Sofortige Beschwerde gegen Befangenheitsentscheidung gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags durch das Arbeitsgericht Bonn. Zentral ist die Frage der Rechtsmittelfähigkeit von Beschlüssen über Befangenheitsanträge. Das LAG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig mit Verweis auf § 49 Abs. 3 ArbGG. Der Rechtsmittelausschluss sei verfassungsrechtlich unbedenklich; der Kläger wurde auf die Unzulässigkeit hingewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unzulässig und kostenpflichtig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist nicht rechtsmittelfähig; § 49 Abs. 3 ArbGG schließt ein Rechtsmittel aus.
Der Rechtsmittelausschluss des § 49 Abs. 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob dem Befangenheitsantrag stattgegeben oder er abgelehnt wird.
Der gesetzliche Ausschluss eines Rechtsmittels nach § 49 Abs. 3 ArbGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wird der Beschwerdeführer auf die fehlende Zulässigkeit eines Rechtsmittels hingewiesen und nimmt er die Beschwerde nicht zurück, ist die unzulässige Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1052/08
Leitsatz
Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht rechtsmittelfähig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Befangenheitsantrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.07.2008, betreffend die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden der 5. Kammer des Arbeitsgerichts, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 3 ArbGG. Der gesetzlich angeordnete Ausschluss eines Rechtsmittels gilt, wie der klare Wortlaut der Norm erkennen lässt, sowohl dann, wenn einem Befangenheitsantrag stattgegeben wird, als auch im umgekehrten Fall (allg. Meinung: z. B. BAG vom 14.02.2002, 9 AZB 2/02; HWK-Ziemann, 3. Aufl., § 49 ArbGG Rdnr. 30; Schwab-Weth, ArbGG, § 49 Rn. 148).
Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG a. a. o.; BAG vom 27.07.1998, 9 AZB 5/98; Schwab-Weth a. a. O.).
Der Beschwerdeführer ist sowohl in dem angegriffenen Beschluss wie auch durch das Beschwerdegericht auf die fehlende Zulässigkeit eines Rechtsmittels hingewiesen worden. Er hat gleichwohl nicht von der Kosten sparenden Möglichkeit einer Rücknahme Gebrauch gemacht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Czinczoll