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Landesarbeitsgericht Köln·10 TaBV 5/95·30.08.1995

Eingruppierung Pförtnerdienst: Lohngruppe 2.0.19 ohne Ausbildungsmerkmal aus 2.0.15

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bewachungsunternehmen begehrte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Pförtnerkraft in LG 2.0.12. Streitig war, ob für LG 2.0.19 zusätzlich das Merkmal aus LG 2.0.15 erfüllt sein muss, dass der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann. Das LAG wies die Beschwerde zurück, weil die Tätigkeit die Merkmale der LG 2.0.19 erfüllt und die Lohngruppen nicht als echte Aufbaufallgruppen zu verstehen sind. Eine gegenteilige Auslegung führe zu sachlich nicht gerechtfertigten und unpraktikablen Ergebnissen sowie Umgehungsmöglichkeiten des Tarifschutzes.

Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung kann nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht ersetzt werden, wenn die beabsichtigte Eingruppierung gegen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

2

Die Auslegung normativer Tarifbestimmungen folgt den für Gesetze geltenden Regeln; maßgeblich sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck, ergänzt um weitere Kriterien bei verbleibenden Zweifeln.

3

Die Formulierung, eine Tätigkeit hebe sich „dadurch ab“, kann im Eingruppierungsrecht als bloße ergänzende Tätigkeitsbeschreibung zu verstehen sein und muss nicht zwingend eine echte Aufbaufallgruppe mit kumulativer Merkmalsübernahme begründen.

4

Erfüllt die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Lohngruppe, ist die Eingruppierung nicht davon abhängig, dass ein in einer niedrigeren Lohngruppe genanntes, arbeitgeberseitiges „Ausbildungsverlangen-Können“ zusätzlich vorliegt, wenn sich dies aus Systematik und Zweck der Lohngruppen nicht ergibt.

5

Eine Tarifauslegung ist vorzugswürdig, die willkürliche Entgeltunterschiede vermeidet und eine praktisch handhabbare, zweckorientierte und umgehungsresistente Anwendung der Lohngruppen sicherstellt.

Zitiert von (5)

1 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe§ 99 Abs. 4 BetrVG§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 315 BGB§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 BV 165/94

Leitsatz

Die Abstufung der Lohngruppenmerkmale in

Ziff. 2.0.12, 2.0.15 und 2.0.19 des Lohntarif-

vertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

in NRW (Separatwachmann im Pförtnerdienst)

rechtfertigt die Vergütung nach der Gruppe

2.0.19 nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber

entsprechend der Gruppe 2.0.15 "eine Ausbil-

dung in Erster Hilfe, sowie Brand- und

Katastrophenschutz verlangen kann".

Tenor

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin

gegen den Beschluß des Arbeits-

gerichts Köln vom 21.10.1994 - 2 BV

165/94 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird zuge-

lassen.

Gründe

2

I. Die Antragstellerin, ein Sicherheits- und

3

Bewachungsunternehmen, hat die Arbeitnehmerin Gabriele

4

H. für den Pförtnerdienst in dem Gebäude der

5

L. Köln mit Zustimmung des Betriebsrates einge-

6

stellt; nachdem der Betriebsrat zuletzt mit Schreiben

7

vom 09.09.1994 die beantragte Zustimmung zu der Ein-

8

gruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Lohn-

9

gruppe 2.0.12 mit der Begründung verweigert hatte,

10

richtigerweise sei in die Lohngruppe 2.0.19 einzugrup-

11

pieren, hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden

12

Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates

13

anhängig gemacht.

14

Die Arbeitnehmerin H. ist in dem Empfang

15

des Objektes L. für folgende Tätigkeiten einge-

16

setzt: Ständiger Telefondienst, Einlassung und Überwa-

17

chung der ein- und ausgehenden Besucher sowie die

18

Überwachung verschiedener Bildschirme, auf denen mit-

19

tels Videokamera die Außenanlagen überwacht werden.

20

Ferner ist eine Brandmeldeanlage zu überwachen, die

21

einen eventuellen Brandherd über ein Schaltschema lo-

22

kalisiert, schließlich eine Alarmanlage, die auf einer

23

entsprechenden Meldeeinrichtung Unregelmäßigkeiten in-

24

nerhalb des Gebäudes anzeigt. Die Auftraggeberin Luft-

25

hansa verlangt keine besondere Ausbildung in Erster

26

Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz von den Mit-

27

arbeitern der Antragstellerin; diese erhalten jedoch

28

die Möglichkeit der Teilnahme an entsprechenden Aus-

29

bildungsmaßnahmen, welche die L. für ihre eige-

30

nen Mitarbeiter anbietet und durchführt; die Arbeit-

31

nehmerin H. hat, wie in der Beschwerdeinstanz

32

unstreitig geworden ist, zumindest an einer Ausbildung

33

in Erster Hilfe teilgenommen.

