Rechtsschutz des Sendungsverantwortlichen auch gegen freien Mitarbeiter bei Programmkonflikt
KI-Zusammenfassung
Ein Redakteur verlangte von seiner Rundfunkanstalt Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Gebührenforderungen eines freien Mitarbeiters wegen Äußerungen im Zusammenhang mit einem Programmkonflikt. Die Anstalt meinte, Rechtsschutz sei nur gegenüber externen Dritten geschuldet und es liege eine interne/persönliche Auseinandersetzung vor. Das LAG Köln wies die Berufung zurück und bejahte den Anspruch aus der Rechtsschutzzusage i.V.m. der Programmanweisung. Eine Beschränkung auf externe Dritte lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen; zudem greife bei Mehrdeutigkeit die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Arbeitnehmers.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Feststellungsklage auf Rechtsschutzgewährung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Arbeitgeber in einer Dienstanweisung bzw. individualisierten Zusage geregelte Rechtsschutzgewährung umfasst nur die dort vorausgesetzte Tätigkeit (hier: im Rahmen programmverantwortlicher Redaktionstätigkeit), nicht jede beliebige arbeitsbezogene Handlung.
Unterlassungs- und Kostenerstattungsbegehren stehen dem Rechtsschutzanspruch nicht entgegen, wenn sie in einem hinreichenden Sachzusammenhang mit einem programmbezogenen Konflikt aus der Wahrnehmung redaktioneller Programmverantwortung stehen.
Eine in einer Rechtsschutzzusage nicht ausdrücklich enthaltene Beschränkung auf die Abwehr von Ansprüchen „externer Dritter“ kann nicht allein aus dem Zweck der Sicherung der Rundfunk-/Programmfreiheit hergeleitet werden, wenn der Regelungstext hierfür keinen Anhalt bietet.
Bei mehrdeutigen, vom Arbeitgeber vorgegebenen Erklärungen zur Rechtsschutzgewährung ist § 305c Abs. 2 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anwendbar; auszulegen ist arbeitnehmerfreundlich.
Ein möglicher Interessenkonflikt des Arbeitgebers bei der Rechtsschutzgewährung gegenüber mehreren Beteiligten schließt den Anspruch nicht ohne weiteres aus, wenn die zugesagte Rechtsvertretung organisatorisch delegiert werden kann.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 8963/10
Leitsatz
- Einzelfall –
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2011 – 10 Ca 8963/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - soweit hier berufungsrelevant - um die Gewährung von Rechtsschutz durch den Beklagten gegenüber dem Kläger in einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit einem freien Mitarbeiter des Beklagten.
Der am 24.11. geborene Kläger ist bei der Beklagten zunächst befristet vom 19.10. bis zum 31.01. und später dann seit dem 01.04. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Redakteur/Reporter zunächst im Studio D , ab dem 01.11. im Studio K tätig. Mit Schreiben der Beklagten vom 05.02.2008 wurde dem Kläger die Aufgabe eines verantwortlichen Redakteurs für die Sendungen des Studios K mit Programmverantwortung gemäß Ziffer III der Dienstanweisung vom 07.02.1990 übertragen. In dem Schreiben vom 05.02.2008 heißt es u. a. wie folgt:
"Der W gewährt Ihnen, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit für den W zivil- oder strafrechtlich in Anspruch genommen werden, Rechtsschutz. Dies gilt nicht, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Rechtsschutz umfasst die Prüfung der Rechtslage, die erforderlichen Maßnahmen der Rechtsvertretung durch den W sowie die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten. Rechtsschutzversicherung gilt unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass Sie an der Abwehr von Ansprüchen Dritter durch den W , insbesondere durch unverzügliche Information sowie erforderlich werdende Einverständniserklärungen mitwirken und dass Sie die Durchführung des Verfahrens nicht ohne Zustimmung des W eigenmächtig beeinflussen, etwa durch Abgabe von Anerkenntniserklärungen, Abschluss von Vergleichen usw.."
Ziffer 6 der Dienstanweisung des Intendanten zur Regelung der Programmverantwortung (W -Programmanweisung) vom 07.02.1990 lautet auszugsweise wie folgt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeite, die bei ihrer Tätigkeit, die einschlägigen Regelungen beachten, genießen im Falle einer persönlichen Inanspruchnahme im Rahmen der geltenden Bestimmungen den Rechtsschutz des W .
