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Landesarbeitsgericht Köln·10 (13) Sa 714/00·16.05.2001

ZVK Bäckerhandwerk: Unverfallbarer Teilanspruch und Wiederaufleben nach Beschäftigungsunterbrechung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe. Das LAG verneinte den Vollanspruch, weil die tarifliche Wartezeit eine unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls liegende zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung im Bäckerhandwerk voraussetzt. Es bejahte jedoch einen unverfallbaren Teilanspruch von 25 %, da das nach Ausscheiden erloschene Versicherungsverhältnis bei erneuter Tätigkeit im Geltungsbereich wieder auflebte und die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen beim späteren Ausscheiden erfüllt waren. Die Berufung hatte daher nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Vollanspruch abgelehnt, unverfallbare Beihilfe i.H.v. 25 % festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollanspruch auf Leistungen der Zusatzversorgungskasse kann tariflich davon abhängig gemacht werden, dass die Wartezeit unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls in Betrieben des Geltungsbereichs ununterbrochen zurückgelegt wird.

2

Verweist der Tarifvertrag die Anspruchsvoraussetzungen ausdrücklich in eine Anlage, ist für den Vollanspruch maßgeblich die dort geregelte Wartezeit, auch wenn der Tariftext selbst eine allgemeinere Formulierung enthält.

3

Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne erfüllte Unverfallbarkeitsvoraussetzungen aus dem Geltungsbereich aus, kann das Versicherungsverhältnis nach einer tariflichen Wiederauflebensklausel bei erneuter Tätigkeit im Geltungsbereich wieder aufleben.

4

Das Wiederaufleben eines erloschenen Versicherungsverhältnisses bewirkt für die Unverfallbarkeit eine Anknüpfung an frühere Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich und setzt nicht den Neubeginn einer durchgehend ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in demselben Betrieb voraus.

5

Ist ein unverfallbarer Teilanspruch dem Grunde nach gegeben, ist eine Tarifregelung zur Höhe des Teilanspruchs so auszulegen, dass sie bei Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses auch zusammengerechnete Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich erfasst und nicht zu unverfallbaren Ansprüchen ohne bestimmbare Anspruchshöhe führt.

Relevante Normen
§ TV ZVK Bäckerhandwerk§ Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28§ 256 ZPO§ 3 Ziffer 2 BetrAVG§ 2 BetrAVG§ 17 Abs. 3 BetrAVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2003/99

Leitsatz

1. Zur Frage unverfallbarer Teilansprüche nach dem Tarifvertrag über die Errich-tung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk. 2. Bedeutung der "Wiederauflebensklausel" bei unterbrochener Beschäftigung in Be- trieben des Bäckerhandwerks.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.01.2000 verkün-dete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 1 Ca 2003/99 - ab-geändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 25 % der vollen Beihilfe nach § 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer "Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk" zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 3/4 , dem Beklagten zu 1/4 auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des D B geltend.

3

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das B vom 20.02.1970, zuletzt in der Fassung vom 30.08.1996 und mit Wirkung vom 18.09.1996 für allgemeinverbindlich erklärt, zahlt der Beklagte an Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

4

Die am 25.11.1952 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.06.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie war als Verkäuferin wie folgt beschäftigt:

5

1. Bäckerei D 01.10.1974 - 31.03.1983 (Gründonnerstag)

6

2. Bäckerei L 05.04.1983 (Dienstag nach Ostern)

7

bis 31.08.1986

8

3. C Z

9

als Brot- und Käseverkäuferin 01.09.1986 - 05.06.1987

10

- arbeitslos - 06.06.1987 - 14.06.1987

11

4. Bäckerei und

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Konditorei S 15.06.1987- 31.12.1987

13

5. H B - und

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F GmbH 01.02.1988 - 31.08.1992

