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Landesarbeitsgericht Köln·10 Ta 381/06·14.11.2006

Sofortige Beschwerde zu PKH bei Mehrvergleich: Erstreckung auf nicht rechtshängige Ansprüche verneint

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrecht im ArbeitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Abschluss eines Mehrvergleichs. Das LAG Köln hält die Beschwerde für zulässig, weist sie aber in der Sache zurück. Eine vor dem Vergleich erteilte PKH erstreckt sich nicht automatisch auf im Mehrvergleich aufgenommene nicht rechtshängige Ansprüche; hierfür ist regelmäßig ein ausdrücklicher Antrag erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen fehlender PKH-Erstreckung auf Mehrvergleich in der Sache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vor dem Abschluss eines Vergleichs erteilte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht ohne weiteres auf im Mehrvergleich aufgenommene nicht rechtshängige Ansprüche.

2

Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nachträgliche oder nicht rechtshängige Streitgegenstände setzt voraus, dass eine Erweiterung der Bewilligung gegenüber dem Gericht erkennbar und regelmäßig ausdrücklich beantragt wird.

3

Eine konkludente Auslegung des Bewilligungsbeschlusses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Bewilligung erst nach dem Vergleich erfolgt und daraus zu entnehmen ist, dass frühere Streitpunkte erfasst sind.

4

Ohne klaren Antrag auf PKH für nicht rechtshängige Ansprüche besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Staatskasse für die entsprechenden Einigungsgebühren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 114, 117 ZPO§ 2 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 2331/06

Leitsatz

Eine PKH-Bewilligung vor Abschluss eines sog. Mehrvergleichs erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die im (Mehr-)Vergleich aufgenommenen nicht rechtshängigen Ansprüche. In der Regel bedarf es eines ausdrücklichen Antrags.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 - 22 Ca 2331/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die aufgrund Zulassung ohne Rücksicht auf den nicht erreichten Beschwerdewert statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

3

Der zu Lasten der Staatskasse festgesetzte Betrag ist bereits im festgesetzten Umfang überhöht. Die Parteien haben keinen Mehrvergleich geschlossen, für den eine Gebühr aus der Staatskasse zu entrichten wäre, denn für den Mehrvergleich ist Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden und folglich liegt auch kein Bewilligungsbeschluss insoweit vor.

4

Der PKH - Bewilligungsbeschluss vom 08.05.2006 bezieht sich auf den Wert der anhängigen Ansprüche in Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von 13.922,58 €. Demgegenüber wurde der Mehrvergleich am 27.07.2006 abgeschlossen, ohne dass insoweit Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist. Eine für bestimmte anhängige Streitgegenstände erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht zugleich auf alle anderen später rechtshängig gemachten oder gar nicht rechtshängigen Ansprüche. Die Erstreckung auf Anträge nach der Bewilligung setzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber erkennbar angesprochen wird. Das geschieht regelmäßig durch einen ausdrücklichen Antrag an das Gericht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2006 - 6 Ta 267/06 - m. w. N.; LAG Köln, Beschluss vom 02.11.1989 - 4 Ta 274/89 - und vom 04.10.1985 - 3 / 7 Ta 173/85 - ).

5

Es kann auch nicht zu Gunsten des Klägers ausnahmsweise davon ausgegangen werden, es liege ein konkludenter Antrag und eine konkludente Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vor. Eine solche Auslegung des Bewilligungsbeschlusses mag in den Fällen zulässig sein, in denen - wie im Verfahren LAG Köln - 4 Ta 30/05 - der Bewilligungsbeschluss erst nach dem Vergleich erfolgt ist und daher die Auslegung erlaubt, dass mit der Prozesskostenhilfe alle früheren Streitpunkte abgedeckt sind. Demgegenüber erfasst eine PKH - Bewilligung nicht gewissermaßen als Blankoscheck alle späteren Klageerweiterungen oder nicht rechtshängigen Ansprüche im Rahmen eines Mehrvergleichs.

6

Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob bei Annahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für nicht rechtshängige Ansprüche dieser als ein Antrag im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu werten wäre, der nur die einfache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG auslöst, oder ob ein Prozesskostenhilfeantrag anzunehmen wäre, der sich lediglich auf die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs bezieht mit der Folge einer 1,5 - fachen Einigungsgebühr. Schon allein deshalb ist ein klarer Antrag geboten, wenn Prozesskostenhilfe auch für nicht rechtshängige, möglicherweise streitige oder auch völlig unstreitige Gegenstände begehrt wird.

Rechtsmittelbelehrung

8

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht statthaft.