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Landesarbeitsgericht Köln·10 Sa 843/17·06.09.2018

Fristlose Kündigung eines Honorar-Rahmenvertrags wegen Verstoßes gegen Vergleichs-Schweigepflicht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerähnliche PersonenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung des Fortbestands eines befristeten Honorar-Rahmenvertrags sowie Honorarzahlungen bis zum Vertragsende. Streitpunkt war, ob die Beklagte den Vertrag nach Äußerungen der Klägerin vor einer U.S.-Kommission aus wichtigem Grund fristlos kündigen durfte. Das LAG Köln hielt die Kündigung nach § 314 BGB wegen Verstoßes gegen eine im Prozessvergleich übernommene Unterlassungs- und Stillschweigeverpflichtung für wirksam; auf Art. 5 GG könne sich die Klägerin wegen der Selbstbindung nicht berufen. Weitere Zahlungsansprüche bestünden daher nicht; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; fristlose Kündigung wirksam, Zahlungsansprüche verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Honorar-Rahmenvertrag, der weder als Arbeits- noch als Dienstvertrag einzuordnen ist, richtet sich die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB und nicht nach § 626 BGB.

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Eine in einem gerichtlichen Vergleich freiwillig übernommene Verpflichtung, nachteilige Äußerungen über die Gegenseite zu unterlassen und Stillschweigen zu bewahren, kann wirksam in die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit eingreifen; auf Art. 5 GG kann sich der Verpflichtete insoweit regelmäßig nicht entlastend berufen.

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Verstößt eine Partei gegen eine im Vergleich als zentral ausgestaltete Unterlassungsverpflichtung, kann dies einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines befristeten Vertrags darstellen, insbesondere wenn der Vergleich die Kündigungsfolge ausdrücklich vorsieht.

4

Die Nichterfüllung korrespondierender Vergleichspflichten durch die Gegenseite entbindet nicht ohne Weiteres von der eigenen Vergleichsbindung; ohne erklärten Rücktritt nach § 323 BGB kann die Verpflichtung fortbestehen.

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Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn dem Verpflichteten aufgrund einer klaren vertraglichen Regelung erkennbar ist, dass bereits ein einschlägiger Pflichtverstoß die fristlose Kündigung auslösen soll.

Relevante Normen
§ BGB § 314§ 314 BGB§ 323 BGB§ 64 ArbGG§ 66 ArbGG§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1195/16

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2017 – 1 Ca 1195/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Honorar-Rahmenvertrages bis zum Ablauf der im vorangegangenen Prozessvergleich vereinbarten Befristung und um hiervon abhängige Zahlungsansprüche.

3

              Die am 23.06.1976 geborene Klägerin, chinesische Staatsangehörige, schloss im Vorverfahren der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 Sa 819/15 unter dem 18.02.2016 folgenden Prozessvergleich:

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1.           Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Honorar-Rahmenvertrag vom 28.10.2013 das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 31.12.2014 beendet hat.

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2.           Die Parteien schließen heute an Gerichtsstelle einen neuen Honorar-Rahmenvertrag nach Maßgabe des Honorar-Rahmenvertrages vom 28.10.2013 mit der Vertragslaufzeit 01.04.2016 bis 31.03.2017. Die Beklagte wird darüber einen schriftlichen Honorar-Rahmenvertrag ausfertigen und der Klägerin übersenden.

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3.           Es besteht Einigkeit, dass für die Vertragsdauer der Klägerin monatlich ein Honorar von der Beklagten in Höhe von 1.500,00 € brutto gezahlt wird.

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4.           Die Klägerin wird für den Vertragszeitraum von jeder Dienstleistung unwiderruflich freigestellt unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche. Eine Beschäftigungspflicht der Beklagten besteht nicht.

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5.           Es wird klargestellt, dass weitergehende finanzielle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehen.

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6.           Die gegenseitigen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung der Klägerin werden nicht aufrechterhalten/oder verbreitet. So wird die Beklagte auf ihrer deutschen und englischen Website die verfügbaren Presseinformationen über die Klägerin entfernen.

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Die Klägerin wird insbesondere nachteilige Verlautbarungen über die Beklagte und/oder ihre Mitarbeiter in den (sozialen) Medien nicht wiederholen, weiterverbreiten und keine neuen Vorwürfe gegen die Beklagte und/oder ihre Mitarbeiter erheben. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, über den Inhalt dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren.