15

6. Bäckerei B 01.10.1992 - 24.10.1992

16

- arbeitslos - 25.10.1992

17

7. M Drogeriemarkt 26.10.1992 - 31.01.1993

18

- arbeitslos - 01.02.1993 - 14.03.1993

19

8.C &C S 15.03.1993 - 14.06.1993

20

- arbeitslos - 15.06.1993 - 20.06.1993

21

9. H B u. F 01.07.1993 - 28.02.1998

22

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die volle tarifliche Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01.06.1997 geltend gemacht und vorgetragen, sie erfülle die tarifliche Voraussetzung einer ununterbrochenen Tätigkeit von mehr als zehn Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin verfüge zwar über eine Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks, ein Beihilfeanspruch stehe ihr jedoch nicht zu, weil sie diese Beschäftigungszeit nicht unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, sie habe zumindest eine unverfallbare Anwartschaft auf den Beihilfeanspruch erworben. Mit dem Hauptantrag verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der vollen Beihilfe, mit dem Hilfsantrag den anteiligen Anspruch auf Beihilfe auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft weiter.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

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an die Klägerin 1.976,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1999 zu zahlen, an die Klägerin vierteljährlich zum 01.07., zum 01.09. zum 01.01. und zum 01.03. jeweils 228,00 DM nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen, erstmals ab 01.09.1999 zu zahlen,

  1. an die Klägerin 1.976,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1999 zu zahlen,
  2. an die Klägerin vierteljährlich zum 01.07., zum 01.09. zum 01.01. und zum 01.03. jeweils 228,00 DM nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen, erstmals ab 01.09.1999 zu zahlen,
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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 25 % der vollen Beihilfe gemäß § 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer "Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk" zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

30

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, der Klägerin stehe auch kein unverfallbarer Teil des Leistungsanspruchs zu, weil dieser voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Ziffer 1 der Anlage zum Tarifvertrag ununterbrochen mindestens zehn Jahre bestanden haben müsse, und zwar bei ein und demselben Betrieb. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

32

Das Gericht hat zur Frage, ob es sich bei der Bäckerei und Konditorei S um einen Betrieb des Bäckerei- oder Konditoreihandwerks handelt, bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten eine Auskunft eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft (Blatt 94 bis 99 d. A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

35

Der Klägerin steht zwar nicht ein voller Anspruch auf Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente zu, aber gemäß ihrem Hilfsantrag der zuerkannte Anspruch auf einen Teil der Beihilfe.

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Hauptantrag

  1. Hauptantrag
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In § 5 des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk in der Fassung vom 30.08.1996 heißt es unter "Leistungsbedingungen":

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"Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks von mindestens zehn Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

39

...

40

Die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Kasse sind in der Anlage zu diesem Tarifvertrag geregelt."

41

In der Anlage zu diesem Tarifvertrag heißt es:

42

"§ 1 Leistungsgewährung

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1. Die "Zusatzversorgungskasse" gewährt Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971

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a) erstmalig eine der zuvor genannten Renten erhält und

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b) die Wartezeit erfüllt hat.

46

...

47

3. Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils drei Monate gezahlt.

48

4. Die Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitrente und zum Altersruhegeld werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Ziffer 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

49

...

50

§ 2 Wartezeiten

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Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden hat.

52

Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

53

a) Arbeitslosigkeit,

54

b) Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie,

55

c) Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente.

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Diese Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.

57

...

58

§ 3 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

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1. Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

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a) das 35. Lebensjahr vollendet hat,

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b) und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb des Bäckerhandwerks mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

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2. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziffer 1

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nach 10 Jahren - 25 v.H.

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nach 20 Jahren - 50 v.H.

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nach 30 Jahren - 75 v.H.

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der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Beihilfe.

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Bei der Berechung ist die in § 5 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb des Bäckerhandwerks geltende Leistungshöhe zu Grunde zu legen.

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3. Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Versicherten bei der Antragstellung auf Beihilfe nach § 5 des Tarifvertrages ein Betrieb des Bäckerhandwerks gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" geltend gemacht werden können. Ein etwa erforderlicher Finanzausgleich ist zwischen den Kassen zu vereinbaren.

