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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 59/20·03.05.2020

PKH für vorzeitig erhobene Zeugnisklage trotz fehlender außergerichtlicher Aufforderung gewährt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Zeugnisantrag ein. Das LAG prüfte, ob eine vorzeitig erhobene Zeugnisklage ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung mutwillig ist. Es bestätigt die Regel der Mutwilligkeit, erkennt aber eine Ausnahme an, wenn der Arbeitgeber trotz Klage das Zeugnis nicht zeitnah erteilt; daher wurde PKH ab 10.01.2020 gewährt. Die Beiordnung des Anwalts erfolgte eingeschränkt nach §121 Abs.3 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von PKH für den Zeugnisantrag ab 10.01.2020 stattgegeben; PKH gewährt und Anwalt eingeschränkt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhebung einer Zeugnisklage gilt regelmäßig als mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn zuvor keine außergerichtliche Aufforderung mit Fristsetzung erfolgt ist.

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Erfolgsaussicht und damit die Bewilligungsfähigkeit von PKH können sich nachträglich ergeben, wenn der Arbeitgeber trotz (voreiliger) Klageerhebung das Zeugnis nicht zeitnah erteilt.

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Eine durch die Klageschrift mit Fristsetzung erfolgte Aufforderung kann einer außergerichtlichen Geltendmachung gleichstehen; bleibt sie ohne Erfolg, rechtfertigt dies die Bewilligung von PKH für die anschließende Rechtsverfolgung.

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Bei Bewilligung von PKH kann die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beschränkt erfolgen (§ 121 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 109 Abs. 1 GewO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 78 Satz 1 ArbGG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 1 ArbGG§ 114 Abs. 2 ZPO§ 121 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2406/19

Leitsatz

Wird im Fall einer (voreiligen) Zeugnisklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung das Zeugnis nicht zeitnah erteilt, kann für die - anschließende - weitere Rechtsverfolgung PKH zu bewilligen sein

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.03.2020 (5 Ca 2406/19) dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für den Klageantrag zu 3) ab dem 10.01.2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus F zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts gewährt wird.

Gründe

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I.

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              Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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              Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 3) waren ab dem 10.01.2020 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klageantrag die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht.

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1.              Allerdings ist das Arbeitsgericht Siegburg in dem angefochtenen Beschluss im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Erhebung einer Zeugnisklage regelmäßig mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn ein Zwischenzeugnis nicht zuvor außergerichtlich unter Fristsetzung erbeten worden war (LAG Köln 03.04.2019 – 9 Ta 10/19 – NZA-RR 2019, 382, Rn. 10; LAG Hamm 03.06.2019 – 5 Ta 195/19 – juris, Rn. 17). An einer solchen außergerichtlichen Geltendmachung des Zwischenzeugnisses fehlt es vorliegend.

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2.

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a)              Erfolgsaussicht kann sich aber in besonderen Fällen nachträglich gleichwohl ergeben, wenn der Arbeitgeber trotz (voreiliger) Klageerhebung das Zeugnis nicht zeitnah erteilt und damit durch sein Verhalten deutlich werden lässt, dass eine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos gewesen wäre (OLG Brandenburg v. 18.04.2018 – 13 WF 68/18 – juris, Rn. 2; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114 Rn. 45).

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b)              Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die beklagte Arbeitgeberin nicht durch außergerichtliches Schreiben, sondern mittels Klageschrift aufgefordert hat, das Zwischenzeugnis binnen drei Wochen nach Zustellung der Klage zu übersenden. Bleibt eine solche Aufforderung ohne Erfolg, kann für die anschließende weitere Rechtsverfolgung PKH zu bewilligen sein (Korinth, ArbRB 2020, 92 (94)). Denn der Fall ist vergleichbar der Situation bei einer vergeblichen außergerichtlichen Aufforderung und nachträglicher Klageerweiterung um einen Zeugnisantrag.

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c)              Die Voraussetzungen des Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt.

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Den im Falle eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (BAG 04.11.2015 – 7 AZR 933/13 – NZA 2016, 547, Rn. 39) hat die Beklagte trotz Aufforderung und Fristsetzung zunächst nicht erfüllt. Erst im Laufe der Vergleichsverhandlungen wurde – wie die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2020 selbst einräumt – der Zeugnisanspruch erfüllt. Bei dieser Sachlage war die gerichtliche Geltendmachung eines Zwischenzeugnisses nach Fristablauf jedenfalls ab dem 10.01.2020 nicht mehr mutwillig, sondern für die Geltendmachung des Anspruchs aufgrund der Untätigkeit der Beklagten erforderlich.

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3.               Die eingeschränkte Beiordnung rechtfertigt sich aufgrund der Regelung in § 121 Abs. 3 ZPO.

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II.

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              Der Beschluss ist unanfechtbar.