Kein Nachteilsausgleich: Betriebsstilllegung erst nach Interessenausgleich durchgeführt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG wegen der Schließung eines Elektronikmarkts und rügte, der Arbeitgeber habe schon vor Abschluss des Interessenausgleichs vollendete Tatsachen geschaffen. Das LAG Köln wies die Berufung zurück. Unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der konkret geplanten Betriebsstilllegung lagen vor Abschluss des Interessenausgleichs nicht vor, insbesondere weil Kündigungen der Belegschaft erst danach ausgesprochen wurden und Betriebsmittel/Waren im Einzelhandel grundsätzlich ersetzbar sind. Die Kündigung des Mietvertrags allein machte die Stilllegung nicht objektiv unumkehrbar; eine etwaige Betriebsverlegung wäre eine andere Betriebsänderung.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zumindest versucht zu haben, und dadurch wirtschaftliche Nachteile verursacht werden.
Mit der Durchführung einer Betriebsstilllegung wird begonnen, wenn der Arbeitgeber durch unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation objektiv vollendete Tatsachen schafft; maßgeblich ist, ob rechtsgeschäftliche Handlungen das Ob und Wie der Stilllegung vorwegnehmen.
Ob eine Maßnahme als unumkehrbarer Beginn der Betriebsstilllegung zu werten ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung der Umstände, wobei die Branchenzugehörigkeit und die Prägung der Betriebsorganisation durch Personal oder Betriebsmittel zu berücksichtigen sind.
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist bei einer Betriebsstilllegung ein wesentliches Indiz für den Beginn der Durchführung; erfolgen Kündigungen erst nach Abschluss des Interessenausgleichs, spricht dies regelmäßig gegen eine vorzeitige Durchführung.
Die Beendigung eines Mietverhältnisses und der Abverkauf bzw. die Veräußerung von Waren und Betriebsmitteln begründen im Einzelhandel nicht ohne Weiteres den Beginn einer Betriebsstilllegung, wenn eine Wiederaufnahme des Betriebs durch Anmietung anderer Räume und Neubeschaffung typischer Betriebsmittel objektiv möglich bleibt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6086/21
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 28.04.2022 – 6 Ca 6086/21 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 28.04.2022 - 6 Ca 6086/21 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin als unbegründet abgewiesen, da nicht von unumkehrbaren Maßnahmen der Beklagten hinsichtlich der Schließung des Elektronikmarkts in B-G auszugehen und zudem mit Rücksicht auf die im einschlägigen Sozialplan geregelte Abfindung mit dem Bemessungsfaktor 0,35 kein darüberhinausgehender Nachteil, der durch den Nachteilsausgleich auszugleichen wäre, entstanden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 10.06.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.07.2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 10.10.2022 am Montag, dem 13.10.2022, begründet.
Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung verkannt, dass die Beklagte bereits unumkehrbare Maßnahmen und vollendete Tatsachen geschaffen habe, bevor der Interessenausgleich vom 10.12.2020 zwischen den Betriebsparteien im Betrieb der Beklagten in B-G geschlossen worden sei. Entscheidend sei, ob seitens des Arbeitgebers Vorbereitungshandlungen für die geplante Betriebsänderung getroffen worden seien, die nicht mehr einseitig wieder zurückgenommen werden könnten – wie bei der unwiderruflichen Freistellung der Belegschaft oder der Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Vorliegend sei maßgeblich, dass die Arbeitgeberseite den Mietvertrag über die einzigen Verkaufsräume gekündigt habe. Diesen Mietvertrag habe sie ohne Zustimmung der Vermieterin weder verlängern noch neu abschließen können. Dies werde besonders dadurch deutlich, dass die Räumlichkeiten bereits vor Abschluss des Interessenausgleichs komplett geräumt und darüber hinaus Umbaumaßnahmen für den Nachmieter vorgenommen worden seien. Zudem habe die Beklagtenseite keine einzige konkrete Immobilie benannt, die sie für die Eröffnung eines Smarktes hätte anmieten können. Damit liege eine Auflösung der Organisation auf unbestimmte Zeit vor. Die Beklagtenseite habe noch nicht einmal behauptet, dass ein konkreter Alternativstandort „in der Hinterhand“ vorhanden gewesen sei, an dem der Markt innerhalb eines gewissen Zeitraums hätte einziehen können. Hinzu komme, dass die Beklagte sich gegenüber der Vermieterseite gebunden habe, keinen S- oder Mmarkt an anderer Stelle in B-G zu eröffnen. Aus diesem Grund wäre es auch wirtschaftlich nicht in Betracht gekommen, den Betrieb an anderer Stelle am selben Ort fortzusetzen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auch