ATzA Versicherungswirtschaft: Ausgleich nach § 2 Abs. 9 inkl. Hinterbliebenenversorgung, brutto
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Altersteilzeitvereinbarung eine weitere Ausgleichszahlung wegen Rentenabschlägen; die Beklagte begehrte widerklagend Rückzahlung überzahlter Beträge. Das LAG legte § 2 Abs. 9 ATzA dahin aus, dass bei der Bemessung des wirtschaftlichen Ausgleichs auch Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen sind, der Arbeitgeberaufwand jedoch durch die 3,6%-Kappungsgrenze begrenzt bleibt. Der Ausgleichsanspruch ist als Bruttoanspruch zu verstehen. Insgesamt sprach das Gericht dem Kläger nur einen Teilbetrag zu, gab der Widerklage teilweise statt und wies die weitergehenden Anträge (u.a. Anwaltskosten) ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Zahlungs- und Rückzahlungsansprüche wurden wechselseitig nur teilweise zugesprochen, im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausgleichsanspruch nach § 2 Abs. 9 ATzA i.V.m. einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme erfasst grundsätzlich auch rentenrechtliche Auswirkungen auf eine von der gesetzlichen Rentenversicherung umfasste Hinterbliebenenversorgung, wenn der Tariftext allgemein an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. Sozialversicherungsrente anknüpft.
Die in § 2 Abs. 9 ATzA vorgesehene Kappungsgrenze (3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente) begrenzt den Arbeitgeberaufwand und kann als Quotierung des auszugleichenden Gesamtnachteils herangezogen werden, ohne den Ausgleich auf die eigene Altersrente des Arbeitnehmers zu beschränken.
Ein nach § 2 Abs. 9 ATzA zu leistender Ausgleich ist als Bruttoanspruch auszulegen, wenn andernfalls durch zusätzliche Abgaben/Steuern die tarifliche Kappungsgrenze überschritten werden könnte.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher oder gerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht im Urteilsverfahren erster Instanz wegen § 12a Abs. 1 ArbGG grundsätzlich nicht; eine Ausnahme wegen § 826 BGB setzt substantiiert erkennbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus.
Zahlt eine Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem später abgeänderten Urteil, kann sie den ohne Rechtsgrund geleisteten Betrag nach § 717 ZPO zurückfordern.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 2354/16
Leitsatz
Zum Umfang des Ausgleichsanspruches nach § 2 IX des tariflichen Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.2017 – 7 Ca 2354/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.418,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 20.10.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.181,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 20.10.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine restliche Abfindungszahlung aus dem Altersteilzeitvertrag der Parteien.
Der am 19.08.1952 geborene, verheiratete Kläger war im Zeitraum vom 01.03.1980 bis zum 31.08.2015 bei der Beklagten beschäftigt.
Zuletzt galt im Arbeitsverhältnis der Parteien die Altersteilzeitvereinbarung vom 18./24.01.2010 für den Zeitraum ab dem 01.09.2010.
§ 6 der Altersteilzeitvereinbarung hat folgenden Inhalt:
„Im Anschluss an die Beendigung der Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer geminderte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen.
