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Landesarbeitsgericht Köln·10 Sa 639/21·07.04.2022

TVÜ-Ärzte A: Eigenbeteiligung umfasst auch Sanierungsgeld der Zusatzversorgungskasse

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 2017 vom Nettoentgelt einbehaltenen Beträgen zur Zusatzversorgung (u.a. Sanierungsgeld). Streitpunkt war, ob § 11 TVÜ-Ärzte A die Arbeitnehmerbeteiligung auf Pflichtbeiträge beschränkt und das Sanierungsgeld allein vom Arbeitgeber zu tragen ist. Das LAG Köln verneinte einen Rückzahlungsanspruch, weil der Arbeitgeberzuschuss tariflich auf 4 % gedeckelt ist und die darüber hinausgehenden Aufwendungen (einschließlich Sanierungsgeld) als Eigenbeteiligung getragen werden können. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Rückzahlungsanspruch wegen zulässiger Eigenbeteiligung inkl. Sanierungsgeld.

Abstrakte Rechtssätze

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Die ZVK-Satzung regelt die Beitragspflicht gegenüber der Zusatzversorgungskasse, nicht aber die Verteilung der Aufwendungen im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Eine tarifliche Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf einen Prozentsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts kann die Rechtsgrundlage für Entgeltabzüge als Eigenbeteiligung der Beschäftigten bilden.

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Enthält die tarifliche Regelung zur zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung keine Differenzierung zwischen Umlage und Sanierungsgeld, ist die Deckelung des Arbeitgeberzuschusses grundsätzlich auf die Gesamtaufwendungen der Zusatzversorgung zu beziehen.

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Wird in der satzungsrechtlichen Beschreibung der „Eigenbeteiligung“ keine der für die Pflichtversicherung genannten Aufwandsarten ausgenommen, kann die Eigenbeteiligung auch ein Sanierungsgeld umfassen.

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Sinn und Zweck eines Sanierungsgeldes zur Stabilisierung/Refinanzierung des Zusatzversorgungssystems schließen eine Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung nicht aus, wenn die tarifliche Kostenverteilung dies vorsieht.

Relevante Normen
§ TVÜ Ärzte Asklepios§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 562/21

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.09.2021 – 3 Ca 562/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten auf Rückzahlung der im Jahr 2017 von der Vergütung der Klägerin einbehaltenen und an die R Zusatzversorgungskasse für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin abgeführten Beträge.

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Die Klägerin war vom 01.04.2011 bis 31.12.2019 als Ärztin bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied des M B .

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Die Beklagte ist Mitglied der R Zusatzversorgungskasse. Hinsichtlich der §§ 60 ff. der Satzung der R Zusatzversorgungskasse wird auf die Kopien Bl. 95 ff. verwiesen.

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Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge Ärzte A in ihrer jeweiligen Fassung nebst ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.

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§ 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der A Verwaltungsgesellschaft mbH in den TV-Ärzte A , den TV-ÄrzteEntgelt A und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte A ) enthält in Abs. 1 Unterabsatz 2 folgende Regelung:

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Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des § 1 nach dem 31.05.2009 beginnt, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung i. H. v. 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine eventuelle Beteiligung des Arbeitnehmers ist auf den satzungsmäßigen Arbeitnehmeranteil begrenzt.

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Die Beklagte hielt im Jahr 2017 5.364,36 € zur Finanzierung der Zusatzversorgung von der Nettovergütung der Klägerin ein.

