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Landesarbeitsgericht Köln·10 Ta 129/06·23.04.2006

Zurückverweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse ein; weder der Kostenbeamte noch der Kammervorsitzende gewährten Abhilfe und legten die Sache dem LAG vor. Das LAG verwies das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück, da nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt wurden, instanzabschließend zu entscheiden hat. Bloße Nichtabhilfe ersetzt keine abschließende gerichtliche Entscheidung; erst gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist ggf. die Beschwerde an das LAG statthaft.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, da erstinstanzliche Entscheidung nach § 66 Abs.1 S.1 GKG erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG hat das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, instanzabschließend über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden.

2

Wenn der Kostenbeamte einer Erinnerung nicht abhilft, muss das erstinstanzliche Gericht selbst entscheiden; eine Vorlage an das höhere Gericht ohne vorherige erstinstanzliche Entscheidung ist unzulässig.

3

Beschränkt sich die erste Instanz auf bloße Nichtabhilfe, ist das Verfahren an diese Instanz zur Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Erst gegen die Erinnerungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist – je nach Art der Beschwer – gegebenenfalls die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statthaft.

Relevante Normen
§ 66 I 1 GKG (§ 5 GKG a. F.)§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 5 GKG a.F.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 6184/05

Leitsatz

Nach § 66 I 1 GKG muss das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz instanzabschließend entscheiden. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung ist - je nach Beschwer - ggf. die Beschwerde an das LAG statthaft. Beschränkt sich die 1. Instanz auf bloße Nichtabhilfe, ist zurückzuverweisen.

Tenor

Das Erinnerungsverfahren gemäß Erinnerung („Widerspruch“) des Klägers vom 13.02.2006 gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse vom 10.02.2006 wird an das Arbeitsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe

2

I. Der Kläger hat gegen den Ansatz der erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten "Widerspruch", der als Erinnerung zu werten ist, eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung unter dem 10.03.2006 nicht abgeholfen und sie nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevision dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt.

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II. Das Landesarbeitsgericht musste das Verfahren über die vom Kläger eingelegte Erinnerung an das Arbeitsgericht zurückverweisen, weil es für eine Entscheidung nicht zuständig ist. Das Arbeitsgericht hat zunächst selbst instanzabschließend zu entscheiden.

4

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG, der im Wesentlichen der Bestimmung des § 5 GKG a.F. entspricht, muss das Gericht entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Hilft der Kostenbeamte auf eine Erinnerung nicht ab, muss das Gericht selbst entscheiden. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung des Arbeitsgerichts ist – je nach Beschwer – ggf. die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statthaft (LAG Köln – 10 Ta 260/99 - ; 6 Ta 65/98; 11 (8) Ta 307/97.).

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Schroeder