Als teilweisen Ausgleich für die Rentenminderung erhält der Arbeitnehmer mit der Beendigung der Altersteilzeit eine Abfindung entsprechend dem Altersteilzeitabkommen für die Versicherungswirtschaft (ATzA) vom 22.12.2005, wenn die Altersteilzeit zum vereinbarten Zeitpunkt endet und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.“
§ 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens (ATzA) regelt Folgendes:
„Angestellte, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 01. Juli 2011 das 57. Lebensjahr vollenden und mit dem Arbeitgeber eine bis zu sechsjährige Altersteil vereinbaren, die mit dem 63. Lebensjahr endet und bei denen sich in Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. Dabei darf der Aufwand des Arbeitgebers 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen. Über die Art und Weise dieses wirtschaftlichen Ausgleichs (z. B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung) entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen.“
Im Betrieb der Beklagten wurde der Sozialplan für Arbeitnehmer der Direktion vom 18.06.2007 vereinbart, der hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs in Ziffer II 2) Folgendes regelt:
„(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer,
(a) die in einem Probearbeitsverhältnis stehen,
(b) die die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung noch nicht erfüllt haben,
(c) die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen und deren Arbeitsverhältnis wegen der Befristung endet,
(d) deren Arbeitsverhältnis von Seiten der Gesellschaft aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich gekündigt oder deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen auf sonstige Weise (z. B. durch Aufhebungsvertrag) beendet wird oder denen gegenüber sonstige personelle Maßnahmen (z. B. Versetzung) aus diesen Gründen ergriffen werden,
(e) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages beendet wird, ohne dass dies von Seiten der Gesellschaft im Hinblick auf die Maßnahmen veranlasst worden ist,
(f) die einen Antrag auf ungekürzte Altersrente bzw. Erwerbsminderungsrente beim Rentenversicherungsträger stellen und denen eine derartige Leistung bewilligt wurde bzw. die einen Antrag auf ungekürzte Altersrente nicht stellen, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen,
(g) die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absätze 3, 4 BetrVG sind oder
(h) die bei voller Anrechnung der Betriebszugehörigkeit eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb, im Unternehmen oder bei einer anderen Gesellschaft der A ablehnen. Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes und die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bemessen sich nach Ziffer III 3.1 Absätze (5) und (6) dieser Vereinbarung.“
In dem vorgenannten Sozialplan ist zudem unter Einbeziehung der Anlage C unter der dortigen Ziffer 3.1 (2) Folgendes geregelt:
(a) Der wirtschaftliche Ausgleich von Rentenabschlägen erfolgt nach Maßgabe von § 2 Abs. 9 ATzA. Der Nachweis der Rentenabschläge ist durch Vorlage des Rentenbescheids zu erbringen.
(b) Pro 0,3 % Minderung der gesetzlichen Altersrente (Begrenzt auf maximal die Hälfte des prozentualen Rentenabschlags der gesetzlichen Altersrente) erhält der Arbeitnehmer pauschal 640,00 € brutto als einmalige Ausgleichszahlung.
…
Gemäß der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.03.2015 zum Ausgleich einer Rentenminderung wurde eine monatliche Rentenminderung im Zeitraum ab 01.09.2015 in Höhe von 175,39 € prognostiziert.
Der Kläger bezieht seit dem 01.09.2015 eine monatliche gesetzliche Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.839,76 €.
Die Beklagte leistete an den Kläger letztlich Ende 2015 eine pauschale Gesamtabfindung in Höhe von 9.600,00 € brutto. Eine weitere Abfindung leistete die Beklagte gemäß der Verdienstabrechnung 08.15/4 in Höhe von weiteren 11.876,95 € brutto.
Mit seiner Klage vom 15.07.2016, die am 19.07.2016 beim Arbeitsgericht in Aachen eingegangen ist, macht der Kläger einen Anspruch auf zusätzliche Abfindungsleistung gegenüber der Beklagten in Höhe von 3.630,84 € brutto nebst Zinsen und hilfsweise in Höhe von 2.642,18 € netto ebenfalls nebst Zinsen geltend. Im Rahmen der von ihr erstinstanzlich erhobenen Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Rückzahlung der Abfindungsleistung in Höhe von 9.600,00 € in Anspruch.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte habe mit den von ihr geleisteten Abfindungszahlungen seinen Anspruch aus § 6 der Altersteilzeitvereinbarung nicht erfüllt. Dieser Anspruch sei darauf gerichtet, ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, den monatlich anzusetzenden Hälftebetrag bei der Deutschen Rentenversicherung entsprechend als Kapitalbetrag in Form einer Einmalzahlung einzuzahlen oder aber zumindest eine gleichwertige Altersversorgung inklusive der in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Hinterbliebenenversorgung (große Hinterbliebenenrente mit 60 % Rentenübergang für die Witwe) zu erlangen. Die Beklagte habe es jedenfalls unterlassen, den Barwert der Hinterbliebenenversorgung in die Berechnung des Abfindungsbetrages mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Rentenminderung ausgehend von den im Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.07.2015 