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Unverfallbare Teilansprüche aus der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" werden auf die Leistungen der Kasse angerechnet.

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Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.

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4. Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzungen aus der Ziffer 1 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 geregelten Fälle zur "Zusatzversorgungskasse". Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

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Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.

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5. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung."

74

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den mit dem Hauptantrag begehrten vollen Anspruch auf Beihilfe, weil die Wartezeit im Sinne des § 2 der Anlage zum Tarifvertrag nicht erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung ist die Wartezeit dann erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden hat. Die Klägerin war zwar zu Beginn ihrer Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks vom 01.10.1974 an ununterbrochen mehr als zehn Jahre tätig, nicht aber unmittelbar vor Eintritt ihres Versicherungsfalles am 01.06.1997. Die Klägerin stand seit dem 01.10.1974 mit Unterbrechungen in Arbeitsverhältnissen zu Betrieben des Bäckerhandwerks und zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochen ab 01.07.1993. Vor dem 01.07.1993 war sie in der Zeit vom 26.10.1992 bis zum Juni 1993 außerhalb des Bäckerhandwerks in einem Drogeriemarkt und in einem Süßwarengeschäft beschäftigt.

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§ 2 der Anlage zum Tarifvertrag enthält entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzulässige Beschränkung im Verhältnis zu § 5 des Tarifvertrages. In § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages heißt es zwar nicht, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden haben muss, sondern dort ist lediglich von einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens zehn Jahren "bei Antragstellung" die Rede. Die Klägerin versteht diese Bestimmung so, dass sie die ununterbrochene Beschäftigung von mindestens zehn Jahren irgendwann einmal während ihres Berufslebens zurückgelegt haben muss, nicht aber entsprechend § 2 der Anlage zum Tarifvertrag unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Frage der Erfüllung der Wartezeit für einen Vollanspruch auf Beihilfe kommt es aber maßgeblich auf die Anlage zum Tarifvertrag an, denn in § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung in der Anlage zum Tarifvertrag geregelt sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen sie einen Beihilfeanspruch gewähren wollen. Er kann daher auch davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte eine bestimmte Wartezeit ununterbrochen und unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt haben muss.

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Hilfsantrag

  1. Hilfsantrag
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Der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin hatte nach § 3 der Anlage zum Tarifvertrag einen unverfallbaren Leistungsanspruch erworben. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei der Klägerin 25 % der vollen Beihilfe (§ 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag).

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Den unverfallbaren Anspruch hat die Klägerin noch nicht durch ihre Beschäftigung bei den Bäckereien D und L erworben. Insoweit war sie zwar vom 01.10.1974 bis zum 31.08.1986 mindestens zehn Jahre im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse tätig und hatte für diese Zeit die entsprechende Versorgungszusage. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb der Bäckerei Lang hatte die am 25.11.1952 geborene Klägerin jedoch noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet, so dass eine der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit (§ 3 Ziffer 1 a der Anlage zum Tarifvertrag) damals nicht gegeben war. Auf die zwischen den Parteien im letzten Termin der mündlichen Verhandlung streitig gewordene Frage, wie die Tätigkeit der Klägerin bei der C Z vom 01.09.1986 bis zum 05.06.1987 einzuordnen ist, kommt es nicht an, denn die Klägerin hat ihr 35. Lebensjahr erst zu einer Zeit vollendet, als sie bereits aus dem Geltungsbereich der ZVK ausgeschieden war. In der Zeit vom 15.06.1987 bis zum 31.12.1987 war sie bei dem Unternehmer G S beschäftigt, der ausweislich der eingeholten Auskunft keinen Betrieb des Bäckerhandwerks, sondern einen dem Konditoreihandwerk zuzuordnenden Betrieb unterhielt. Durch die vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres aufgenommene Tätigkeit in einem Konditoreibetrieb endete gemäß § 3 Ziffer 4 der Anlage zum Tarifvertrag das Versicherungsverhältnis ohne unverfallbaren Teilanspruch. Einer der Ausnahmetatbestände vom Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage zum Tarifvertrag (Arbeitslosigkeit, Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente) lag während der hier maßgeblichen Zeiten der Tätigkeit bei S nicht vor.