34

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertre-

35

ten, die Lohngruppe 2.0.19 komme deshalb nicht in Be-

36

tracht, weil es sich um eine Aufbaufallgruppe handele

37

und die Mitarbeiterin H. die nach dem Tarifauf-

38

bau erforderliche Voraussetzung der Lohngruppe 2.0.15

39

nicht erfülle. Es fehle an dem Merkmal, daß der Ar-

40

beitgeber im Hinblick auf die übertragene Tätigkeit

41

eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Kata-

42

strophenschutz verlangen könne. Da die L. nach

43

dem zugrundeliegenden Auftrag von der Arbeitgeberin

44

den Einsatz entsprechend ausgebildeter Wachleute nicht

45

verlangen könne und auch tatsächlich nicht verlange,

46

müsse die Vergütung der Arbeitnehmerin H. auf

47

die unterste einschlägige Lohngruppe 2.0.12 des Lohn-

48

tarifvertrages beschränkt bleiben, obwohl die tatsäch-

49

lich ausgeübten Tätigkeiten den Merkmalen der Lohn-

50

gruppe 2.0.19 im übrigen entsprächen.

51

Die Antragstellerin hat beantragt,

52

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu

53

der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Gabriele

54

H. in die Lohngruppe 2.0.12 des allge-

55

meinverbindlichen Lohntarifvertrages für das

56

Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen zu er-

57

setzen.

58

Der Antragsgegner hat beantragt,

59

den Antrag zurückzuweisen.

60

Er hat die Auffassung vertreten, weder das tat-

61

sächliche Vorhandensein einer Ausbildung in Erster

62

Hilfe oder Brand- und Katastrophenschutz könne aus-

63

schlaggebend sein noch die Frage, ob der Arbeitgeber

64

eine derartige Ausbildung tatsächlich verlange oder

65

zumindest verlangen könne. Entscheidend sei vielmehr,

66

daß die Tätigkeit den in der Lohngruppe 2.0.19 genann-

67

ten Heraushebungsmerkmalen entspreche.

68

Das Arbeitsgericht Köln hat mit dem am

69

21.10.1994 verkündeten Beschluß - 2 BV 165/94 - den

70

Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Be-

71

gründung unter anderem festgestellt: Die Tätigkeiten

72

der Arbeitnehmerin H. seien tatsächlich solche,

73

die in die Lohngruppe 2.0.19 gehörten. Da die Tarif-

74

vertragsparteien das bei der Lohngruppe 2.0.15 gere-

75

gelte Ausbildungsverlangen in dieser Lohngruppe nicht

76

mehr erwähnten, komme es für die Eingruppierung in

77

diese Tarifgruppe nicht darauf an, ob der Arbeitgeber

78

die Sonderausbildung verlangen könnte. Selbst wenn

79

dies jedoch der Fall wäre, sei nicht darauf abzustel-

80

len, ob eine derartige Ausbildungsqualifikation von

81

dem Mitarbeiter tatsächlich verlangt werde. Vielmehr

82

müsse ein Mitarbeiter bereits dann in die Lohngruppe

83

2.0.15 eingruppiert werden, wenn er nach dem Inhalt

84

des Arbeitsvertrages zur Teilnahme an der entsprechen-

85

den Ausbildung verpflichtet sei, wenn mit anderen Wor-

86

ten der Arbeitgeber im Hinblick auf die übertragene

87

Tätigkeit berechtigt wäre, die Ausbildung zu verlan-

88

gen.

89

Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses vom

90

21.10.1994 (Bl. 61 - 70 d. A.) wird Bezug genommen.

91

Die Antragstellerin hat gegen den ihrem Prozeß-

92

bevollmächtigten am 16.12.1994 zugestellten Beschluß

93

die vorliegende Beschwerde am 11.01.1995 eingereicht

94

und am 09.02.1995 schriftsätzlich begründet.