zu berücksichtigenden Entgeltpunkten im Umfang von 69,2131, dem Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,6 und einem aktuellen Rentenwert von monatlich 29,21 € zu einer unverminderten gesetzlichen Rente in Höhe von 2.021,71 € brutto geführt hätte, so dass sich mit Rücksicht auf die dem Kläger tatsächlich geleistete Rente ab dem 01.09.2015 eine tatsächliche Rentenminderung in Höhe von 181,95 € ergeben habe. Der Kläger hat zudem erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger von den vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.176,27 € freizustellen. § 12 a Abs. 1 ArbGG stehe dem nicht entgegen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.630,84 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.642,18 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts D K betreffend die vorgerichtlichen Kosten sowie den Rechtsstreit in Höhe von 2.176,27 € freizustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wegen der Widerklage hat die Beklagte erstinstanzlich beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 9.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Sozialplanregelung vom 18.06.2017 greife für die Altersteilzeitvereinbarung des Klägers wegen Ziffer II 2 (2) e des Sozialplans nicht. Die Altersteilzeitvereinbarung des Klägers sei nicht durch Maßnahmen gemäß Ziffer I des Sozialplanes veranlasst worden. § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens gebe vor, dass der Aufwand für die Arbeitgeberseite auf 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente des betroffenen Arbeitnehmers zu begrenzen sei, woraus sich für den Kläger ein Kapitalwert in Höhe von 11.875,95 € errechne, der unstreitig geleistet sei. Daher könne die Beklagte im Rahmen der von ihr erhobenen Widerklage die Rückzahlung der zuvor geleisteten 9.600,00 € brutto verlangen, da diese versehentlich bei der Zahlung der weiteren Abfindung nicht als Differenzbetrag abgezogen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.01.2017 (7 Ca 2354/16) die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage der Beklagten als begründet stattgegeben.
Gegen dieses ihm am 14.06.2017 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 11.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 12.09.2017 am 12.09.2017 beim Landesarbeitsgericht schriftlich begründet.
Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens regle eine sogenannte Naturalrestitution. Die Abfindung müsse drei Aspekte abdecken: Die Minderung der lebenslangen Altersrente des Klägers in Höhe des hälftigen Minderungsbetrages (monatlich 72,78 €), die Minderung des Witwenrentenübergangs im Umfang von 60 % (43,66 € monatlich) und die gesetzlichen Rentensteigerungen (z. B. 4,25 % ab dem 01.07.2016 und 1,9 % ab dem 01.07.2017). Ausgehend von § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens habe der Kläger darauf vertrauen können, dass sein 9 %iger Rentenabschlag mit der Abfindung durch die Beklagte zu 3,6 % - also in Höhe eines 40 %igen Anteils an dem Gesamtrentenabschlag – wirtschaftlich ausgeglichen werde. Eine Klarstellung sei in § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens auch insofern erfolgt, als dort Bezug genommen werde auf die individuelle Sozialversicherungsrente des Klägers, die nicht nur die einfache Altersversorgung für den betreffenden Versorgungsempfänger selber, sondern auch zusätzlich eine etwaige Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente umfasse. Die Beklagte habe wissentlich gegen den Altersteilzeitvertrag im Sinne von § 826 BGB verstoßen und sei daher zur Freistellung von den Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei Zweck der Ausgleichszahlung ausweislich § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens die gesteigerte Sicherung im Ruhestand.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.630,84 € brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.642,18 € netto, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts D K betreffend die vorgerichtlichen Kosten, sowie den Rechtsstreit in Höhe von 2.176,27 € zuzüglich weiter gezahlter Gerichtskosten in Höhe von 640,00 € freizustellen.
Bezüglich der Widerklage beantragt der Kläger,
die Widerklage abzuweisen und die Beklagte und Widerklägerin zu verurteilen, an den Kläger 9.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Die Beklagte vertritt die Auffassung, in § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens sei keine Naturalrestitution hinsichtlich der wirtschaftlichen Nachteile bei vorzeitigem Ausscheiden vereinbart, was bereits aus der vereinbarten Kappungsgrenze von 3,6 % folge. Die individuelle Sozialversicherungsrente umfasse nur die eigene Rente des Klägers und nicht eine etwaige Witwenrente.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG; 519, 520 ZPO).
II. Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet, nämlich soweit der Kläger im Antrag zu 5) die Rückzahlung des zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom Kläger geleisteten Betrags – hierbei allerdings lediglich teilweise in der Höhe von 6.418,57 € brutto - geltend machen kann. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da der Kläger insgesamt ein über den Betrag von 18.295,52 € hinausgehenden Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht besitzt.
