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Landesarbeitsgericht Köln·10 Ta 200/08·23.09.2008

Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Untersagungsverfügung gegen Betriebsratsmitglied

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts in einem Beschlussverfahren zur einstweiligen Untersagung der Ausübung eines Betriebsratsamtes ein. Streitfrage war, ob nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen sei, ob das persönliche Einkommen des Betroffenen maßgeblich ist und ob wegen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abschlag vorzunehmen sei. Das LAG Köln entschied, dass § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwenden ist, das persönliche Einkommen unbeachtlich bleibt und ein pauschaler Abschlag im Regelfall nicht gebührt; der Streitwert wurde auf 4.000 € festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens auf 4.000 € festgesetzt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die einem bestimmten Betriebsratsmitglied die Ausübung des Betriebsratsamtes untersagt werden soll, bemisst sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; auf das persönliche Einkommen des betroffenen Mitglieds kommt es nicht an.

2

Ein pauschaler Abschlag wegen der bloß vorläufigen Natur des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Regelfall nicht vorzunehmen, da die praktische Wirkung einer Untersagungsverfügung der Entscheidung in der Hauptsache nahekommen kann.

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Von einer Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist nur bei Vorliegen besonderer, substantiiert darlegbarer Umstände auszugehen.

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Bei der Streitwertfestsetzung sind die tatsächlichen praktischen Auswirkungen und die Signalwirkung einer Verfügung zu berücksichtigen; ohne besondere Anhaltspunkte ist der Regelwert sachgerecht.

Relevante Normen
§ 3 ff. ZPO, § 23 Abs. 3 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 BVGa 24/07

Leitsatz

1. Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Erfass einer einstweiligen Verfü-gung, mit welcher einem bestimmten BR-Mitglied untersagt werden soll, sein BR-Amt auszuüben, richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Auf das persönli-che Einkommen des betroffenen BR-Mitglieds kommt es nicht an.

2. Ein Abschlag wegen der Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes er-scheint hier aber im Regelfall nicht angebracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtig-ten der Antragsgegner hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 teilweise dahin-gehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstins-tanzliche Beschlussverfahren 9 BVGa 24/07 auf

4.000,00 €

festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

3

1. Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung zutreffend auf § 23 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbs. RVG abgestellt. Bei der vorliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit handelt es sich um einen Streitgegenstand nicht-vermögensrechtlicher Art. Der Streitgegenstand hat mit der individualarbeitsrechtlichen Stellung des Beteiligten zu 2) nichts zu tun. Es erschließt sich daher nicht, warum die dem Beteiligten zu 2) zustehende arbeitsvertragliche Vergütung einen Maßstab für die Streitwertfestsetzung in vorliegender Sache darstellen soll. Warum die sich in der Höhe des Gegenstandswerts niederschlagende Bedeutung eines Rechtsstreits, bei dem es darum geht, einem bestimmten Betriebsratsmitglied die Ausübung seines Betriebsratsamtes zu untersagen, um so höher sein soll, desto höher die persönliche arbeitsvertragliche Vergütung des betroffenen Betriebsratsmitgliedes ist, ist für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar.

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Ein Grund, bei der Bewertung des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach oben von dem Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. RVG abzuweichen, ist nicht erkennbar.

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2. Andererseits erscheint dem Beschwerdegericht aber auch ein Abschlag um 20 % auf 3.200,00 € nicht angebracht. Insoweit ist die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) teilweise begründet. Es ist zwar richtig, dass in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur ein vorläufiger Rechtszustand geregelt wird. Andererseits wird aber auch das Betriebsratsamt selbst, das auszuüben dem Beteiligten zu 2) untersagt werden soll, auch nur auf Zeit verliehen. Abgesehen von der Signalwirkung, die der Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung mit sich bringen kann, kann eine solche Verfügung in Fällen wie dem vorliegenden in ihren praktischen Auswirkungen der Wirkung des Ergebnisses eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens leicht nahe kommen, diese sogar in zeitlicher Hinsicht übertreffen.

6

Dementsprechend erscheint es dem Beschwerdegericht sachgerecht, den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 € festzusetzen, wie dies im Übrigen zwischenzeitlich auch für den zweitinstanzlichen Rechtsstreit geschehen ist. Auf den Beschluss vom 27.05.2008 in Sachen

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10 TaBVGa 6/07 wird insoweit Bezug genommen.

8

3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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Dr. Czinczoll