheren Schwierigkeitsgrad haben als solche der Lohngruppe II. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob die Kommissionen in der einen oder anderen Weise zusammengestellt werden (so speziell für das LRA NRW BAG, Urteil vom 20.03.1985 - 4 AZR 332/83 - nicht veröffentlicht; BAG, Urteil vom 20.06.1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; zur Eingruppierung von Kommissionierern bei jeweils selbständigen Tarifbeispielen vgl. auch BAG, Urteil vom 23.04.1997 - 10 AZR 903/95 - nicht veröffentlicht).

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Nach diesen Grundsätzen sind die betroffenen Arbeitnehmer(innen) in Lohngruppe II eingruppiert. Die überwiegende Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer(innen) besteht im Zusammenstellen von Kommissionen. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

  1. Nach diesen Grundsätzen sind die betroffenen Arbeitnehmer(innen) in Lohngruppe II eingruppiert. Die überwiegende Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer(innen) besteht im Zusammenstellen von Kommissionen. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wird nach Ordnungsmerkmalen kommissioniert. Unter Ordnungsmerkmalen sind Kennzeichen zur einheitlichen Bezeichnung von Inventarbestandteilen zu verstehen und demgemäß als "Ordnungsmerkmale" insbesondere Buchstaben oder Ziffern (BAG, Urteil vom 20.06.1984 a.a.O.). Das Lager der Beklagten ist ausschließlich nach Ordnungsmerkmalen aufgebaut, in dem die dort gelagerte Ware fachweise untergebracht ist und die Fächer jeweils beziffert sind. Dem entspricht der Aufbau der Rüstscheine mit den jeweils aufgeführten Regal- und Fachnummern.

  1. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wird nach Ordnungsmerkmalen kommissioniert. Unter Ordnungsmerkmalen sind Kennzeichen zur einheitlichen Bezeichnung von Inventarbestandteilen zu verstehen und demgemäß als "Ordnungsmerkmale" insbesondere Buchstaben oder Ziffern (BAG, Urteil vom 20.06.1984 a.a.O.). Das Lager der Beklagten ist ausschließlich nach Ordnungsmerkmalen aufgebaut, in dem die dort gelagerte Ware fachweise untergebracht ist und die Fächer jeweils beziffert sind. Dem entspricht der Aufbau der Rüstscheine mit den jeweils aufgeführten Regal- und Fachnummern.
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Die Kommissionierung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zusammenstellung nach Ordnungsmerkmalen. Die Artikel sind aus dem vorgegebenen Lagerfach zu entnehmen und in die mitgeführte Wanne zu legen. Dabei fallen teilweise Etikettiertätigkeiten an, die zeitlich untergeordnet und

  1. Die Kommissionierung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zusammenstellung nach Ordnungsmerkmalen. Die Artikel sind aus dem vorgegebenen Lagerfach zu entnehmen und in die mitgeführte Wanne zu legen. Dabei fallen teilweise Etikettiertätigkeiten an, die zeitlich untergeordnet und
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ebenfalls der Lohngruppe II zugeordnet sind. An der tariflichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Arbeitgeberin ca. 4000 Artikel führt. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Artikel, sondern die Art und Weise, wie diese zusammen zu stellen sind. Insoweit bleibt es bei dem vornehmlich mechanischen Vorgang des Griffs in das vorgegebene Lagerfach.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestand auch schon vor der ausdrücklichen schriftlichen Arbeitsanweisung vom April 2001 bei Einstellung der betroffenen Kommissionierer(innen) keine Verpflichtung, die in dem jeweiligen Lagerfach eingelagerte Ware mit der auf dem Rüstschein angegebenen sechsstelligen Artikelnummer zu vergleichen. Dies haben die Zeugen S und D glaubhaft bekundet. Der Zeuge S , der die klarstellende schriftliche Arbeitsanweisung vom April 2001 herausgegeben hat, hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Zuge der Weiterentwicklung des Warenwirtschaftssystems bei der Arbeitgeberin eine Kontrolltätigkeit durch Vergleich mit Artikelnummern und auch Warenbezeichnungen nicht erforderlich und im Hinblick auf die Vielzahl der sog. Pickvorgänge ökonomisch auch nicht erwünscht ist. Für die Kontrolle hat die Arbeitgeberin ein bis zwei Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt. Die Kontrolle ist nicht Aufgabe der Kommissionierer(innen). Nach der glaubhaften Aussage der Lagervorarbeiterin D sind die Kommissioniererinnen schon vor 1999 mündlich angewiesen worden, lediglich auf die Fachkoordinaten zu achten und nicht auch noch auf die Artikelnummern und die Artikelbezeichnung. Demgegenüber vermochten die Bekundungen der Zeuginnen G und P nicht zu überzeugen, die eine mündliche Arbeitseinweisung ihrer Lagervorarbeiterin D in Abrede stellen. Die Zeuginnen konnten sich lediglich daran erinnern, dass vor vielen Jahren, bei der Zeugin P vor ca. 18 Jahren seitens der Zeugin D mündlich mitgeteilt worden sei, auch auf die Artikelnummer zu achten. Nach dem Eindruck der Kammer wollten die Zeuginnen die zwischenzeitlichen Veränderungen in der Kommissioniertätigkeit

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offenbar nicht wahrhaben, denn selbst die schriftliche Arbeitsanweisung aus April 2001, gerade nicht u.a. auf die Artikelnummer zu achten, wurde und wird von den Zeuginnen G und P ignoriert. Beide Zeuginnen sagten aus, ungeachtet dessen so weiter zu arbeiten, wie sie immer gearbeitet hätten, und dazu gehöre der Vergleich der Ware mit der Artikelnummer.

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Beschränkt sich demnach die Tätigkeit der Kommissionierer(innen) im Wesentlichen auf das Zusammenstellen der Ware nach Ordnungsmerkmalen, kommt dem Umstand keine besondere tarifliche Bewertung zu, dass die Arbeitnehmer(innen) die Ware nach ihrer Entnahme in die richtige von zwei mitgeführten Wannen einlegen müssen. Dies erfordert zwar eine gewisse Konzentration, hebt die Tätigkeit aber noch nicht aus der Lohngruppe II hervor. Insgesamt ist die Tätigkeit der angesprochenen Arbeitnehmer(innen) zeitlich und inhaltlich geprägt von dem Zusammenstellen von Kommissionen nach Ordnungsmerkmalen. Im Ergebnis bleibt es daher bei der bereits 1992 in einem Urteilsverfahren getroffenen Feststellung (Bl. 22 bis 31 d.A.), dass die Kommissionierer(innen) bei der Arbeitgeberin in Lohngruppe II LRA NRW eingruppiert sind.

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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da das Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird hingewiesen.

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(Schroeder) (Weber) (Fomforek)