die Verlegung des ganzen Betriebs eine Betriebsänderung dargestellt hätte, sofern es sich nicht nur um eine geringfügige Veränderung gehandelt hätte. Die Verkaufsräume eines Elektronikmarktes seien für diesen auch für die Weiterführung des Betriebes unerlässlich. Bei Gewerberäumen – wie bei denen eines Zeitungszustellungsbetriebs - liege dies im Hinblick auf Lage, Größe, Zuschnitt, technische Voraussetzungen, Parkmöglichkeiten, Kundenverkehr, Erreichbarkeit für die Mitarbeiter, Anliefermöglichkeiten von Waren usw. gänzlich anders als bei einem Elektronikmarkt. Zudem sei davon auszugehen, dass die Übergabe vor dem Abschluss des Interessenausgleichs erfolgt sei. Nicht nur die gesamten Waren, sondern auch die gesamte Einrichtung, die gesamte EDV-Anlage und das Kassensystem sei vor Abschluss des Interessenausgleichs durch die Beklagte veräußert worden. Außerdem seien auch die elektronischen Preisschilder an andere Märkte verkauft worden. Diese seien zuvor von der Beklagten für einen sechsstelligen Betrag erworben worden. Eine Abstandssumme i. H. v. 390.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer sei für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages an die Vermieterseite durch die Beklagte gezahlt worden. Eine ergebnisoffene Verhandlung über eine etwaige Fortführung oder aber Verlegung des Marktes sei daher gar nicht mehr möglich gewesen. Entgegen den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen sei den Mitarbeitern auch ein durch den Nachteilsausgleich zu ersetzender Nachteil entstanden. Dies gelte auch in Ansehung der im Sozialplan geregelten Abfindung, die mit einem Faktor von 0,35 bemessen sei. In diesem Zusammenhang sei die Zielrichtung des Nachteilsausgleichs – sein Sanktionszweck – zu berücksichtigen, sodass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, die unter Umständen durch die herrschende Pandemie beeinflusst gewesen sein könnte, unerheblich. Zudem seien die schlechten Arbeitsmarktchancen der Mitarbeiter in der Pandemiephase zu berücksichtigen. Die Zielrichtung der Verstöße gegen das Betriebsverfassungsrecht durch die Beklagte könnten bei der Bemessung des Nachteils nicht unberücksichtigt bleiben. Erst sei der Markt unter Beteiligung des Betriebsrates um rund die Hälfte der Fläche verkleinert und kostenträchtige Umbauten vorgenommen worden. Dann sei die Entscheidung getroffen worden, den Markt zu schließen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Belegschaft habe immer vermutet, dass die tatsächliche Zielsetzung für die Schließung sei, dass man sich des Betriebsrates und der lang beschäftigten Mitarbeiter, die gut verdienten, entledigen wolle.
Die Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2022 - 6 Ca 6086/21 - die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings 44.231,64 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerseite habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs aus § 113 Abs. 3, 1, 2 BetrVG. Die Beklagte habe mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat bezüglich der zum 31.12.2020 erfolgten Betriebsstilllegung nicht nur einen Interessenausgleich versucht, sondern sogar einen solchen am 10.12.2020 einvernehmlich und mit Namensliste, auf der auch die Klägerseite genannt sei, abgeschlossen. Erst nach Abschluss dieses Interessenausgleichs sei die mit dem Betriebsrat vereinbarte Betriebsstilllegung durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte erst mit der Auflösung der betrieblichen Organisation begonnen. Die Kündigung des Mietverhältnisses über die Verkaufsräumlichkeiten habe nicht zur Durchführung einer Betriebsstilllegung geführt. Es liege keine unumkehrbare Maßnahme vor. Maßgeblich für die Bewertung, ob durch unumkehrbare Maßnahmen mit einer Betriebsänderung begonnen worden sei, sei allein die konkrete Betriebsänderung und damit vorliegend die Betriebsstilllegung am Standort B-G. Eine Betriebsstilllegung – vorliegend zum 31.12.2020 – lasse sich nicht mit einer Betriebsverlegung vergleichen. Der Betriebszweck des Betriebs der Beklagten, nämlich der Verkauf von Elektroartikeln im stationären Einzelhandel, sei durch die Beendigung des Mietverhältnisses keinesfalls, schon gar nicht unumkehrbar, infrage gestellt worden. Die konkreten Räumlichkeiten in der R-Galerie spielten keine zwingende und unabdingbare Rolle, um auch künftig weiterhin Elektroartikel verkaufen zu können. Dieser Betriebszweck sei nicht an diese konkreten Räumlichkeiten in der Galerie gebunden gewesen, diesem könne auch in jeglichen sonstigen Räumlichkeiten nachgegangen werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selber mit ihrem Betrieb im ersten Halbjahr 2009 vom