Feststellung der Gegenstandslosigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Das LAG Köln stellt fest, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss durch die nachträgliche Berichtigung der zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung gegenstandslos geworden ist. Die Berichtigung änderte die Kostenquote zwischen den Klägern, wodurch die Festsetzung ihre Wirksamkeit verlor. Die Kosten des nun erledigten Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Es wird auf die Möglichkeit eines neuen Antrags zur Kostenfestsetzung hingewiesen.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss als gegenstandslos festgestellt; Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss wird gegenstandslos, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder durch einen Berichtigungsbeschluss geändert wird.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist kein selbständiger Titel; er dient lediglich der quantitativen Bezifferung der Kostengrundentscheidung und verliert bei deren Wegfall seine Wirkung.
Der Zweck des Festsetzungsverfahrens besteht ausschließlich in der Bezifferung der Höhe der Kostenentscheidung, nicht in der eigenständigen Schaffung vollstreckbarer Ansprüche.
Die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerde- oder Festsetzungsverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung veranlasst hat (Veranlasserhaftung, § 717 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2338/07
Leitsatz
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde sind durch die Berichtigung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.
2. Beim Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich nicht um einen selbständigen Titel. Er verliert ohne weiteres seine Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 – 16 Ca 2338/07 – gegenstandslos geworden ist.
2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.871,10 €.
Gründe
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) sind durch die Berichtigung der Kostenentscheidung im Tenor des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2010 – 4 AZR 756/08 – durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2011 gegenstandslos geworden. Durch den Berichtigungsbeschluss ist eine Änderung der Kostenquote unter den einzelnen Klägern eingetreten.
Bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich nicht um einen selbstständigen Titel. Er verliert ohne weiteres seine Wirkung und ist nicht mehr existent, wenn die richterliche Kostengrundentscheidung aufgehoben oder geändert worden ist. Das Festsetzungsverfahren hat nämlich nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Der lediglich den zugrundeliegenden gerichtlichen Titel wegen des Kostenbetrages ergänzende Kostenfestsetzungsbeschluss wird, da nicht selbstständiger Titel, mit dem Wegfall der auflösend bedingten Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch eine ersetzende andere gerichtliche Entscheidung gegenstandslos (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 – 17 W 232/04 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2000 – 10 W 101/00 -, zitiert nach juris).
Die Beklagtenseite wird daher gehalten sein, einen geänderten neuen Kostenfestsetzungsantrag unter Berücksichtigung der geänderten Kostengrundentscheidung durch Berichtigungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2011 – 4 AZR 756/08 – zu stellen. Hierbei gilt es auch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu berücksichtigen, die diese selber im Verfahren 1 Ca 3023/07 vor dem Arbeitsgericht Köln mit Schriftsatz vom 22.10.2010 (Kopie Blatt 304 d. A.) eingeräumt hat.
Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat, was der sogenannten Veranlasserhaftung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entspricht (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 – 17 W 232/04 – a. a. O.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Dr. Staschik