Berufung: Betriebsbedingte Kündigung wegen Stilllegung durch Insolvenzverwalter wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter kündigte dem Kläger betriebsbedingt aufgrund geplanter Stilllegung. Das LAG Köln gab der Berufung statt und hielt die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für sozial gerechtfertigt. Entscheidend war, dass die Stilllegungsabsicht zum Kündigungszeitpunkt ernsthaft und in „greifbaren Formen“ vorlag (z. B. Kündigung aller Arbeitsverhältnisse, Auflösung des Mietvertrags). Ein späteres Wiedereröffnen durch Dritte ändert die Beurteilung nicht, wenn bei Kündigung keine Anhaltspunkte für eine zeitnahe Wiederaufnahme bestanden.
Ausgang: Klage des Klägers gegen die ordentliche betriebsbedingte Kündigung als unbegründet abgewiesen; Kündigung für sozial gerechtfertigt gehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsstilllegung begründet einen dringenden betrieblichen Erfordernisgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die wirtschaftliche Betätigung ernstlich und endgültig einzustellen beabsichtigt oder für eine unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeit nicht fortzuführen plant.
Eine betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn die Stilllegungsmaßnahmen zum Kündigungszeitpunkt bereits "greifbare Formen" angenommen haben (z. B. einheitliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse, Auflösung von Miet-/Pachtverträgen, Einstellung der Betriebstätigkeit).
Bei einem auf Pacht geführten Betrieb genügt es für die Annahme einer Stilllegung, dass der Pächter seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich kundgibt, die Betriebstätigkeit einstellt, allen Arbeitnehmern kündigt und das Pachtverhältnis kündigt bzw. die überlassenen Betriebsmittel veräußert.
Für die Beurteilung der Sozialgerechtfertigkeit ist auf die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen; ein späteres Wiederaufleben des Betriebs durch Dritte steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn zum Kündigungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine baldige Wiedereröffnung bestanden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 146/21
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2021 – 16 Ca 146/21 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L .
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 08.06.2021 - 16 Ca 146/21 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 28.12.2020 zum 31.03.2021 festgestellt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 08.11.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.11.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 08.12.2021begründet.
Der Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, ein hinreichend betriebsbedingter Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei gegeben. Zum Kündigungszeitpunkt habe ein Beschluss des Beklagten vorgelegen, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin endgültig stillzulegen. Eine Grundlage für eine Vermutung gegen einen ernsthaften Stilllegungsbeschluss – etwa eine baldige Wiedereröffnung des Betriebes – sei hier nicht gegeben. Bis Dezember 2021 sei keine Wiedereröffnung erfolgt. Maßgeblich sei abzustellen auf die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers – hier des Beklagten als Insolvenzverwalter – im Zeitpunkt der Kündigung. Die Stilllegungsabsicht sei auch durch äußere Handlungen des Beklagten hinreichend dokumentiert, der die Versorgungsverträge für den Betrieb der Insolvenzschuldnerin und auch alle Arbeitsverhältnisse gekündigt habe. Unhaltbar sei es, darauf abzustellen, dass der Beklagte nicht habe wissen können, ob der Betrieb der Insolvenzschuldnerin endgültig stillgelegt werde, da offen sei, ob der Vermieter der Insolvenzschuldnerin einen Nachmieter finden werde. Erheblich sei hierbei nur, ob im Kündigungszeitpunkt Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wiedereröffnung erkennbar gewesen wären, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der Beklagte selber habe nicht über einen Betriebsübergang verhandelt. Ein von einem Dritten später eröffneter Betrieb sei kein mit dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin identischer Betrieb.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2021 - 16 Ca 146/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu berücksichtigen sei, dass ein fundierter endgültiger Betriebsstilllegungsbeschluss im Kündigungszeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Da der Vermieter der Betriebsräume der Insolvenzschuldnerin ein Dispositionsrecht über wesentliche Betriebsmittel besessen habe, sei im Kündigungszeitpunkt völlig offen gewesen, ob der Betrieb alsbald nicht wieder eröffnet werde. Dies sei tatsächlich auch geschehen, da die W am 09.02.2021 und damit vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Kläger ins Handelsregister eingetragen worden sei. Diese betreibe nach durchgeführten Renovierungsarbeiten das von der Insolvenzschuldnerin früher betriebene Bordell ab November 2021 weiter. Der Geschäftsführer Herr Wi habe dem Kläger auch ein Arbeitsverhältnis im Sommer 2021 angeboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet, sodass das erstinstanzliche Urteil vom 08.06.2021 - 16 Ca 146/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen war.
1. Die Kündigung erweist sich nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG als sozial gerechtfertigt und ist damit rechtswirksam, da sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der L auf einen hinreichenden betriebsbedingten Kündigungsgrund wegen geplanter Betriebsstilllegung berufen kann.
Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer – hier der für die Gemeinschuldnerin tätige Insolvenzverwalter – die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber ist aber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist dazu, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rz. 37).
Auch bei einer Betriebsstilllegung ist erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist werde mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betriebsbedingten Grundes, d. h. die Stilllegung, gegeben sein. Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügt, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10).
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass der Beklagte unstreitig alle Arbeitsverhältnisse der Belegschaftsmitglieder im Betrieb der Insolvenzschuldnerin gekündigt hat. Zudem hat er das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter der Betriebsräume der Insolvenzschuldnerin ebenfalls aufgelöst und die Versorgungsbetriebe über die Beendigung des Mietverhältnisses informiert.
Beruht die Führung eines Betriebes auf einem Pachtvertrag, so ist zu berücksichtigen, dass der Pächter nicht berechtigt ist, das Betriebsgrundstück und die Betriebsmittel samt Inventar zu veräußern, also den Betrieb so zu zerschlagen, wie dies der Eigentümer tun könnte. Aus diesem Grund genügt es für eine Betriebsstilllegung durch den Pächter, wenn dieser die Stilllegungsabsicht unmissverständlich kund gibt, die Betriebstätigkeit vollständig einstellt, allen Arbeitnehmern kündigt, den Pachtvertrag zum nächstmöglichen Termin kündigt und die Betriebsmittel, über die er verfügt, veräußert (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 309/83; Tschöpe Arbeitsrecht Handbuch - Fuhlrott, G. Betriebsübergang Rz. 80). Es stellt sich also die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt für den beklagten Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der bislang von der Insolvenzschuldnerin betriebene Bordellbetrieb alsbald und damit in einem kurzen Zeitraum wieder eröffnet werde. Zwar sprechen der Zuschnitt des Hauses, die Umgebung, der Bekanntheitsgrad und der Branchenname des Bordellbetriebes für die Möglichkeit der Wiedereröffnung. Fraglich aber war – insbesondere mit Rücksicht auf die besonderen pandemiebedingten Umstände – wann eine solche Wiedereröffnung erfolgen würde. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Kündigungszeitpunkt die bisherige wirtschaftliche Betätigung des Bordellbetriebes der Insolvenzschuldnerin in der ernstlichen Absicht eingestellt hat, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. Tatsächlich ist auch nach dem Vorbringen des Klägers eine Wiedereröffnung des Bordellbetriebes erst Ende des Jahres 2021 erfolgt und damit fast ein Jahr nach Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger und mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf der gegenüber dem Kläger geltenden Kündigungsfrist zum 31.03.2021.
III. Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts also abzuändern und die Klage abzuweisen, da sich die ordentliche Kündigung vom 28.12.2020 als wirksam erweist. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.