95

Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz

96

und kritisiert die angefochtene Entscheidung im we-

97

sentlichen wie folgt: Wenn nach dem Tarifwortlaut in

98

der Lohngruppe 2.0.19 nur der Separatwachmann im

99

Pförtnerdienst erfaßt sei, der sich durch näher be-

100

stimmte Merkmale von der Lohngruppe 2.0.15 abhebt,

101

dann sei damit gleichzeitig festgelegt, daß der Sepa-

102

ratwachmann im Pförtnerdienst gemäß der Lohngruppe

103

2.0.15 sich von der niedrigsten Lohngruppe unter ande-

104

rem dadurch abhebt, daß der Arbeitgeber eine Ausbil-

105

dung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophen-

106

schutz verlangen kann. Erst wenn alle Voraussetzungen

107

der weniger qualifizierten Lohngruppe erfüllt seien,

108

komme es auf die in der höheren Lohngruppe genannten

109

weiteren Qualifizierungen an. Entscheidend müsse daher

110

geprüft werden, ob der Mitarbeiter die genannten Aus-

111

bildungen absolviert habe und für den konkreten Ein-

112

satz auch benötige. Das Verlangen einer entsprechenden

113

Ausbildung durch den Arbeitgeber sei nur dann gerecht-

114

fertigt, wenn diese zur aushilfsgemäßen Erfüllung der

115

arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich sei. Die

116

zweifellos unglückliche Formulierung des Tarifvertra-

117

ges könne nur unter Berücksichtigung des wirklichen

118

Willens der Tarifvertragsparteien über den Wortlaut

119

hinaus in dem erforderlichen Maße geklärt werden. Je-

120

denfalls müsse die in der Ziffer 2.0.15 geforderte

121

Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der

122

konkreten Tätigkeit des Mitarbeiters stehen. Bei der

123

Tätigkeit im Pförtnerdienst bei der L. sei dies

124

nicht der Fall. Dieses Ergebnis entspreche auch dem

125

Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

126

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin be-

127

antragt,

128

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses

129

nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu er-

130

kennen.

131

Der Betriebsrat und Beschwerdegegner beantragt,

132

die Beschwerde zurückzuweisen.

133

Wegen des Sachstandes im übrigen wird auf den

134

weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat

135

gemäß dem Beweisbeschluß vom 04.05.1995 Beweis erhoben

136

durch schriftliche Zeugenvernehmung; auf die schrift-

137

lichen Aussagen Blatt 138 ff. (Kever) und Blatt 160 f.

138

(Stein) wird verwiesen.

139

II. Die Beschwerde ist an sich statthaft und auch

140

im übrigen zulässig, in der Sache selbst jedoch er-

141

folglos.

142

Die vom beteiligten Betriebsrat in gesetzlicher

143

Form und Frist verweigerte Zustimmung zur Eingruppie-

144

rung der Arbeitnehmerin H. in die Lohngruppe

145

2.0.12 des Lohntarifvertrages konnte, wie das Arbeits-

146

gericht zu Recht und mit zutreffender Begründung fest-

147

gestellt hat, nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt

148

werden, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte

149

Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

150

gegen den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ver-

151

stößt; die Tätigkeit der Arbeitnehmerin Gabriele Hein-

152

rich erfüllt vielmehr die Voraussetzungen der Lohn-

153

gruppe 2.0.19 des Lohntarifvertrages.

154

Die der Arbeitnehmerin H. zugewiesene Tä-

155

tigkeit umfaßt den Separatwachdienst als Pförtnerin im

156

L.-Verwaltungsgebäude, und zwar mit der Beson-

157

derheit, daß sie die ein- und ausgehenden Besucher

158

einzulassen und zu überwachen hat; ferner hat sie ver-

159

schiedene Bildschirme zu überwachen, mit deren Hilfe

160

die Außenanlagen durch eine Videokamera überwacht wer-

161

den; außerdem ist eine Brandmeldeanlage zu überwachen,

162

die über ein Schaltschema einen eventuellen Brandherd

163

lokalisiert. Weiterhin obliegt ihr die Überwachung ei-

164

ner Alarmanlage, die innerhalb des L.-Gebäudes

165

aufgetretene Unregelmäßigkeiten, beispielsweise im

166

Computerbetrieb, über eine entsprechende Meldeeinrich-

167

tung anzeigt. Schließlich sind außer dem ständigen Te-

168

lefondienst auch Aufgaben im Rahmen des Empfangsdien-

169

stes wahrzunehmen.

