PKH-Aufhebung unzulässig; Beklagter zur Kostentragung in Raten verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Das LAG Köln hob die Aufhebung der Prozesskostenhilfe für einen gemeinnützigen Verein auf und verpflichtete den Verein zur Kostentragung in monatlichen Raten von 200 DM. Eine Aufhebung nach §124 ZPO kommt nur aus den dort genannten Gründen in Betracht; eine spätere anderslautende Würdigung ohne greifbaren Gesetzesverstoß verletzt nicht den Vertrauensschutz. Bei juristischen Personen nach §116 ZPO sind ausschließlich deren Vermögensverhältnisse maßgeblich; vorhandene liquide Mittel sind einzusetzen.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Aufhebung der PKH stattgegeben; zugleich die Beschwerde der Bezirksrevisorin teilweise stattgegeben: Beklagter in voller Höhe kostenpflichtig, Zahlung in Raten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Prozesskostenhilfe‑Bewilligung nicht greifbar gesetzeswidrig, darf die Partei darauf vertrauen, dass das Gericht die Bewilligungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft und zutreffend entschieden hat; eine spätere anderslautende Würdigung allein rechtfertigt keine Aufhebung.
Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfe‑Bewilligung ist nach §124 ZPO nur aus den in dieser Vorschrift abschließend genannten Gründen zulässig; andere Aufhebungsgründe sind ausgeschlossen.
Die Staatskasse (z. B. Bezirksrevisorin) kann nicht gegen die Bewilligung selbst beschwerdeführend vorgehen; ihre Beschwerde kann jedoch Anlass zur Prüfung einer Aufhebung nach §124 ZPO geben.
Bei juristischen Personen nach §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind ausschließlich die Vermögensverhältnisse der juristischen Person zu berücksichtigen; Mitglieder sind keine wirtschaftlich Beteiligten und vorhandene liquide Mittel sind zur Leistung von Prozesskosten einzusetzen, Ratenzahlungen können angeordnet werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 4993/99
Leitsatz
1. Ist die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht greifbar gesetzwidrig, darf die Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht die Bewilligungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft und zutreffend über den Antrag entschieden hat. 2. Die Bewilligung darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil das Gericht ihre Voraussetzung später anders beurteilt als im Zeitpunkt der Bewilligung.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.11.2001 - 5 Ca 4993/99 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.1999 - 5 Ca 4993/99 - abgeändert: Der Beklagte hat sich in voller Höhe an den Prozesskosten zu beteiligen. Es werden monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Im Gütetermin vom 19.11.1999 wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt. Gleichzeitig wurde beiden Parteien antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Gegen den zu Gunsten des beklagten Vereins ergangenen Prozesskostenhilfe-Beschluss hat die Bezirksrevisorin am 01.02.2000 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Partei an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Durch Beschluss vom 05.11.2001 hat das Arbeitsgericht auf diese Beschwerde hin seinen Beschluss vom 19.11.1999 mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben seien. Hiergegen hat der beklagte Verein am 09.11.2001 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
- Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Die Entziehung der Prozesskostenhilfe durch den Aufhebungsbeschluss vom 05.11.2001 ist aus mehreren Gründen nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist festzustellen, dass das Arbeitsgericht, das auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin seinen Beschluss aufgehoben hat, über das Ziel der Beschwerde hinausgegangen ist. Die Bezirksrevisorin hat lediglich Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht dem Beklagten die Prozesskostenhilfe gänzlich entzogen. Mit einem solchen Ziel hätte die Bezirksrevisorin ihre Beschwerde auch gar nicht verfolgen können, weil sie sich damit außerhalb ihrer Kompetenzen begeben hätte. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO regelt die Voraussetzungen, wann eine inländische juristische Person Prozesskostenhilfe erhalten kann. Diese Norm bezieht sich mithin auf den Kernbereich der Prozesskostenhilfe. Wird diese gesetzliche Regelung im Bewilligungsverfahren übersehen oder unrichtig angewandt, so handelt es sich dabei um die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe selbst. Der Staatskasse ist verwehrt, sich beschwerdeführend gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu wenden (LAG Bremen, Beschluss vom 20.05.1988, LAGE § 127 ZPO Nr. 17; Zöller, 22. Auflage, § 127 Rdnr. 17).
- Zunächst ist festzustellen, dass das Arbeitsgericht, das auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin seinen Beschluss aufgehoben hat, über das Ziel der Beschwerde hinausgegangen ist. Die Bezirksrevisorin hat lediglich Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht dem Beklagten die Prozesskostenhilfe gänzlich entzogen. Mit einem solchen Ziel hätte die Bezirksrevisorin ihre Beschwerde auch gar nicht verfolgen können, weil sie sich damit außerhalb ihrer Kompetenzen begeben hätte. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO regelt die Voraussetzungen, wann eine inländische juristische Person Prozesskostenhilfe erhalten kann. Diese Norm bezieht sich mithin auf den Kernbereich der Prozesskostenhilfe. Wird diese gesetzliche Regelung im Bewilligungsverfahren übersehen oder unrichtig angewandt, so handelt es sich dabei um die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe selbst. Der Staatskasse ist verwehrt, sich beschwerdeführend gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu wenden (LAG Bremen, Beschluss vom 20.05.1988, LAGE § 127 ZPO Nr. 17; Zöller, 22. Auflage, § 127 Rdnr. 17).