sogenannten L-Center in die R-Galerie umgezogen sei. Selbstverständlich sei vor dem Umzug ein vorheriger Warenabverkauf erfolgt, um dann auf der damaligen neuen Mietfläche auch neue Ware verkaufen zu können. Nichts dafür sei ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich gewesen wäre – gegebenenfalls nach einer gewissen Unterbrechung oder auch unter Aufwendung gewisser finanzieller Mittel – andere Räumlichkeiten für den Verkauf zu finden. Die bisherigen Verkaufsräumlichkeiten in der R-Galerie seien auch nicht irgendwie besonders geschnitten oder ausgestattet gewesen. Im Einzelhandel befänden sich Ladenlokale üblicherweise immer wieder im Zustand einer bevorstehenden Beendigung des sie betreffenden Mietverhältnisses. Im Gewerbemietrecht sei es gängige Praxis, Mietverträge über eine bestimmte Laufzeit abzuschließen und vor Ablauf der vereinbarten Dauer über die mietvertraglichen Konditionen und eine etwaige Verlängerung des Mietverhältnisses neu und ergebnisoffen zu verhandeln. Bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen am 10.12.2020 sei es ohne Weiteres möglich gewesen, den noch fortbestehenden Betrieb entweder – für den Fall der Einigung mit dem Vermieter – in der R-Galerie oder auch in einer anderen Immobilie fortzusetzen. Der Verkauf von Einrichtungen und Ware ändere nichts an dieser Bewertung. Im Einzelhandel sei der fortwährende Warenabverkauf der gewünschte Normalzustand. Genauso wie Einrichtungsgegenstände abtransportiert und Waren veräußert werden könnten, könnten Einrichtungsgegenstände und Waren auch wieder auf der jeweiligen Verkaufsfläche vorgehalten werden, was insbesondere für das Unternehmen der Beklagten gelte, da sie Teil einer Unternehmensgruppe sei und insoweit entsprechende Anschaffungen leicht möglich seien. Die Zahlung einer Abstandssumme für die Beendigung des Mietvertrages spreche ebenfalls nicht für eine unumkehrbare Maßnahme hinsichtlich der Betriebsstilllegung. Der Betrag sei insbesondere und entgegen der Ansicht der Klägerseite mit Rücksicht auf die Umsatzerlöse der Beklagten auch nicht „wirtschaftlich gravierend“. Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Nachteilsausgleichsanspruchs weist die Beklagte vorsorglich daraufhin, dass die Klägerseite mit der erhaltenen Sozialplanabfindung bereits eine hinreichende Kompensation erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3, 1 BetrVG gegen die Beklagte.
1. Nach § 113 Abs. 3, 1 BetrVG können Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch die konkreten Planungen über eine Betriebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenausgleich eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein (BAG, Urteil vom 20.11.2001 – 1 AZR 97/01). Deren Gestaltung soll durch den zuständigen Betriebsrat gezielt beeinflusst werden können. Hierfür sieht § 111 BetrVG i. V. m. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrates über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchführung. Es endet nach § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG mit der Anrufung der Einigungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenausgleich erzielen können (BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01).
Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsergebnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung gekündigt hat (BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, Rz. 38; Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, Rz. 22). Abzustellen ist darauf, ob der Arbeitgeber vor oder während der Verhandlungen rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das Ob und das Wie der Betriebsänderung vorwegnehmen (BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02). Jedenfalls wird mit der Durchführung einer Betriebsänderung dann begonnen, wenn der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsstilllegung seine Belegschaft gekündigt hat (BAG, Urteil vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87).
Es geht nicht darum, dass sich die fragliche Maßnahme selbst als vollendete bzw. unumkehrbare Tatsache darstellt. Vielmehr muss aufgrund der Maßnahme objektiv die Betriebsstilllegung, d. h. die Auflösung der betrieblichen Organisation, unumkehrbar sein bzw. sich als vollendete Tatsache darstellen (vgl. Langner/Widhammer, NZA 2011, Seite 430 ff.).
Zur Beantwortung der Frage, wann bereits mit der Durchführung der Betriebsstilllegung durch unumkehrbare Maßnahmen begonnen wird, ist eine Gesamtbetrachtung derjenigen Umstände, unter denen der Betrieb seiner Tätigkeit nachgeht, vorzunehmen. Hierbei kommt auch der Branchenzugehörigkeit des Betriebes eine erhebliche Bedeutung zu (siehe Langner/Widhammer, NZA 2011, S. 430 ff.).
