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Landesarbeitsgericht Köln·10 Sa 24/22·31.03.2022

TVÜ-Ärzte Asklepios: Eigenbeteiligung RZVK trotz fehlender ausdrücklicher Regelung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung von 2017–2019 vom Nettoentgelt einbehaltener und an die RZVK abgeführter Eigenanteile zur Zusatzversorgung. Streitpunkt war, ob ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung eine Arbeitnehmerbeteiligung zulässig ist und wie § 11 Abs. 1 TVÜ-Ärzte Asklepios auszulegen ist. Das LAG wies die Berufung zurück, weil § 11 Abs. 1 S. 2, 3 TVÜ-Ärzte Asklepios i.V.m. der arbeitsvertraglichen Tarifinbezugnahme den Arbeitgeberzuschuss auf 4 % begrenze und damit eine Eigenbeteiligung im Umkehrschluss hinreichend erkennen lasse. Der Einbehalt und die Abführung waren daher berechtigt; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Rückzahlungsklage wegen zulässiger Eigenbeteiligung an der RZVK zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bezieht ein Arbeitsvertrag ein Tarifwerk wirksam ein, gelten dessen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung normativ für das Arbeitsverhältnis.

2

Regelt ein Tarifvertrag einen Arbeitgeberzuschuss zur Zusatzversorgung in Höhe eines festen Prozentsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, kann daraus im Umkehrschluss eine Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung für den darüber hinausgehenden Finanzierungsanteil folgen.

3

Der Anwendungsbereich einer tariflichen Zuschussregelung zur Zusatzversorgung ist nicht davon abhängig, dass zuvor individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart wurde, wenn der Tarifwortlaut den Arbeitgeberanteil als eigenständige Regelung festlegt.

4

Der tarifliche Begriff „Zuschuss“ setzt nicht zwingend eine Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung eines Dritten voraus, sondern kann auch den arbeitgeberseitigen Finanzierungsanteil einer Versorgungsleistung als solche bezeichnen.

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Besteht nach Tariflage eine Arbeitnehmerbeteiligung an der Zusatzversorgung, ist der Arbeitgeber zum Einbehalt und zur Abführung des Arbeitnehmeranteils berechtigt, soweit dies tariflich und arbeitsvertraglich getragen ist.

Relevante Normen
§ TVÜ Ärzte Asklepios§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2416/20

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 295/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2021 – 5 Ca 2416/20 – wird zurückgewiesen.

2.  Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.   Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten auf Rückzahlung der im Zeitraum von 2017 bis 2019 von der Vergütung des Klägers einbehaltenen und an die Rheinische Zusatzversorgungskasse für die betriebliche Altersversorgung des Klägers abgeführten Beträge.

3

Der am .1971 geborene Kläger war vom 01.10.2015 bis 31.12.2019 als Facharzt in der Abteilung Anästhesie bei der Beklagten beschäftigt.

4

Die Beklagte ist Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse. Hinsichtlich der §§ 60 ff. der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in der Fassung vom 16.12.2020 wird auf die Kopien Bl. 12 ff. verwiesen.

5

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.09.2015 (Kop. Bl. 15 ff. d. A,) findet sich unter § 3 die Inbezugnahme der Tarifverträge Ärzte Asklepios vom 20.03.2009 in seiner jeweiligen Fassung nebst seinen ergänzenden Tarifverträgen.

6

§ 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Asklepios Verwaltungsgesellschaft mbH in den TV-Ärzte Asklepios, den TV-ÄrzteEntgelt Asklepios und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte Asklepios) enthält in Abs. 1 Unterabsatz 2 folgende Regelung:

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Ärzte, deren Arbeitszeugnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des § 1 nach dem 31.05.2009 beginnt, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung i. H. v. 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine eventuelle Beteiligung des Arbeitnehmers ist auf den satzungsmäßigen Arbeitnehmeranteil begrenzt.

8

§ 6 Abs. 4 S. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.09.2015 regelte Folgendes:

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Zusätzlich zu diesem Entgelt wird der Arbeitnehmer bei der RZVK zur betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert. Der Arbeitgeber zahlt zu diesem Zweck den hälftigen Beitrag (Umlage und Sanierungsgeld). Die auf die Umlage entfallenden Steuern werden bis zum Betrag von zur Zeit 89,48 € vom Arbeitgeber getragen, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.