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7.           Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen berechtigt die Beklagte zur fristlosen Kündigung des neuen befristeten Honorar-Rahmenvertrages.

19

(…)

20

              Am 24.05.2016 nahm die Klägerin an einer Anhörung des der U.S. Congressional-Executive Commission on C  teil.

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              Mit Rücksicht auf die dortigen Äußerungen der Klägerin kündigte die Beklagte den Honorar-Rahmenvertrag außerordentlich fristlos mit Schreiben vom 30.05.2016.

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              Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 14.06.2016, die am 15.06.2016 beim Arbeitsgericht in Bonn eingegangen ist.

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              Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, ein hinreichender wichtiger Grund zur Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages liege nicht vor. Die Klägerin habe auf Anfrage während der Anhörung des U.S.-Ausschusses den vorangegangenen Rechtsstreit mit der Beklagten nur objektiv und dabei ohne Bewertung dargestellt. Sie habe dabei das öffentliche Interesse an ihren Äußerungen als vorrangig gegenüber der zivilrechtlichen Vereinbarung der Parteien aus dem Prozessvergleich gewertet. Zudem sei sie verpflichtet gewesen gegenüber dem U.S.-Ausschuss vollständig auszusagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte selber die Verpflichtung aus dem Prozessvergleich nicht vollständig erfüllt habe, da sie die betroffenen Presseinformationen über die Klägerin zumindest in der internen Website der Beklagten noch nicht entfernt habe.

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              Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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1.           festzustellen, dass der durch gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 18.02.2016 zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 abgeschlossenen Honorar-Rahmenvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 30.05.2016 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt bis zum 31.03.2017 fortbesteht;

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2.           die Beklagte zu verurteilen, an sie bis zum 31.03.2017 insgesamt 18.000,00 €, zahlbar in monatlichen Raten ab dem 01.04.2016 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in Höhe von jeweils 1.500,00 € rückwirkend seit dem 30.04.2016 bzw. 31.05.2016 bzw. 30.06.2016 bzw. 31.07.2016 bzw. 31.08.2016 bzw. 30.09.2016 bzw. 31.10.2016 bzw. 31.11.2016 bzw. 31.12.2016 bzw. 31.01.2017 bzw. 28.02.2017 bzw. 31.03.2017 zu zahlen.

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              Die Beklagte hat beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

31

              Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die außerordentliche fristlose Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages sei aus wichtigem Grunde begründet und damit wirksam. Entgegen ihrer Verpflichtung aus dem vorangegangenen Prozessvergleich im Verfahren 8 Sa 819/15 habe die Klägerin in der Anhörung vor dem U.S.-Ausschuss ihre Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Beklagten wiederholt bzw. neue Vorwürfe erhoben. Die Teilnahme an der Anhörung des U.S.-Ausschusses sei für die Klägerin freiwillig gewesen. Hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten aus dem vorangegangenen Prozessvergleich sei zu berücksichtigen, dass die deutsche Fassung der Presseinformationen bereits am 18.02.2016 gelöscht worden sei. Lediglich die englische Fassung sei versehentlich erst am 04.11.2016 entfernt worden, was aber nichts an dem Verstoß der Klägerin ihrerseits ändere.

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              Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.09.2017 – 1 Ca 1195/16 – die Klage als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 30.05.2016 anhand der §§ 314 BGB, 15 TV arbeitnehmerähnliche Personen D als wirksam zu betrachten sei. Ein hinreichender zur Begründung des wichtigen Grundes heranzuziehender Grund liege im Pflichtverstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus dem Prozessvergleich vom 18.02.2006 (LAG Köln, 8 Sa 819/15) da die Klägerin vor dem U.S.-Komitee einige Vorwürfe aus dem Vorverfahren wiederholt habe. Die Klägerin habe durch die freiwillige Vereinbarung im Prozessvergleich wirksam eine Einschränkung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit vereinbart. Unerheblich sei, dass die Beklagte selber ihre Verpflichtung nicht vollständig erfüllt habe, da die Klägerin nicht die Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB wahrgenommen habe.

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              Gegen dieses ihr am 24.10.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.11.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.01.2018 am 24.01.2018 beim Landesarbeitsgericht begründet.