2. Vorliegend sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
a. Hinsichtlich der tatsächlichen Einstellung der betrieblichen Tätigkeiten gilt folgendes: Eine betriebliche Tätigkeit kann grundsätzlich auch nach Veräußerung der einzelnen Betriebsmittel wiederaufgenommen werden. Dies kann gegebenenfalls dann anders zu sehen sein, wenn ein Arbeitgeber etwa durch die Veräußerung von Betriebsmitteln bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt. Es ist abhängig vom Betriebszweck, ob die betriebliche Organisation durch die sachlichen Betriebsmittel, die veräußert werden oder durch die Mitarbeiter geprägt wird. Die bloße Einstellung der betrieblichen Tätigkeit als solche stellt keine unumkehrbare Maßnahme dar; sie kann, wenn die betriebliche Organisation als solche erhalten bleibt, jederzeit wieder rückgängig gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, Rz. 40).
In der betrieblichen Organisation des Elektronikmarktes der Beklagten in B-G stellt die Anschaffung neuer Verkaufsware bzw. die Veräußerung der vorhandenen Ware ein laufendes Geschäftsmodell im Einzelhandel dar. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich das Unternehmen der Beklagten in einer Gesamtstruktur des Konzerns befindet, durch die die Anschaffung neuer Ware und Verkaufshilfen (Preisschilder, EDV-System etc.) vereinfacht zu vollziehen ist. Für den Warenbestand im Einzelhandel ist ohnehin davon auszugehen, dass dieser aufgrund bestehender Lieferbeziehungen kurzfristig neu beschafft werden kann.
b. Bei der Auflösung des Mietvertrages durch die Beklagte ist zu prüfen, ob die angemieteten Räumlichkeiten – etwa aufgrund eines besonderen Raumzuschnitts – für den Fortbestand der betrieblichen Organisation des Elektronikmarktes unerlässlich waren (vgl. zu diesem Aspekt BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, Rz. 41).
Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anmietung neuer Räumlichkeiten, die für die Fortführung des Elektronikmarktes der Beklagten geeignet wären, nicht möglich wäre. Ein besonderer Raumzuschnitt der bisherigen Geschäftsräume der Beklagten in der R-Galerie ist nicht erkennbar. Die Größe der Verkaufsfläche für den Elektronikmarkt der Beklagten in B-G spricht ohne Weiteres nicht hinreichend gegen neue Anmietungsmöglichkeiten. Die vorgelegte Liste der Beschäftigtenzahl von 39 Mitarbeitern im Elektronikmarkt lässt nicht auf eine solche Größe der Betriebsfläche schließen, die anderweitige Anmietungsmöglichkeiten von vornherein ausschließen würde.
Die Umbaumaßnahmen für das Impfzentrum in der R-Galerie sind nach dem Vortrag der Beklagten erst nach dem Interessenausgleich vom 10.12.2020 durchgeführt worden. Hiergegen spricht auch nicht das vom Kläger eingereichte Foto gemäß Schriftsatz vom 01.02.2022. Entgegen der ursprünglichen Angabe stammt dieses durch die Lamellen der Sfläche gemachte Foto nicht vom 17.11.2020, sondern gemäß der schriftsätzlichen Korrektur des Klägers vom 02.02.2022 vom 17.12.2022 und ist damit zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Interessenausgleichs aufgenommen worden.
Von der Klägerin ist nicht hinreichend schlüssig vorgetragen worden, dass die Beklagte sich im Rahmen der Mietvereinbarung mit dem Vermieter der Verkaufsfläche zwingend gebunden hätte, kein neues Mietverhältnis in B-G einzugehen, da davon auszugehen sei, dass für diesen Fall in den Nachträgen zum Mietvertag eine pauschale Entschädigung von 500.000,00 € zzgl. MwSt vorgesehen gewesen sei. Hierbei ist der Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Beendigung von Mietverhältnissen im gewerblichen Bereich durchaus üblich sei, wenn es dann zu Abstandszahlungen im Verhältnis zu dem vorherigen Vermieter kommt, zumal diese in der Regel über den neuen Vermieter refinanziert werden könnten.
c. Auch aus etwaigen Freistellungen von Mitarbeitern lässt sich nicht auf die bereits begonnene Durchführung der Betriebsstilllegung vor Abschluss des Interessenausgleichs schließen. Zum einen stellt die widerrufliche Freistellung regelmäßig nicht den unumkehrbaren Beginn der Durchführung dar (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, Rz. 42). Zudem ist nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiter von der Beklagten unwiderruflich freigestellt worden sind.
d. Der Stilllegungsbeschluss selber stellt nicht den Beginn der Durchführung dar. Der Arbeitgeber darf nur ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte nicht mit der Durchführung beginnen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 113 Abs. 3 BetrVG setzt hinsichtlich der Umsetzung von unternehmerischen Entschlüssen an. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates setzen gerade konkrete Planungen voraus (vgl. BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, Rz. 24; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05, Rz. 19).