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Mit ihrer Klage vom 30.12.2020 macht die Klägerin erstinstanzlich nach dem Teilvergleich vom 01.09.2021 zuletzt einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 4785,77 € nebst Zinsen gegenüber der Beklagten geltend, da sie erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten hat, lediglich mit 0,25 % des versorgungspflichtigen Entgelts an der Finanzierung ihrer Zusatzversorgung beteiligt werden zu dürfen. Das Sanierungsgeld gemäß § 63 der ZVK-Satzung sei alleine von der Arbeitgeberseite zu tragen. § 11 TVÜ Ärzte A enthalte nur eine Regelung zu den Pflichtbeiträgen und beziehe sich nicht auf die Finanzierung der Sanierungsgelder. Zu berücksichtigen sei, dass Mitglied der ZVK vor Eintritt des Rentenbeginns der Zusatzversorgung der jeweilige Arbeitgeber und nicht der einzelne Arbeitnehmer sei. Schuldner aller Umlagebeträge sei daher alleine der Arbeitgeber. Die in der Satzung angesprochene Eigenbeteiligung beziehe sich lediglich auf die Pflichtbeiträge.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, ein Rückforderungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Die Beklagte habe im Jahr 2017 den Kostenbeitrag der Klägerin zutreffend mit 7,75 % des versorgungspflichtigen Entgelts berechnet, der aufzuteilen sei in 4,25 % Umlage und 3,5 % Sanierungsgeld. Die Zuschussregelung in § 11 TV A sei auf die Klägerin anwendbar, da ihr Arbeitsbündnis erst zum 01.04.2011 begründet worden sei. Danach könne die Klägerin ausschließlich und nur einen Zuschuss von 4 % verlangen. Aus § 61 der ZVK-Satzung sei die Möglichkeit der Eigenbeteiligung hinreichend zu schließen. Dies sei in § 11 TVÜ Ärzte A entsprechend aufgegriffen und hinreichend konkret geregelt worden durch die Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf 4 %. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschussregelung sich ausschließlich auf die Umlage und nicht auf das Sanierungsgebiet beziehe, sei nicht gegeben. Dies sei auch daraus abzuleiten, dass die Arbeitgeberseite keinen Einfluss auf Satzungsänderungen der ZVK etwa wegen ihrer „Kassenlage“ besitze.

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Wegen des sonstigen erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 01.09.2021 - 3 Ca 562/21 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Siegburg den Rückzahlungsanspruch der Klägerin verneint und die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 109 R f. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 10.09.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 11.10.2021, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 10.12.2021 am 10.12.2021 begründet.

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Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stünde der Klägerin der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht abgeführten Eigenbeteiligungsbeträge für das Jahr 2017 zu. Zu berücksichtigen sei, dass das vorliegend zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Betriebsrentensystem in Gestalt der Zusatzversorgung zum 01.01.2002 eine grundlegende Änderung erfahren habe. Die bis zu diesem Zeitpunkt der beamtenrechtlichen Altersversorgung nachgebildet sogenannte Gesamtversorgung sei abgelöst worden von Rentenansprüchen, die sich nach einem Punktesystem aus den gezahlten Umlagen und Pflichtbeiträgen errechneten. Aus dem vorliegend relevanten Sanierungsgeld nach § 63 der ZVK-Satzung erwachse hingegen kein Rentenanspruch für die Beschäftigten. Weiterhin sei ausschlaggebend, dass lediglich die Arbeitgeberseite Kassenmitglied und damit Schuldnerin der ZVK sei. Das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sei in den Tarifverträgen – hier im TVÜ Ärzte A – geregelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ Ärzte Asklepios am 01.01.2009 sei in der ZVK-Satzung kein Sanierungsgeld vorgesehen gewesen. § 63 der ZVK- Satzung sei erst zum 01.01.2010 eingefügt worden. Ein Erstattungsanspruch der Arbeitgeberseite gegenüber den Beschäftigten sei nicht geregelt und entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Sanierungsgeldes, der alleine in der Refinanzierung und der Sicherung der Altersversorgung allgemein bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 01.09.2021, Az.: 3 Ca 562 / 21 zu verurteilen, an die Klägerin 4.785,77 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2020 zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Tatsächlich sei das Sanierungsgeld bereits in der Fassung der ZVK-Satzung vom 29.10.2002 geregelt. Bei dem Sanierungsgeld handele es sich um einen Beitrag zum Gesamtsystem der Zusatzversorgungskasse. Maßgeblich sei, dass in § 11 TVÜ Ärzte A keine Differenzierung zwischen der Umlage und dem Sanierungsgeld getroffen worden sei. Dies sei auch nicht notwendig, da die Tarifparteien hinsichtlich der bei Tarifvertragsschluss beabsichtigten Personalkostenbegrenzung von den Gesamtaufwendungen der Arbeitgeberseite für die zukünftige Versorgung hätten ausgehen müssen, um eine – aus damaliger Sicht – Gleichstellung zu dem – gleichen – Kostenaufwand im Abrechnungsverband II der RZVK, d. h. der kapitalgedeckten Altersversorgung, im Gegensatz zum umlagegedeckten Abrechnungsverband I zu ermöglichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II.              Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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1.              Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch wegen der von der Beklagten einbehaltenen Eigenbeteiligungsbeiträge für das Jahr 2017 nicht zu.