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              Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, an einem wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages der Parteien sei für die Beklagte nicht auszugehen. Die Beklagte selber habe nachhaltig und vorsätzlich gegen ihre Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich beim Landesarbeitsgericht Köln vom 18.02.2016 verstoßen, so dass sie auch die freimütig vor dem U.S.-Executive-Ausschuss am 24.05.2016 habe aussagen können. Sie habe dabei guten Gewissens gegen Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 18.02.2016 verstoßen, nachdem die Beklagte gleichermaßen gegen Ziffer 6 des Vergleichs nachweisbar bis Januar 2017 gewusst und somit vorsätzlich verstoßen habe. Im Rahmen ihres weiteren Berufungsvorbringens aus dem Berufungsschriftsatz vom 23.05.2018 trägt die Klägerin vor, sie habe entgegen der Behauptung der Beklagten nicht vorsätzlich am 24.05.2016 vor dem U.S.-Ausschuss gegen den Wortlaut des Vergleichs vom 18.02.2016 verstoßen. Sie habe vielmehr dort über die politische Situation in China gesprochen und auf Befragung versehentlich auch über ihre Probleme mit der D gesprochen. Anlässlich der Erklärung vor dem Ausschuss sei ihr der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 18.02.2016 nicht mehr bewusst gewesen.

35

              Die Klägerin beantragt,

37

1.           festzustellen, dass der durch gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln – 8 Sa 819/15 – am 18.02.2016 zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 abgeschlossenen Honorar-Rahmenvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 30.05.2016 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt bis zum 31.03.2017 fortbestanden hat;

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2.           die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über den Basiszinssatz in Höhe von jeweils 1.500,00 € seit dem 30.06.2016 bzw. 31.07.2016 bzw. 31.08.2016 bzw. 30.09.2016 bzw. 31.10.2016 bzw. 30.11.2016 bzw. 31.12.2016 bzw. 31.01.2017 bzw. 28.02.2017 bzw. 31.03.2017 zu zahlen.

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              Die Beklagte beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

42

              Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihrs Vortrags. Sie hält die Berufung der Klägerin bereits für unzulässig, da eine hinreichende Berufungsbegründung mit abweichender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nicht vorliege. Zudem sei weiterhin von einem wichtigen Grund zum Ausspruch der fristlosen Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages mit der Klägerin auszugehen. Die Klägerin selber habe in der Berufungsbegründung einen Verstoß gegen Ziffer 6 des Prozessvergleichs vom 18.02.2016 eingeräumt.

43

              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.               Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II.               Die Berufung ist allerdings unbegründet, da sich die fristlose außerordentliche Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages durch die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2016 als wirksam erweist und daher auch keine weitergehenden Zahlungsansprüche der Klägerin gegeben sind.

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1.               Die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2016 erweist sich als wirksam.

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a)              Vorliegend ist nicht von einem Arbeits- oder Dienstvertrag auszugehen, so dass für die Frage der wirksamen Begründung der ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht § 626 BGB einschlägig ist, sondern die §§ 314 BGB, 15 TV arbeitnehmerähnliche Personen der D . Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen unter Ziffer II.1 verwiesen.

49

b) aa)               Die Äußerungen der Klägerin vor dem U.S.-Ausschuss stellen sich als Pflichtverstoß gegenüber ihrer Verpflichtung aus Ziffer 6 des Prozessvergleichs vom 18.02.2016 vor dem Landesarbeitsgericht Köln (8 Sa 819/15) dar. Die Klägerin hat vor der U.S.-Kommission am 24.05.2016 u. a. erklärt, am 04.06.2014 habe Herr Si den Artikel über das Massaker veröffentlicht, der nachfolgend von allen kritisiert worden sei, auch von ihr. Kurz darauf seien der Chefredakteur, der stellvertretende Chefredakteur und sie entlassen worden. Daneben hat sie geäußert, dass der von der Beklagtenseite angegebene, der Nichtverlängerung ihres Honorar-Rahmenvertrages zugrunde liegende Grund nur vorgeschoben sei. Weiterhin hat sie vor dem U.S.-Ausschuss geäußert, dass auch der Chefredakteur wie auch der stellvertretende Chefredakteur in Folge ihrer Kritik an dem Artikel von Herrn Si ihre Arbeitsplätze in der China-Redaktion verloren hätten. Daneben hat sie vor dem Ausschuss darauf hingewiesen, dass der Intendant der Beklagten die Redaktion aufgefordert habe, die chinesische Regierung nicht ständig zu kritisieren, sondern auch mal zu ermutigen und zu loben.