170

Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt

171

steht damit, weil auch die Beteiligten in dieser Be-

172

wertung übereinstimmen, für das Gericht fest, daß die

173

Tätigkeiten der Arbeitnehmerin H. alle tarifli-

174

chen Merkmale der Lohngruppe 2.0.19 erfüllen, und daß

175

es somit im vorliegenden Fall entscheidend nur darauf

176

ankommt, ob gleichzeitig auch sämtliche Voraussetzun-

177

gen für eine Lohnzahlung nach der Lohngruppe 2.0.15

178

vorliegen bzw. vorliegen müssen.

179

Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage,

180

ob ein "Separatwachmann im Pförtnerdienst", der in den

181

ausgeübten Tätigkeiten alle zusätzlichen Merkmale der

182

Lohngruppe 2.0.19 erfüllt, einen tariflichen Lohnan-

183

spruch in Höhe dieser Lohngruppe nur dann haben kann,

184

wenn - entsprechend den Voraussetzungen der Lohngruppe

185

2.0.15 der Arbeitgeber von ihm eine Ausbildung in Er-

186

ster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlan-

187

gen kann, ist zu verneinen.

188

Dies ergibt sich durch die an dieser Stelle ge-

189

botene Auslegung des Tarifvertrages, wobei in tatsäch-

190

licher Hinsicht auch dahinstehen kann, ob die von dem

191

Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit so beschaffen ist,

192

daß der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes

193

die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung hätte

194

verlangen können.

195

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarif-

196

vertrages, um die es auch hier zwischen den Parteien

197

geht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

198

arbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen

199

geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwort-

200

laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklä-

201

rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.

202

Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist,

203

ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit-

204

zuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen

205

einen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist fer-

206

ner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil die-

207

ser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarif-

208

vertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck

209

der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt

210

dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann

211

können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an

212

eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entste-

213

hungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die

214

praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die

215

Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es

216

zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Ta-

217

rifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,

218

sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauch-

219

baren Regelung führt (BAG Urteil vom 14.12.1994

220

- 4 AZR 865/93 - m.w.N. und dem Hinweis auf Schaub,

221

Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA

222

1994, 597 ff.).

223

Die für den vorliegenden Fall zu prüfenden

224

Lohngruppen des Lohntarifvertrages haben folgenden

225

Wortlaut:

226

2.0.12 Separatwachmann, der ... und Separat-

227

wachmann im Pförtnerdienst mit regel-

228

mäßiger Telefon-, Auskunfts- und

229

Registriertätigkeit.

230

2.0.15 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der

231

sich von 2.0.11 und 2.0.12 dadurch ab-

232

hebt, indem ihm verantwortlich Ein-

233

und Ausgangskontrollen von Personen und

234

Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der

235

Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster

236

Hilfe sowie Brand- und Katastrophen-

237

schutz verlangen kann.

238

2.0.19 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der

239

sich von der Lohngruppe 2.0.15 dadurch

240

abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig

241

ist und dem die Ein- und Ausgangs-

242

kontrolle des Publikums sowie auch die

243

Personalkontrolle der Dienststelle,

244

Überwachungsfunktion von technischen

245

Anlagen und die Bedienung der Telefon-

246

zentrale obliegt.

247

Die Auslegung des Tarifvertrages bietet an die-

248

ser Stelle zwei Möglichkeiten: Entweder sind die Fall-

249

gruppen 2.0.12, 2.0.15 und 2.0.19 als drei "echte Auf-

250

baufallgruppen" im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu

251

der Eingruppierung von technischen Angestellten nach

252

dem BAT zu betrachten mit der Folge, daß für die Zu-

253

ordnung zu der höchsten Gruppe 2.0.19 alle Merkmale

254

der niederen Gruppen erfüllt sein müssen, also auf das

255

Merkmal der Möglichkeit eines Ausbildungsverlangens

256

des Arbeitgebers in 2.0.15, oder aber es handelt sich

257

um jeweils getrennte Lohngruppen mit der Besonderheit,

258

daß allein die Tätigkeitsbeschreibung für die jeweils

259

höhere Gruppe an die Tätigkeitsbeschreibung der voran-

260

gestellten und ausdrücklich zitierten Gruppe an-

261

schließt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die

262

Formulierung "dadurch abhebt" nur als ergänzende Tä-

263

tigkeitsbeschreibung gemeint ist, und daß der Wort-

264

laut, wonach sich die höher entlohnte Tätigkeit "von

265

2.0.11 und 2.0.12" oder im vorliegenden Zusammenhang

266

"von der Lohngruppe 2.0.15" abheben müßte, nur eine

267

sprachliche und redaktionelle Ungenauigkeit darstellt.