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.10.2010 machte der freie Mitarbeiter der Beklagten, Herr K , gegenüber dem Kläger die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.647,44 € geltend. Mit weiterem Schreiben vom 07.02.2011 forderte der Bevollmächtigte des freien Mitarbeiters K den Kläger wiederum zur Abgabe einer weiteren strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung weiterer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.236,17 auf. Hintergrund dieser Forderungen war zum einen das E-Mail des Klägers vom 22.12.2009 an Herrn K , in dem der Kläger Fragen im Zusammenhang mit der Spendenaffäre J an diesen richtete und in dessen Folge der Kläger einen Kurzbeitrag für die Hörfunknachrichten auf W 2 von Herrn K mit der Begründung nicht abnahm, dass Herr K wesentliche Fragen zu dem Beitrag - insbesondere, ob Herr K Recherchen-Material der Staatsanwaltschaft K zur Verfügung gestellt habe - nicht habe beantworten wollen oder können und der Kläger daher für den Beitrag die redaktionelle Verantwortung nicht habe übernehmen können. Zum anderen bezieht sich die begehrte Unterlassung gemäß dem zweiten Schreiben vom 07.02.2011 auf die Verbreitung der Stellungnahme des mit der Handlungsweise des Klägers gegenüber Herrn K befassten Schlichtungsausschusses beim Beklagten vom 18.11.2010.
Am 05.04.2011 machte der Kläger beim Amtsgericht K gegen den freien Mitarbeiter des Beklagten, Herrn K , eine Zahlungsklage hinsichtlich der ihm selber im Zusammenhang mit den Aufforderungen des Herrn K zur Abgabe der Unterlassenserklärung entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten geltend. Mit Schriftsatz vom 07.06.2011 erhob der freie Mitarbeiter Herr K in diesem Verfahren eine auf Zahlung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie auf Unterlassung der bereits außergerichtlich beanstandeten Äußerung des Klägers gerichtete Widerklage.
Mit Schreiben vom 17.12.2010 und vom 25.07.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rechtsschutz in den juristischen Auseinandersetzungen des Klägers mit Herrn K ab.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Gewährung von Rechtsschutz für die äußerungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem freien Mitarbeiter des Beklagten, Herrn O K , geltend gemacht. Der freie Mitarbeiter, Herr K , stelle im Verhältnis zum Kläger und zu dem Beklagten einen Drittbeteiligten dar, da er als selbstständiger Unternehmer für den Beklagten tätig werde. Sämtliche Stellungnahmen des Klägers gegenüber Herrn K seien im Rahmen des Programmkonflikts und damit im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz gemäß dem Schreiben vom 05.02.2008 sowie Ziffer 6 der Programmanweisung vom 07.02.1990 zu gewähren, soweit dieser von Herrn K außergerichtlich und gerichtlich zur Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit der E-Mail des Klägers vom 22.12.2009 sowie dem Protokoll des Schlichtungsausschusses vom 18.11.2010 in Anspruch genommen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, die Rechtsschutzzusage umfasse nur solche Fälle, in denen der Mitarbeiter durch Dritte aufgrund einer Tätigkeit für den Beklagten in Anspruch genommen werde. Beides sei im Rahmen der Auseinandersetzung des Klägers mit dem freien Mitarbeiter, Herrn K , nicht gegeben. Freie Mitarbeiter seien nicht als Dritte im Sinne der Rechtsschutzzusage zu betrachten. Dies zeige sich daran, dass diese grundsätzlich ebenfalls Rechtsschutz gegenüber dem Beklagten geltend machten könnten. Die Rechtsschutzgewährung ziele auf den Schutz der Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter gegen die Einflussnahme und den Druck von Dritter Seite im Rahmen der Programmgestaltung ab. Dies entspreche auch der Dienstanweisung zur Reglung der Programmverantwortung nach Ziffer VI vom 07.02.1990. Bei der Auseinandersetzung mit dem freien Mitarbeiter, Herrn K , handele es sich um eine persönliche Angelegenheit des Klägers. Bei Abfassung seiner E-Mail vom 22.12.2009 an Herrn K sei der Kläger persönlich nicht als verantwortlicher Redakteur mit der Angelegenheit befasst gewesen. Die Rechtsschutzgewährung gegenüber beiden Konfliktbetroffenen - dem Kläger und dem freien Mitarbeiter, Herrn K , - würde zudem zu einem Interessenkonflikt bei dem Beklagten führen.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 20.10.2011 die Klage für zulässig und begründet gehalten, da der Kläger den von ihm reklamierten Rechtsschutz gegen die Beklagte aus Ziffer VI der Programmanweisung vom 07.02.1990 sowie aus dem Schreiben vom 05.02.2008 herleiten könne. Eine Einschränkung auf die Gewährung von Rechtsschutz nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber bei der Beklagten tätigen freien Mitarbeitern sei nicht zu erkennen. Der Wortlaut sehe eine solche Beschränkung nicht vor. Einem möglichen Interessenkonflikt könne dadurch vorgebeugt werden, dass der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen der Rechtsvertretung delegiere.