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2.              Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 S. 2, 3 TVÜ Ärzte Asklepios zum Einbehalt und zur Abführung der Eigenbeteiligung der Klägerin berechtigt war.

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              Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat  nach dem 31.05.2009 bei der Beklagten begonnen, sodass insoweit der Regelungsbereich des § 11 Abs. 1 TVÜ Ärzte A eröffnet ist. Die beiderseitige Tarifbindung ist unstreitig.

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              Die Grundlage für die Kostenbeteiligung der Klägerin an ihrer Zusatzversorgung ergibt sich nicht unmittelbar aus der ZVK-Satzung, da dort lediglich die Beitragspflicht gegenüber der ZVK und nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt ist.

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              Rechtsgrundlage für den Einbehalt der Eigenbeteiligungsbeträge der Klägerin durch die Beklagte ist hingegen § 11 Abs. 1 S. 2, 3 TV Ärzte A , der die Verteilung der Beitragspflicht im Innenverhältnis der Parteien regelt. In dieser tariflichen Vorschrift ist eine Begrenzung des Zuschusses der Arbeitgeberseite zur zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung auf 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des betroffenen Beschäftigten erfolgt.

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              In dieser tariflichen Vorschrift ist der Parameter für die Berechnung des Arbeitgeberanteils abschließend i.H.v. 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts formuliert. Nicht erkennbar ist, dass diese Regelung beschränkt auf die Beteiligung an der Umlage nach § 62 der ZVK-Satzung und das Sanierungsgeld vollumfänglich von der Arbeitgeberseite zu tragen sein sollte. Dies ist dem Begriff der „zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung“ in § 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ Ärzte A nicht zu entnehmen. § 61 der ZVK-Satzung greift am Ende der Vorschrift den Begriff der Eigenbeteiligung auf, ohne dabei eine der zuvor unter den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Aufwendungen für die Pflichtversicherung auszunehmen. Damit ist von dem Begriff der Eigenbeteiligung auch das unter c) geregelte Sanierungsgeld umfasst.

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              Sinn und Zweck des Sanierungsgelds nach § 63 der ZVK-Satzung stehen einer Eigenbeteiligung der Beschäftigten nicht entgegen. Zum einen ist der Hinweis der Beklagten auf die Historie des Zustandekommens der tariflichen Regelung in § 11 TVÜ Ärzte A zu berücksichtigen, wonach zumindest für zukünftig nach Tarifschluss einzustellende Ärzte eine Deckelung der Aufwendungen für die zusätzliche Alters-und Hinterbliebenenversorgung erfolgen sollte.

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              Zudem ist auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei dem Sanierungsgeld von einem Element der Zusatzversorgung auszugehen, da die Klägerin selber vortragen lässt, dass das Sanierungsgeld zur Refinanzierung des Zusatzversorgungssystems unterstützend dienen soll.

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III.              Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kammer hat die Revision mit Rücksicht auf die Auslegung des § 11 TVÜ Ärzte A wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 ArbGG für die Klägerin zugelassen.