  1. Den unverfallbaren Anspruch hat die Klägerin noch nicht durch ihre Beschäftigung bei den Bäckereien D und L erworben. Insoweit war sie zwar vom 01.10.1974 bis zum 31.08.1986 mindestens zehn Jahre im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse tätig und hatte für diese Zeit die entsprechende Versorgungszusage. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb der Bäckerei Lang hatte die am 25.11.1952 geborene Klägerin jedoch noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet, so dass eine der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit (§ 3 Ziffer 1 a der Anlage zum Tarifvertrag) damals nicht gegeben war. Auf die zwischen den Parteien im letzten Termin der mündlichen Verhandlung streitig gewordene Frage, wie die Tätigkeit der Klägerin bei der C Z vom 01.09.1986 bis zum 05.06.1987 einzuordnen ist, kommt es nicht an, denn die Klägerin hat ihr 35. Lebensjahr erst zu einer Zeit vollendet, als sie bereits aus dem Geltungsbereich der ZVK ausgeschieden war. In der Zeit vom 15.06.1987 bis zum 31.12.1987 war sie bei dem Unternehmer G S beschäftigt, der ausweislich der eingeholten Auskunft keinen Betrieb des Bäckerhandwerks, sondern einen dem Konditoreihandwerk zuzuordnenden Betrieb unterhielt. Durch die vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres aufgenommene Tätigkeit in einem Konditoreibetrieb endete gemäß § 3 Ziffer 4 der Anlage zum Tarifvertrag das Versicherungsverhältnis ohne unverfallbaren Teilanspruch. Einer der Ausnahmetatbestände vom Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage zum Tarifvertrag (Arbeitslosigkeit, Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente) lag während der hier maßgeblichen Zeiten der Tätigkeit bei S nicht vor.
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Das zur ZVK erloschene Versicherungsverhältnis lebte nach § 3 Ziffer 4 Abs. 2 wieder auf, als die Klägerin am 01.02.1988 bei der H B - und F GmbH erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der ZVK aufnahm. Für einen unverfallbaren Teilanspruch bedurfte es nicht einer erneuten ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betrieben des Bäckerhandwerks oder sogar in ein und demselben Betrieb des Bäckerhandwerks. "Wiederaufleben" bedeutet gerade nicht, dass der Arbeitnehmer so gestellt werden soll, als habe es zuvor noch keine Beschäftigung in einem Betrieb des Bäckerhandwerks gegeben. Für die Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs bedeutet das Wiederaufleben des früheren Versicherungsverhältnisses die Anknüpfung an die vormalige Tätigkeit im Geltungsbereich der ZVK. Davon abweichende Erklärungen der Tarifvertragsparteien zur Auslegung der Bestimmung über das Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses in § 3 Ziffer 4 Abs. 2 bestehen nach dem Vortrag der Parteien nicht.