Die Beschwerde der Staatskasse kann für das Gericht jedoch Anregung sein, eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO zu überprüfen. Diese Bestimmung gilt auch für juristische Personen nach § 116 ZPO. Ob das Arbeitsgericht eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung nach § 124 ZPO vornehmen wollte, ist zweifelhaft, zumal der Aufhebungs-entscheidung nicht zu entnehmen ist, ob und wenn ja in welcher Weise das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht aufheben durfte, so dass schon die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung fehlen. § 124 ZPO zählt die Gründe, aus denen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben werden kann, abschließend auf. Andere Gründe als diejenigen des § 124 erlauben die Aufhebung nicht. Insbesondere darf die Bewilligung nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht lediglich auf Grund erneuter Prüfung ihre Voraussetzungen verneint oder im Fall des § 124 Nr. 3 ZPO bei gleichgebliebenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf Grund erneuter Prüfung die Hilfsbedürftigkeit anders beurteilt. Die Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sorgfältig geprüft und zutreffend über den Antrag entschieden hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.1993, MDR 1993, Seite 583). Unterläuft dem Gericht, das PKH bewilligt, ein Fehler bei der Würdigung vollständiger und richtiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, so darf die Bewilligung nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht die Voraussetzungen für sie nachträglich anders beurteilt als anfangs (Zöller § 124 Rdnr. 13 m. N.). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten gemeinnützigen beklagten Verein ist nicht greifbar gesetzeswidrig, so dass der Vertrauensschutz für den Beklagten nicht zurückzutreten hat.
- Die Beschwerde der Staatskasse kann für das Gericht jedoch Anregung sein, eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO zu überprüfen. Diese Bestimmung gilt auch für juristische Personen nach § 116 ZPO. Ob das Arbeitsgericht eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung nach § 124 ZPO vornehmen wollte, ist zweifelhaft, zumal der Aufhebungs-entscheidung nicht zu entnehmen ist, ob und wenn ja in welcher Weise das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht aufheben durfte, so dass schon die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung fehlen. § 124 ZPO zählt die Gründe, aus denen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben werden kann, abschließend auf. Andere Gründe als diejenigen des § 124 erlauben die Aufhebung nicht. Insbesondere darf die Bewilligung nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht lediglich auf Grund erneuter Prüfung ihre Voraussetzungen verneint oder im Fall des § 124 Nr. 3 ZPO bei gleichgebliebenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf Grund erneuter Prüfung die Hilfsbedürftigkeit anders beurteilt. Die Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sorgfältig geprüft und zutreffend über den Antrag entschieden hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.1993, MDR 1993, Seite 583). Unterläuft dem Gericht, das PKH bewilligt, ein Fehler bei der Würdigung vollständiger und richtiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, so darf die Bewilligung nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht die Voraussetzungen für sie nachträglich anders beurteilt als anfangs (Zöller § 124 Rdnr. 13 m. N.). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten gemeinnützigen beklagten Verein ist nicht greifbar gesetzeswidrig, so dass der Vertrauensschutz für den Beklagten nicht zurückzutreten hat.
Die somit weiterhin bestehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 19.11.1999 ist auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin antragsgemäß dahin abzuändern, dass der Beklagte an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist. Über diese Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Raten hat das Arbeitsgericht bislang noch nicht entschieden. Von einer Zurückverweisung wurde zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des schon seit ca. zwei Jahren in erster Instanz anhängigen Verfahrens abgesehen und weil das Beschwerdegericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten selbst entscheiden kann.
- Die somit weiterhin bestehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 19.11.1999 ist auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin antragsgemäß dahin abzuändern, dass der Beklagte an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist. Über diese Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Raten hat das Arbeitsgericht bislang noch nicht entschieden. Von einer Zurückverweisung wurde zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des schon seit ca. zwei Jahren in erster Instanz anhängigen Verfahrens abgesehen und weil das Beschwerdegericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten selbst entscheiden kann.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ausschließlich auf den Beklagten und nicht auch auf die Mitglieder des Beklagten abzustellen, denn letztere sind keine "wirtschaftlich Beteiligten" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Nach § 3 Abs. 3 der Satzung dürfen die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach § 13 Abs. 2 der Satzung das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Nach der eingereichten Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Beklagten wird dieser zu ca. 75 % von öffentlichen Kassen finanziert. Die Ausgaben übersteigen die Einnahmen. Die Kontostände weisen jedoch ein Guthaben von über 10.000,00 DM aus. Darauf hat bereits die Bezirksrevisorin zu Recht hingewiesen. Vorhandene Barmittel sind einzusetzen (vgl. Zöller § 116 Rdnr. 4 m. N.). Mit Rücksicht darauf, dass die liquiden Mittel auch zur Bestreitung der laufenden Aufgaben des Vereins einzusetzen sind, wird dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, die Prozesskosten gemäß § 116 Satz 2 ZPO in Teilbeträgen aufzubringen, wobei monatliche Beträge in Höhe von 200,00 DM als angemessen erscheinen. Die Tabelle des § 115 ZPO wird nicht angewandt (Zöller § 116 Rdnr. 19).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
(Schroeder)