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Landesarbeitsgericht Köln·10 Ta 391/10·20.07.2011

Sofortige Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung bei Insolvenz: Zuständigkeit und Zeitpunkt der Prüfung

ArbeitsrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)InsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war, ob das Arbeitsgericht trotz Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung und ohne Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit den PKH‑Antrag zu bescheiden hatte und welcher Zeitpunkt für die Bewilligungsprüfung maßgeblich ist. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die Ansprüche bereits Insolvenzforderungen waren und keine Erfolgsaussichten bestanden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Entscheidung über Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO infolge Insolvenzeröffnung ist das Eingangsgericht ausnahmsweise verpflichtet, über einen gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, auch wenn die örtliche Zuständigkeit nach § 48a ArbGG noch nicht entschieden ist.

2

Prozesskostenhilfe ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; maßgeblich ist in der Regel der Tag, an dem ein formgerechter Antrag gestellt und die vollständige Erklärung gemäß § 117 ZPO vorgelegt wird.

3

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers als Insolvenzforderungen zu qualifizieren und können nicht mehr als Zahlungsansprüche gegen die Schuldnerin durchgesetzt werden; damit fehlen regelmäßig die für PKH erforderlichen Erfolgsaussichten.

4

Auf einen früheren Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung ist nicht abzustellen, wenn ein zwischenzeitlich gestellter ursprünglicher PKH‑Antrag zurückgenommen wurde; maßgeblich bleibt der aktuelle Antragzeitpunkt.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 114, 240§ 240 ZPO§ 48a ArbGG§ 114 ZPO§ 117 ZPO§ 119 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3946/09

Leitsatz

1. Das Eingangsgericht ist bei Unterbrechung des Verfahrens nah § 240 ZPO ausnahmsweise trotz fehlender Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 a ArbGG gehalten, den PKH-Antrag zu bescheiden.

2. Zum Zeitpunkt, auf den für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH abzustellen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010

– 12 Ca 3946/09 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.

3

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Da es dem Kläger nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr zugemutet werden kann, das Hauptsacheverfahren gegen seine insolvente Prozessgegnerin nur deshalb wieder aufzunehmen, damit das für die Prozesskostenhilfeentscheidung zuständige Gericht ermittelt werden kann, war das Arbeitsgericht Köln ausnahmsweise vor dem Hintergrund der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO wegen Insolvenzeröffnung gegenüber dem Vermögen der Beklagten trotz fehlender Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 a ArbGG gehalten, den Prozesskostenhilfeantrag zu bescheiden (vgl. zu der Konstellation der fehlenden Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit bei Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2009 – 7 Ta 162/08 -, zitiert nach Juris).

5

Grundsätzlich ist für die Zeit nach Antragstellung und Vorlage der Prozesskostenhilfeerklärung Prozesskostenhilfe rückwirkend für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Dies ist regelmäßig der Tag, an dem die Partei gemäß § 117 ZPO einen formgerechten Antrag gestellt und die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. Zöller, § 119 ZPO, Rdnr. 39 m. w .N.). Damit ist frühester Zeitpunkt, auf den das Gericht für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 114 ZPO abzustellen hat, der Zeitpunkt der Antragstellung für den aktuellen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Schreiben vom 05.08.2010.

6

In diesem Zeitpunkt lag allerdings bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.09.2009 seit geraumer Zeit vor. Hierdurch waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.08.2010 keine Erfolgsaussichten mehr für die streitgegenständlichen Zahlungsforderungen wegen der Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 mehr gegeben. Diese Vergütungsansprüche stellen nach der Insolvenzeröffnung reine Insolvenzforderungen dar, die nicht mehr als Zahlungsansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend zu machen, sondern die zur Insolvenztabelle angemeldet und dort festzustellen sind (vgl. §§ 38, 55, 108 InsO).

7

Auf einen früheren Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung, in dem noch nicht der Status als Insolvenzforderung eingetreten war, ist nicht abzustellen, da der ursprüngliche Prozesskostenhilfe-Antrag aus der Klageschrift vom 22.04.2009 mit Schreiben vom 20.07.2010 zurückgenommen worden war.

8

Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.

9

Dr. Staschik