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bb)               Wegen ihrer Selbstverpflichtung in Ziffer 6 des Vergleichs vom 18.02.2016, jedenfalls auf nachteilige Äußerungen über die Beklagte und/oder ihre Mitarbeiter/in (sozialen) Medien zu verzichten, kann sich die Klägerin auf Artikel 5 GG nicht zu ihrer Entlastung berufen.

51

              Vertragliche Einschränkungen sind möglich und wirksam (vgl. Erfurter Kommentar-Schmidt, Artikel 5 GG, Randziffer 38; Einleitung Randziffer 62; BGH, Urteil vom 24.01.2006 – IX ZR 384/03 Randziffer 41; Urteil vom 19.11.1976 – I ZR 46/75 –, Randziffer 23).

52

              Hierbei ist ergänzend zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen, dass die entsprechende Verpflichtung der Klägerin im Vergleich ausdrücklich übernommen wurde und dabei schon die wegen der allgemeinen vertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebotene wechselseitige Austarierung und Bewertung gegenüber der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit im Einzelfall von der Klägerin privat autonom und selbst bestimmt durchgeführt wurde.

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cc)               Das Verhalten der Klägerin ist auch nicht wegen der Nichteinhaltung der Pflichten durch die Beklagtenseite aus Ziffer 6 des Vergleichs anders und etwa milder zu beurteilen. Die Klägerin war trotz der Nichteinhaltung der Pflichten durch die Beklagtenseite an ihre eigene Verpflichtung gebunden. Einen Rücktritt nach § 323 BGB hat sie nicht erklärt. Die Einrede des nicht erfolgten Vertrages nach § 320 BGB steht ihr nicht zu, da die Klägerin selber nicht leistungswillig gewesen ist, weil sie vor dem U.S.-Ausschuss ausgesagt hat, ohne sich vorher an die Beklagte zu wenden, um deren Einhaltung der Verpflichtungen einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 163/12). Derjenige, der deutlich gemacht hat, er will sich nicht an den Vertrag halten, kann sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu Nutze machen (vgl. Miko, § 320 BGB, Randziffer 12).

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dd)               Eine Aussageverpflichtung der Klägerin gegenüber dem U.S.-Ausschuss ist ohne Weiteres nicht zu erkennen.

55

c)               Vorliegend ist von einem hinreichend wichtigen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus Ziffer 6 des Vergleichs die einzige Verpflichtung der Klägerin aus dem Prozessvergleich ergibt. Für sie war auch ausweislich Ziffer 7 des Vergleichs mit Deutlichkeit erkennbar, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung aus Ziffer 6 für die Beklagte von gravierender Bedeutung für den Abschluss des Vergleichs und den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Honorar-Rahmenvertrages war.

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              Mit Rücksicht darauf – insbesondere wegen Ziffer 7 des Vergleichs - war eine Abmahnung nicht mehr vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erforderlich. Der Klägerin musste klar sein, dass bei einem einschlägigen Pflichtverstoß die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt sein würde.

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d)               Auch die gebotene Interessenabwägung gemäß § 314 BGB führt nicht dazu, die Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 30.05.2016 anzunehmen. Hierbei ist auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu verweisen, in denen nachvollziehbar und zutreffend darauf abgestellt wird, dass die Klägerin zu keiner anderen Gegenleistung als der hier streitgegenständlichen Verpflichtung, sich bestimmte Äußerungen zum Nachteil der Beklagten zu enthalten, verpflichtet war. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung musste der Klägerin klar sein, dass die Beklagtenseite von einem gravierenden Verstoß ausgehen würde, der auch im Verhältnis zur Vertragsdauer bei den Parteien eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

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2.               Mit Rücksicht auf die wirksame fristlose Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages durch das Schreiben der Beklagten vom 30.05.2016 liegen die Voraussetzungen für weitere Zahlungsansprüche der Klägerin über diesen Beendigungszeitpunkt hinaus nicht vor.

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III.               Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Klägerin nach § 97 ZPO.

60

              Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.