  1. Das zur ZVK erloschene Versicherungsverhältnis lebte nach § 3 Ziffer 4 Abs. 2 wieder auf, als die Klägerin am 01.02.1988 bei der H B - und F GmbH erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der ZVK aufnahm. Für einen unverfallbaren Teilanspruch bedurfte es nicht einer erneuten ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betrieben des Bäckerhandwerks oder sogar in ein und demselben Betrieb des Bäckerhandwerks. "Wiederaufleben" bedeutet gerade nicht, dass der Arbeitnehmer so gestellt werden soll, als habe es zuvor noch keine Beschäftigung in einem Betrieb des Bäckerhandwerks gegeben. Für die Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs bedeutet das Wiederaufleben des früheren Versicherungsverhältnisses die Anknüpfung an die vormalige Tätigkeit im Geltungsbereich der ZVK. Davon abweichende Erklärungen der Tarifvertragsparteien zur Auslegung der Bestimmung über das Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses in § 3 Ziffer 4 Abs. 2 bestehen nach dem Vortrag der Parteien nicht.
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Als die Klägerin im Oktober 1992 erneut aus dem Geltungsbereich der ZVK ausschied, erfüllte sie die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 für die Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs, denn sie hatte das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Versorgungszusage im Geltungsbereich der ZVK hatte mindestens zehn Jahre bestanden.

81

Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt nach § 3 Ziffer 2 25 % der vollen Beihilfe. Die ratierliche Berechnung nach § 2 BetrAVG findet wegen § 17 Abs. 3 BetrAVG in Verbindung mit § 3 Ziffer 5 keine Anwendung. Die Klägerin war mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Jahre in Betrieben des Bäckerhandwerks beschäftigt. Das Tatbestandsmerkmal der "ununterbrochenen Dauer" des Arbeitsverhältnisses in § 3 Ziffer 2 bezieht sich im Kontext mit § 3 Ziffer 4 Abs. 2 und § 3 Ziffer 1 in den Fällen des Wiederauflebens auf zeitlich zusammenzurechnende Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich der ZVK. Ist nach § 3 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 Ziffer 4 Abs. 2 ein unverfallbarer Teilanspruch gegeben, kann § 3 Ziffer 2, der lediglich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs regelt, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass im letzten Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Betrieb des Bäckerhandwerks vor dem Ausscheiden einer ununterbrochene Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren bestanden haben muss, denn sonst wären unverfallbare Ansprüche ohne Regelung über deren Höhe denkbar. Das Tatbestandsmerkmal der ununterbrochenen Dauer in § 3 Ziffer 2 ist auch im Hinblick auf die Bezugnahme auf § 3 Ziffer 1 einschränkend auf die Fälle bezogen, in denen es nicht um das Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses geht. Nur in diesen Fällen müssen die von der Versorgungszusage begleiteten Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich der ZVK ununterbrochen mindestens zehn Jahre bestanden haben.

  1. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt nach § 3 Ziffer 2 25 % der vollen Beihilfe. Die ratierliche Berechnung nach § 2 BetrAVG findet wegen § 17 Abs. 3 BetrAVG in Verbindung mit § 3 Ziffer 5 keine Anwendung. Die Klägerin war mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Jahre in Betrieben des Bäckerhandwerks beschäftigt. Das Tatbestandsmerkmal der "ununterbrochenen Dauer" des Arbeitsverhältnisses in § 3 Ziffer 2 bezieht sich im Kontext mit § 3 Ziffer 4 Abs. 2 und § 3 Ziffer 1 in den Fällen des Wiederauflebens auf zeitlich zusammenzurechnende Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich der ZVK. Ist nach § 3 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 Ziffer 4 Abs. 2 ein unverfallbarer Teilanspruch gegeben, kann § 3 Ziffer 2, der lediglich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs regelt, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass im letzten Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Betrieb des Bäckerhandwerks vor dem Ausscheiden einer ununterbrochene Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren bestanden haben muss, denn sonst wären unverfallbare Ansprüche ohne Regelung über deren Höhe denkbar. Das Tatbestandsmerkmal der ununterbrochenen Dauer in § 3 Ziffer 2 ist auch im Hinblick auf die Bezugnahme auf § 3 Ziffer 1 einschränkend auf die Fälle bezogen, in denen es nicht um das Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses geht. Nur in diesen Fällen müssen die von der Versorgungszusage begleiteten Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich der ZVK ununterbrochen mindestens zehn Jahre bestanden haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
83

Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

  1. Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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(Schroeder) (Froitzheim) (Bachmann)