268

Daß die sprachliche Fassung der hier umstrittenen

269

Lohngruppen auch im übrigen wenig geglückt und undeut-

270

lich geraten ist, läßt sich unschwer erkennen.

271

Die vom Gericht festgestellte Auslegung gibt

272

dem Tarifvertrag erst einen dem Sinn und Zweck der

273

Lohngruppen entsprechenden Sinn, und sie verdient des-

274

halb den Vorzug, weil sie auch praktischen Anforderun-

275

gen eindeutig besser gerecht wird.

276

Würde man, wie es die Antragstellerin befürwor-

277

tet, die Ziffer 2.0.19 wörtlich nehmen, also so ver-

278

stehen, daß aus den Merkmalen der Lohngruppe 2.0.15

279

auch die Anforderung "von dem der Arbeitgeber eine

280

Ausbildung ... verlangen kann" erfüllt sein müßte, kä-

281

me man zu dem Ergebnis, daß die Separatwachleute im

282

Pförtnerdienst unter Verstoß gegen den Gleichheits-

283

grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) willkürlich ungleich ent-

284

lohnt würden. Separatwachleute im Pförtnerdienst mit

285

Tätigkeit und Verantwortung nach 2.0.15, die sich au-

286

ßerdem durch alle Qualifikationen nach 2.0.19 "abhe-

287

ben", würden ebenso belohnt wie diejenigen Separat-

288

wachleute im Pförtnerdienst, denen nur eine regelmäßi-

289

ge Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit

290

(2.0.12) obliegt. Das effektive Ausmaß dieser Schlech-

291

terstellung im Stundenlohn plus Zuschlag (11,54 DM

292

statt 13,45 DM), bliebe dann ebenso unbeachtet wie der

293

Umstand, daß den betroffenen Wachleuten außer der ge-

294

nannten Tätigkeit nach 2.0.12 "verantworltiche Ein-

295

und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeu-

296

gen" obliegen (2.0.15) und der weitere Umstand, daß

297

sie "im Empfangsdienst tätig sind, die Ein- und Aus-

298

gangskontrolle des Publikums, die Personenkontrolle

299

der Dienststelle und die Überwachungsfunktion von

300

technischen Anlagen und Bedienung der Telefonzentrale"

301

wahrzunehmen haben. Dies wäre eine willkürliche und

302

sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung, die

303

man vernünftigerweise den Tarifvertragsparteien nicht

304

als Vertragswillen unterstellen oder zurechnen kann.