Gegen das ihr am 26.10.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 18.11.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.01.2012 am 26.01.2012 beim Landesarbeitsgericht begründet.
Sie verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, wonach die Rechtsschutzzusage nicht eine interne Auseinandersetzung zweier Mitarbeiter umfasse. Auszugehen sei von der inneren Rundfunkfreiheit, die die Pflicht der Anstalt bedinge, den Redakteur und sonstige Mitarbeiter vor Auseinandersetzungen nach außen hin zu verteidigen. Nicht erfasst seien Fragestellungen der internen redaktionellen Arbeit. Bei Gewährung von Rechtsschutz gegenüber dem Kläger und dem freien Mitarbeiter, Herrn K , sei ein unauflösbarer Interessenkonflikt beim Beklagten gegeben. Die Weiterleitung der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses vom 18.11.2010 an die Kollegen sei eine private Angelegenheit des Klägers. Jedenfalls fehle es an einem Bezug zu der programmlichen Arbeit des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2011 - 10 Ca 8963/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrages. Die Beklagte sei verpflichtet, die innere Rundfunkfreiheit nicht nur nach außen, sondern auch nach innen zu verteidigen. Hierauf beruhe auch das Redakteurstatut, was sich sowohl in dessen Präambel wie auch in Artikel 1 ausdrücke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 20.10.2011 ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Die Berufung ist unbegründet, da das Arbeitsgericht im Urteil vom 20.10.2011 zu Recht und mit überzeugender Begründung den Rechtsschutzanspruch des Klägers im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit dem freien Mitarbeiter der Beklagten, Herrn K , bejaht hat. Zur Ergänzung und in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung in der Auseinandersetzung mit dem freien Mitarbeiter, Herrn K , aus dem Schreiben des Beklagten vom 05.02.2008 bzw. aktualisiert aus dem Schreiben vom 01.02.2011 jeweils i. V. mit Ziffer VI der Programmanweisung vom 07.02.1990 herleiten.
a. Aus dem Kontext der beiden Schreiben vom 05.02.2008 bzw. 01.02.2011 sowie auch aus dem Zusammenhang der Programmanweisung vom 07.02.1990 ist zu entnehmen, dass die Rechtsschutzgewährung sich nicht auf jegliche Tätigkeit für die Beklagte bezieht, sondern auf eine Tätigkeit als programmverantwortender Redakteur.
Gemäß der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses vom 18.11.2010 ist hiervon im Rahmen des Tätigwerden des Klägers gegenüber dem freien Mitarbeiter, Herrn K , auszugehen. Der Schlichtungsausschuss hat nach Würdigung aller ihm zur Kenntnis gelangten Informationen und Argumente festgestellt, dass es sich bei der Auseinandersetzung um einen Programmkonflikt gemäß Artikel 6 Ziffer I des Redakteursstatuts gehandelt hat. Danach sind von Artikel 6 Ziffer I des Redakteurstatuts alle Konflikte umfasst, die sich in Wahrnehmung der Programmverantwortung der Anstalt durch Vorgesetzte und der eigenen journalistischen Verantwortung durch den/die Programmmitarbeiter/in ergeben können. Hierzu hat der Schlichtungsausschuss festgehalten, dass im Verhalten des Klägers gegenüber Herrn K zwei verschiedene Konfliktebenen sich überlagert hätten. Ausgangspunkt sei ein unmittelbar auf die Programmarbeit bezogener Konflikt gewesen, in dem es um Inhalt, Umfang und Art der Wahrnehmung der Kompetenz des verantwortlichen Redakteurs bei Verdacht der Verletzung von Grundsätzen journalistischer Ethik durch einen Autor gegangen sei. Diese Problemstellung ist nach Ansicht des Schlichtungsausschusses von der Definition eines Programmkonflikts in Artikel 6 Ziffer I des Redakteurstatuts eindeutig mit umfasst.
b. Die von dem freien Mitarbeiter, Herrn K , geltend gemachten Unterlassungen gemäß seiner Aufforderungsschreiben vom 29.10.2010 und vom 07.02.2011 stehen im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Programmkonflikt. Hier liegt nämlich eine Deckungsgleichheit der Unterlassungsbegehren des freien Mitarbeiters mit den Fragen des Klägers aus seiner E-Mail vom 22.12.2009 an Herrn K , die den Programmkonflikt ausgelöst haben, vor. Herr K führt im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2010 selber an, dass Vorwürfe des Klägers unmittelbar ihm gegenüber in der Mail vom 22.12.2009 formuliert seien. Die von Herrn K verlangten Unterlassungserklärungen beziehen sich jeweils auf die einzelnen Fragen aus dem E-Mail des Klägers vom 22.12.2009.