1. Der Kläger kann einen Gesamtausgleichsanspruch in Höhe von 18.295,52 € brutto aus seiner Altersteilzeitvereinbarung – hier § 6 – in Verbindung mit § 2 Abs. 9 des tariflichen Altersteilzeitabkommens für die private Versicherungswirtschaft herleiten.
a) Beim Umfang des Ausgleichsanspruchs ist zu prüfen, ob hierbei auch die Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente für die Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen sind.
aa) Hierfür spricht zunächst die Ausgangsregelung in § 6 der Altersteilzeitvereinbarung des Klägers, in der allgemein auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also ohne Differenzierung zwischen der vom Kläger selber bezogenen Altersrente, einer etwaigen Erwerbsminderungsrente des Klägers selber oder einer Hinterbliebenenrente – abgestellt wird. Zudem ist auch in § 2 Abs. 9 S. 1 des tariflichen Altersteilzeitabkommens hinsichtlich des vorzeitigen Rentenabschlags und hinsichtlich des hälftigen Ausgleichs für diesen Abschlag auf die gesetzliche Rentenversicherung generell abzustellen. Die gesetzliche Rentenversicherung des Klägers umfasst aber neben der eigenen Altersrente grundsätzlich auch die Hinterbliebenenversorgung.
bb) Eine abweichende Bewertung und Auslegung ist durch die in § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens geregelte Kappungsgrenze für die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers im Umfang von 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente des Arbeitnehmers nicht geboten. Die Regelung nimmt erkennbar Bezug auf den anteiligen Ausgleich gemäß § 2 Abs. 9 S. 1 des Abkommens. Mit dem Zusatz hinsichtlich der individuell betroffenen Sozialversicherungsrente ist der konkrete Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers als Berechnungsparameter in Bezug genommen, was aber nicht hinreichend auf eine Beschränkung der in die Ausgleichsberechnung einzubeziehenden Auswirkungen auf die „eigene“ Altersrente des betroffenen Arbeitnehmers zu schließen lässt. Der Begriff der Altersrente wird in § 2 Abs. 9 S. 2 des Teilzeitabkommens ausdrücklich nicht verwandt, vielmehr umfasst der angewandte Begriff der Sozialversicherungsrente als Oberbegriff auch die vom Kläger mit einbezogene Hinterbliebenenversorgung.
b) Bei der Berechnung des konkreten Ausgleichsanspruchs des Klägers ist als Ausgangspunkt zu nehmen die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wirtschaftlich so zu stellen, dass der Rentenabschlag vom betroffenen Arbeitnehmer – hier dem Kläger – nur insoweit zu tragen ist, als der Arbeitgeber einen größeren Aufwand als 3,6 % der Sozialversicherungsrente nicht leisten müsste.
Relevant ist hierbei zunächst der Rentenabschlag für den Kläger gemäß dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.07.2017. Hieraus ergibt sich eine monatlich ungekürzte Rente – also ohne die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungsrente durch den Kläger – in Höhe von monatlich 2.021,71 €. Dies ergibt sich aus den zugrunde zu legenden Entgeltpunkten für den Kläger (69,2131, dem Rentenartfaktor für die Altersrente des Klägers von 1,0 und dem aktuellen monatlichen Rentenwert von 29,21 €). Durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Klägers der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Kläger, der um 30 Kalendermonate vorzeitig in den gesetzlichen Ruhestand eingetreten zum 01.09.2015 ist, ergibt sich eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf 0,910. Die persönlichen Entgeltpunkte vermindern sich daher von 69,2131 auf 62,9839. Die Differenz beträgt – wie vom Kläger bereits in der Klageschrift ausgerechnet – 6,2292 Entgeltpunkte, die mit dem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktuellen damaligen Rentenwert von 92,21 € eine Rentenminderung von 181,95 € brutto monatlich bedeuten. Hieraus ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsbetrag von 90,98 € brutto, der gemäß § 2 Abs. 9 S. 2 des Altersteilzeitabkommens der privaten Versicherungswirtschaft hinsichtlich des Aufwandes für den Arbeitgeber auf 3,6 % der Sozialversicherungsrente des Klägers begrenzt ist. Diese 3,6 % machen hinsichtlich der oben dargelegten ungekürzten Altersrente von 2.021,71 € brutto den Betrag von 72,78 € brutto aus. Hinzu kommt nach den obigen Erörterungen, dass in die Barwertkalkulation des Abfindungsausgleichs auch die von der gesetzlichen Sozialversicherung des Klägers umfasste etwaige Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen ist.