305

Der allgemeine Sinn und Zweck unterschiedlicher Lohn-

306

gruppen kann ebenso wie der erkennbare Wille der kon-

307

kreten Tarifvertragsparteien nur in einer leistungsge-

308

recht differenzierten Entlohnung liegen. Der übrige

309

Inhalt des konkreten Lohntarifvertrages liefert für

310

diesen Willen der Tarifvertragsparteien nicht nur ein

311

Indiz, sondern den klaren Beweis. Die nach alledem auf

312

den ersten Blick unzulässige Differenzierung des be-

313

trächtlichen Lohnsprunges, die allein darauf beruhen

314

würde, ob ein Arbeitgeber "eine Ausbildung in Erster

315

Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz" verlangen

316

kann, läßt sich auch dann nicht sachlich rechtferti-

317

gen, wenn man in Übereinstimmung mit den Feststellun-

318

gen der Vorinstanz eine ergänzende Auslegung in dem

319

Sinne befürwortet, daß es ausreicht, wenn ein Verlan-

320

gen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrech-

321

tes nach billigem Ermessen gerechtfertigt wäre. Dies

322

würde voraussetzen, daß Feststellungen über die tat-

323

sächlich ausgeübte Tätigkeit und den im Einzelfall zu-

324

gewiesenen Arbeitsplatz getroffen werden. Auch wenn

325

jedoch feststeht, daß die beim konkreten Auftraggeber

326

auszuübende Tätigkeit eines Separatwachmannes im

327

Pförtnerdienst das (absichtlich unterbliebene) Ausbil-

328

dungsverlangen des Arbeitgebers nach billigem Ermessen

329

gerechtfertigt hätte, bliebe, wie es gerade die vor-

330

liegenden Streitigkeiten hinreichend beweisen, eine

331

höchst unpraktische Regelung übrig, die auch mit dem

332

Zweck eines Tarifvertrages (Kartellwirkung im Preis-

333

wettbewerb der Unternehmer einerseits und zwingender

334

Mindestschutz für die Arbeitnehmer andererseits) nicht

335

zu vereinbaren wäre: Der Anspruch auf die beträchtlich

336

höhere Entlohnung einer beträchtlich höher qualifi-

337

zierten Tätigkeit hinge dann von einer einseitigen Be-

338

stimmung des Arbeitgebers ab, die zwar offensichtlich

339

an billiges Ermessen gebunden sein müßte, aber immer-

340

hin durch Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen ei-

341

ner noch weitergehenden Beliebigkeit geöffnet werden

342

können. Außerdem müßte in jedem Streitfall die im Auf-

343

tragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem

344

Auftraggeber vereinbarte Bewachungstätigkeit überprüft

345

und dahin bewertet werden, ob das Verlangen einer Aus-

346

bildung in dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber

347

und Wachmann sachlich gerechtfertigt werden kann.

348

Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren rechtli-

349

chen Überlegung, daß auch die Unterlassung des Ausbil-

350

dungsverlangens als Element der einseitigen Leistungs-

351

bestimmung über Arbeitsplatz und Lohnhöhe dem billigen

352

Ermessen nach § 315 BGB entsprechen muß, könnte man

353

selbst dann nur mit einem beträchtlichen Aufwand, der

354

auch die Auftragsverhältnisse belasten würde, zu eini-

355

germaßen gerechten Einzelfallergebnissen kommen, wenn

356

man bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Arbeit-

357

gebers möglicherweise die zu seinen Lasten bestehende

358

Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung

359

heranziehen könnte. Mit dieser Feststellung ist hin-

360

reichend belegt, daß eine andere als die genannte und

361

vom Beschwerdegericht befürwortete Auslegung zu einem

362

äußerst unzweckmäßigen Ergebnis führen würde.

363

Bestätigt wird das hier gefundene Auslegungser-

364

gebnis auch dadurch, daß dem Tarifwortlaut eindeutig

365

zu entnehmen ist, daß die Tarifvertragsparteien kei-

366

nesfalls den Willen hatten, ein Tätigkeitsmerkmal in

367

dem Sinne zu schaffen, daß die auszuübende Tätigkeit

368

objektiv eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand-

369

und Katastrophenschutz erfordert hätte. Dies haben

370

auch die angefochtenen Entscheidungen zutreffend er-

371

kannt.

372

Schließlich könnten, wie es sich im vorliegen-

373

den Fall gezeigt hat, die unmittelbare und zwingende

374

Wirkung eines Tarifvertrages durch Absprachen zwischen

375

dem Arbeitgeber (Unternehmer) und dem Auftraggeber un-

376

terlaufen werden, wenn diese, wie es im vorliegenden

377

Fall unstreitig ist, aus bestimmten Gründen, auf deren

378

Fortbestand sie lediglich beiderseits subjektiv ver-

379

trauen, einfach darauf verzichten, eine entsprechende

380

Ausbildung der Separatwachleute im Pförtnerdienst für

381

die Aufnahme der Tätigkeit oder für die dementspre-

382

chende Beschäftigung als verbindlich festzuschreiben,

383

weil nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, daß

384

selbst für den Brand- oder Katastrophenfall die drin-

385

gend notwendige Ausbildung und Fertigkeit für die Er-

386

füllung des Katastrophenplanes vorhanden wäre. Zwei-

387

fellos haben die Tarifvertragsparteien nicht die Mög-

388

lichkeit eröffnen wollen, auf diesem Wege, nämlich

389

durch ein verabredetes Stillschweigen, qualifizierte

390

Arbeitsplätze mit Billiglöhnern zu besetzen oder dem-

391

entsprechende Wachdienste günstig einzukaufen.

392

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen

393

und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die

394

Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

395

zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

397

Gegen diesen Beschluß kann von der Antragstel-

398

lerin Rechtsbeschwerde eingelegt werden; für den An-

399

tragsgegner ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmit-

400

tel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer

401

Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann

402

nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zu-

403

stellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesar-

404

beitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 34119 Kassel,

405

eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzei-

406

tig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

407

schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift

408

und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem

409

bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt

410

unterzeichnt sein.

411

(Dr. Esser) (Schulte) (Mitrenga)