10

Nachdem die Beklagte im Jahr 2017 3,87 % des monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts von der Nettovergütung des Klägers als Eigenbeteiligung zur Umlage gemäß § 62 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse und damit die Hälfte der Summe aus der 4,25 prozentigen Umlage und des 3,5 prozentigen Sanierungsgeldes einbehalten hatte, forderte der Kläger die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 31.03. 2017 zur Rückzahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Eigenbeteiligung auf. Erneute Geltendmachungsschreiben des Klägers erfolgten unter dem 23.11. und 08.12.2020.

11

Mit seiner Klage vom 20.12.2020 und den Klageerweiterungen vom 14.01.2021 und unter Berücksichtigung der Klageänderung vom 12.05.2021 verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren für die Jahre 2017 bis 2019 weiter.

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Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Zusatzversorgungskasse seien nicht maßgeblich für die Verteilung der Beteiligungsanteile zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Eine in § 61 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse ermöglichte vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien bestehe nicht. Auch in den auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Tarifverträgen sei eine Eigenbeteiligung des Klägers nicht geregelt. § 11 Abs. 1 TV Ärzte Asklepios regele nur eine eventuelle Beteiligung. Die Regelung des Zuschusses in § 11 Abs. 1 S. 2 TV Ärzte Asklepios setze eine anderweitige Regelung voraus. Sofern eine Eigenbeteiligung anderweitig vereinbart sei, folge dann ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses i. H. v. 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zu berücksichtigen sei, dass generell ein Zuschuss eine Beteiligung an einer Zahlungsverpflichtung eines Dritten sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da ein Eigenanteil des Klägers nicht geregelt sei. § 6 Abs. 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien schaffe keinen Anspruch hinsichtlich der Eigenbeteiligung, da er mit mitbestimmungswidrig zustande gekommen sei unter Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Eigenbeteiligungsbeträge für die Jahre 2017 bis 2019 zu. Insofern stelle § 11 Abs. 1 S. 2, 3 TV Ärzte Asklepios mit der dortigen Zuschussregelung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eine abschließende Regelung dar. Hieraus ergebe sich auch eine Regelung des Eigenanteils des Klägers dahingehend, dass den 4 % übersteigenden Anteil der Kläger zu tragen habe. Eine anderweitig vereinbarte Begrenzung der Eigenbeteiligung sei in § 11 TVÜ-Ärzte Asklepios nicht Voraussetzung für die Bemessung des Zuschusses auf 4 %. Der Begriff der eventuellen Beteiligung in § 11 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte Asklepios beziehe sich nur auf den Fall, dass in einer Satzung die Höhe einer Eigenbeteiligung begrenzt sei.

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Wegen des sonstigen erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 01.07.2021 - 5 Ca 2416/20 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Siegburg den Rückzahlungsanspruch des Klägers verneint und die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 02.08.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 04.11.2021 am 02.11.2021 begründet.

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Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger die Klageforderungen jeweils schlüssig vorgetragen und berechnet, da die Eigenbeträge bereits versteuertes Entgelt dargestellt hätten. Dem Kläger stünden die Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der zu Unrecht abgeführten Eigenbeteiligungsbeträge für die Jahre 2017 bis 2019 zu. Eine Regelung zur Eigenbeteiligung müsse ausdrücklich erfolgen, ansonsten gelte der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die dem Kläger gewährte betriebliche Altersversorgung aus eigenen Mitteln finanzieren müsse.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2021 – 5 Ca 2416/20 –

19

1.                          die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.018,31 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 275,63 EUR seit dem 01.02.2017, aus 288,97 EUR seit dem 01.03.2017, aus 291,86 EUR seit dem 01.04.2017, aus 261,02 EUR seit dem 01.05.2017, aus 284,75 EUR seit dem 01.06.2017, aus 310,70 EUR seit dem 01.07.2017, aus 213,98 EUR seit dem 01.08.2017, aus 214,89 EUR seit dem 01.09.2017, aus 217,40 EUR seit dem 01.10.2017, aus 225,96 EUR seit dem 01.11.2017, aus 217,04 EUR seit dem 01.12.2017 und aus 217,19 EUR seit dem 01.01.2018 zu zahlen;

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2.                          die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.317,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 220,66 EUR seit dem 01.02.2018, aus 298,42 seit dem 01.03.2018, aus 231,72 EUR seit dem 01.04.2018, aus 217,76 EUR seit dem 01.05.2018, aus 217,35 EUR seit dem 01.06.2018, aus 262,25 EUR seit dem 01.07.2018, aus 328,97 seit dem 01.08.2018, aus 312,36 EUR seit dem 01.09.2018, aus 298,81 EUR seit dem 01.10.2018, aus 258,69 EUR seit dem 01.11.2018, aus 380,74 EUR seit dem 01.12.2018 und aus 289,78 EUR seit dem 01.01.2019 zu zahlen;