Bei der Gesamtberechnung ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Kappungsgrenze für den Aufwand des Arbeitgebers von 3,6 % hinsichtlich der individuellen Sozialversicherungsrente mit Rücksicht auf den vom Kläger insgesamt hinzunehmenden Rentenabschlag von 9 % einen Anteil von 4/10teln bedeutet, der auch für die gesamte Sozialversicherungsrente unter Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung anzusetzen ist. Hierbei ist wieder die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.03.2015 als Ausgangspunkt zu nehmen, wonach die Rentenminderung der damals angenommenen 175,39 € monatlich durch eine Beitragszahlung von 44.089,79 € ausgeglichen würden. Hinsichtlich des aktuell zum 01.09.2015 tatsächlich anzunehmenden Rentenabschlags von 181,95 € würde hieraus sich ein Ausgleichsbeitragsbetrag von 54.736,80 € ergeben, von dem der Anteil von 4/10teln sich auf 18.295,52 € errechnet.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen der Regelung in § 12 a Abs. 1 ArbGG abgewiesen. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches sittenwidriges Vorgehen der Beklagten nach § 826 BGB, die ausnahmsweise eine Erstattung in Betracht kommen lassen könnte, sind vorliegend nicht erkennbar, was sich bereits aus der Komplexität des gesamten Streitgegenstandes und der notwendigen Auslegung der herangezogenen Bestimmungen aus der Altersteilzeitvereinbarung des Klägers und dem tariflichen Altersteilzeitabkommen ergibt.
3. Aus alldem ergibt sich, dass der Kläger gemäß § 717 ZPO einen Restbetrag von 3.181,43 € brutto gegenüber der Beklagten im Wege der Rückforderung wegen des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Teilbetrages geltend machen kann. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht, so dass er zutreffend erstinstanzlich im Wege der Widerklage hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.418,57 € an die Beklagte verurteilt worden ist. Auszugehen ist hierbei von dem oben dargestellten Gesamtausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 18.295,52 € brutto. Bei dem Anspruch handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen Bruttoanspruch. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den vorgenannten Betrag als Nettoleistung von der Beklagten zu erhalten. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der Auslegung der Kappungsgrenze in § 2 Abs. 9 S. 2 des tariflichen Altersteilzeitabkommens. Diese Vorschrift regelt den Aufwand für den Arbeitgeber und limitiert diesen auf 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente. Wäre dies ein von der Arbeitgeberseite zu leistender Nettobetrag kämen dann noch etwaige Abgaben/Steuern dazu, so dass die tariflich gewollte Kappungsgrenze nicht mehr eingehalten wäre. Dies spricht nach Auffassung der Kammer für die Begrenzung auf eine entsprechende Bruttoleistung.
Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger unstreitig einen Betrag von 11.876,95 € durch die Beklagtenseite erhalten hat. Daneben hat der Kläger eine weitere Abfindungsleistung von 9.600,00 € durch die Beklagtenseite erlangt. Von dem sich daraus errechneten Gesamtbetrag in Höhe von 21.476,95 € stehen dem Kläger nach der oben dargestellten Auffassung lediglich 18.295,52 € brutto zu, so dass der Kläger einen Betrag von 3.181,43 € brutto zu viel erlangt hatte. Dieser Betrag ist der Beklagten im Rahmen der von ihr geltend gemachten Widerklage, die insofern teilweise Erfolg hat, nebst den entsprechenden Zinsen zuzusprechen. Dem Kläger dagegen steht ein Rückzahlungsanspruch aus § 717 ZPO in Höhe von 6.418,57 € brutto zu, da er diesen Teilbetrag insofern ohne Rechtsgrund zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des erstinstanzlich zugesprochenen Gesamtwiderklageanspruchs geleistet hat.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte gemäß dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens.
Wegen der Auslegung des tariflichen Altersteilzeitabkommens hat die Kammer die Revision gemäß § 72 ArbGG für beide Parteien zugelassen.