3. In der Zusammenschau der einzelnen Gesichtspunkte ist nach Auffassung der Kammer vorrangig zu bewerten, dass sämtliche Belegschaftsmitglieder die Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse erst nach Abschluss des Interessenausgleichs vom 10.12.2020 erhalten haben. Vor Abschluss des Interessenausgleichs war also ein wesentliches Element der betrieblichen Organisation eines Elektronikfachgeschäftes – die Arbeitskraft der eingearbeiteten und mit den Anforderungen der spezifischen Einzelhandelsbranche im Elektronikbereich vertrauten Mitarbeiter – für die Arbeitgeberseite weiterhin verfügbar. Die Branchenzugehörigkeit besitzt dabei maßgebliche Bedeutung. Das gilt auch für die Frage, ob der Betriebsgemeinschaft sachliche Betriebsmittel oder die Arbeitskraft der Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung stehen werden (vgl. Langner/Widhammer, NZA 2011, S. 430, 432). Die anderen Elemente - Kündigung der Geschäftsräume, verkaufte Betriebsmittel (Kassen, Preisschilder, EDV etc.) - waren neu beschaffbar, was unter Berücksichtigung der Konzerneinbindung der Beklagten ohne Weiteres realisierbar erscheint.
Danach ist vor Abschluss des Interessenausgleichs vom 10.12.2020 zwischen den Betriebsparteien im Betrieb des Elektronikfachmarktes der Beklagten in B-G nicht von einer bereits erfolgten Durchführung der geplanten Betriebsänderung in Form einer Stilllegung auszugehen.
Dem steht auch nicht die Argumentation der Klägerseite entgegen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses über die einzigen Verkaufsräume des Elektronikfachmarktes eine ergebnisoffene Verhandlung über das Ob und das Wie der Betriebsschließung unmöglich gemacht hätte. Die Klägerseite führt hierzu an, dass beispielsweise ein Ergebnis dergestalt, dass der Betrieb noch bis zum 30.06.2021 in den Geschäftsräumen fortgeführt und sodann der Betrieb stillgelegt worden wäre, ausgeschlossen gewesen sei, denn eine Fortführung in den Geschäftsräumen wäre nicht möglich gewesen, da eine einseitig nicht mehr abänderbare Vereinbarung mit der Vermieterseite getroffen worden und die Vermieterseite sich bereits an einen neuen Mieter gebunden hat. Die Argumentation der Beklagtenseite, dass die Kündigung des Mietverhältnisses zwar eine unumkehrbare Maßnahme für eine Betriebsverlegung sein könne, nicht aber für eine Betriebsstilllegung, geht nach Auffassung der Klägerseite fehl, da die Vorschriften der §§ 111 bis 113 BetrVG absichern sollten, dass im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen frei über das Ob und das Wie verhandelt werden könne. Dann würde ebenso eine Betriebsänderung in der Form der Verlegung des Betriebs gemäß § 111 Nr. 2 BetrVG darstellen, die ebenfalls nachteilsausgleichspflichtig sei. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die konkret beabsichtigte Betriebsstilllegung zum 31.12.2020 als Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG geht. Deren Durchführung und dabei das Ergreifen von unumkehrbaren Maßnahmen für diese konkrete Maßnahme ist Maßstab für die Frage, ob vor Abschluss des Interessenausgleichs am 10.12.2020 von den Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG ausgegangen werden kann. Hinsichtlich einer alternativ möglichen Betriebsverlegung bei Anmietung anderer Geschäftsräumlichkeiten in B-G würde es sich um eine andere Art von Betriebsänderung handeln, für die dann auch spezifische einzelfallbezogene Kriterien für einen unter Umständen entstehenden Nachteilsausgleich heranzuziehen wären. Für einen solchen würde sich nicht ohne Weiteres der von der Klägerseite geltend gemachte Abfindungsbetrag herleiten lassen. Anders als bei der vorliegenden Betriebsstilllegung wäre im Regelfall ein Arbeitsplatzverlust und daher die – eingeschränkten - Arbeitsmarktchancen nicht ohne Weiteres einzurechnen.
III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.