Auch das Unterlassungsbegehren aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2011 bezieht sich auf den Inhalt der Niederschrift eines Informanten, die inhaltlich im Zusammenhang mit dem Programmkonflikt steht und zugleich Bestandteil der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses ist, und deren Verbreitung durch den Kläger. Der erforderliche Sachzusammenhang mit dem Programmkonflikt mit dem Kläger und Herrn K ist damit auch hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens gegeben.
c. Die Rechtsschutzgewährung beschränkt sich nicht auf die Geltendmachung von Rechten gegenüber externen Dritten bzw. auf die Abwehr von Begehren externer Dritter, die ihrerseits keinen Rechtsschutz durch den Beklagten geltend machen.
aa. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut der Zusagen aus den Schreiben vom 15.02.2008 bzw. vom 01.02.2011 bzw. aus Ziffer 6 der Programmanweisung vom 07.02.1990 eine solche Einschränkung nicht herzuleiten ist.
bb. Eine Korrektur dieser einschränkungslosen Rechtsschutzzusage durch den Sinn und Zweck der Rechtsschutzgewährung durch den Beklagten ist nicht geboten.
Zwar wirkt die zu schützende Programmfreiheit als Recht der Rundfunkanstalt grundsätzlich nach außen. Dementsprechend hat das OVG Münster (vgl. Urteil vom 16.04.1981 - 15 A 1329/77 - , zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass der Grundrechtsschutz des Mitarbeiters lediglich parallel zu dem der Anstalt selbst gegen von außen durch den Staat drohende Beeinträchtigungen der Rundfunkprogrammgestaltung wirkt. Er wirkt nicht im Innenverhältnis gegen das Rundfunkunternehmen. Damit ist aber nur festgestellt, dass grundsätzlich kein hierauf bezogener Grundrechtsschutz des Mitarbeiters gegenüber der Rundfunkanstalt besteht. Nicht festgelegt ist damit, dass Programmkonflikte von programmverantwortlichen Mitarbeitern nicht gegenüber freien Mitarbeitern vorliegen können.
Hierbei ist insbesondere Ziffer III der Programmanweisung vom 07.02.1990 zu berücksichtigen, die u. a. die Verpflichtungen des programmverantwortlichen Redakteurs zur persönlichen Abnahme der Sendungen und zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetzen und anderen verbindlichen Regelungen enthält. Um dies zu gewährleisten, ist es nicht sinnwidrig, die Rechtsschutzgewährung im Rahmen von Auseinandersetzungen bei Programmkonflikten auch gegenüber freien Mitarbeitern zu gewähren.
cc. Zudem greift hinsichtlich der Rechtsschutzzusagen aus den Schreiben vom 05.02.2008 bzw. vom 01.02.2011 sowie auch gegenüber Ziffer VI der Programmanweisung vom 07.02.1990 zugunsten des Klägers die Unklarheitenregel aus § 305 c Abs. 2 BGB.
§ 305 c Abs. 2 BGB ist mit Rücksicht auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anwendbar, da es sich um eine vom Arbeitgeber vorgegebene Erklärung jeweils handelt. Führt die objektive Auslegung zu keinem eindeutigen, sondern einem mehrdeutigen Ergebnis, so greift die Unklarheitenregel nach § 305 c Abs. 2 BGB mit der Folge der arbeitnehmerfreundlichsten Auslegung (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2008, NZA 2008, Seite 757).
III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien unter Einbeziehung der Kostenverteilung aus dem Teilurteil vom 24.03.2011 betreffend den Beschäftigungsanspruch und die Entfernung der Abmahnung vom 01.09.2010 aus der Personalakte des Klägers nach dem Grad ihres erstinstanzlichen Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 ZPO. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend das erstinstanzliche Urteil vom 20.10.2011 trägt der Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO.
Die Kammer hat die Revision wegen der allgemeinen Bedeutung der Rechtsstreitigkeit nach § 72 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Staschik Winnen Welteroth