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3.                          die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.955,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 317,45 EUR seit dem 01.02.2019, aus 399,90 EUR seit dem 01.03.2019, aus 359,01 EUR seit dem 01.04.2019, aus 303,49 EUR seit dem 01.05.2019, aus 331,81 EUR seit dem 01.06.2019, aus 332,60 EUR seit dem 01.07.2019, aus 315,25 EUR seit dem 01.08.2019, aus 311,05 EUR seit dem 01.09.2019, aus 328,31 EUR seit dem 01.10.2019, aus 324,81 EUR seit dem 01.11.2019, aus 334,14 EUR seit dem 01.12.2019 und aus 358,08 EUR seit dem 01.01.2020 zu zahlen;

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hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 bis 3

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4.                          die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 83.699,15 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 58.887,76 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen;

28

5.                          die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 90.616,22 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 62.828,42 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen;

30

6.                          die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 105.717,71 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 72.121,52 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II.              Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

38

1.              Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche wegen der von der Beklagten einbehaltenen Eigenbeteiligungsbeiträge für die Jahre 2017 bis 2019 nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien.

39

2.              Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 S. 2, 3 TV Ärzte Asklepios i. V. m. § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrages zum Einbehalt und zur Abführung der Eigenbeteiligung des Klägers berechtigt war.

40

              Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Ärzte Asklepios hinreichend die Verpflichtung der Arbeitnehmerseite zur Eigenbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse zu entnehmen. Der TVÜ-Ärzte Asklepios findet gemäß § 3 des Vertrages der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat auch nach dem 31.05.2009 bei der Beklagten begonnen, sodass auch insoweit der Regelungsbereich des § 11 Abs. 1 TVÜ-Ärzte Asklepios eröffnet ist.

41

              Der Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ Ärzte Asklepios ist nicht nur dann eröffnet, wenn eine anderweitig bereits individualvertraglich begründete Eigenbeteiligung vorhanden ist. § 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Ärzte Asklepios bezieht sich dem Wortlaut nach nicht auf eine Ergänzung zur anderweitig vereinbarten Eigenbeteiligung, sondern regelt mit dem Zuschuss i. H. v. 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts den arbeitgeberseitigen Anteil für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen als solches.

42

              Der Begriff „Zuschuss“ bezieht sich nicht zwingend auf die Verpflichtung eines Anderen (Dritten). Er ist bezogen auf den Begriff der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung als solches in § 11 Abs. 1 S. 1, 2 TV Ärzte Asklepios. Auch in anderweitigen Zusammenhängen ist der Begriff des Zuschusses nicht auf den Tatbestand der Beteiligung an der Verpflichtung eines Anderen (Dritten) beschränkt, wie sich z B. beim Krankengeldzuschuss oder beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG herausstellt.

43

              Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass der Zuschuss nach § 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Ärzte Asklepios nur bei einer freiwilligen Versicherung nach § 67 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse geregelt sei. Hiergegen spricht der Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 1 TVÜ-Ärzte Asklepios. Der Begriff der Verpflichtung zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in S. 1 des § 11 Abs. 1 TVÜ-Ärzte Asklepios ebenso verwandt wie in S. 2 derselben Vorschrift. Zudem wäre ansonsten die Regelung hinsichtlich der „eventuellen Beteiligung“ in § 11 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte Asklepios nicht nachvollziehbar, da hier eine Eigenbeteiligung grundsätzlich vorliegt, indem § 67 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse als Schuldner den Versicherungsnehmer ausweist.

44

              Nach alldem ist eine ausdrückliche Regelung der Eigenbeteiligung nicht notwendig, da im Umkehrschluss eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen aus § 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Ärzte Asklepios hinreichend klar erkennbar ist, da die Arbeitgeberbeteiligung auf 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt ist.

45

              Die Eigenbeteiligung des Klägers ist aufgrund der normativen Regelung in § 11 TV-Ärzte Asklepios und der dann individualvertraglichen Inbezugnahme des Tarifwerks in § 3 seines schriftlichen Arbeitsvertrages gegenüber ihm begründet worden.

46

III.              Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kammer hat die Revision mit Rücksicht auf die Auslegung des § 11 TVÜ-Ärzte Asklepios wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 ArbGG für den Kläger zugelassen.