Sofortige Beschwerde: Nachholung rückständiger Raten verhindert Aufhebung der PKH
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe wegen mehrmonatigen Rückstands bei Ratenzahlungen. Zentrale Frage ist, ob die Nachzahlung offener Raten im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der PKH ausschließt. Das Gericht gibt der Beschwerde statt, weil die Klägerin vor Entscheidung alle Rückstände ausgeglichen hat. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird aufgehoben; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; Beschluss des ArbG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahlung rückständiger Raten kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden und beseitigt damit die zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führende Voraussetzung, wenn die Nachzahlung vor Entscheidung in der Beschwerdeinstanz erfolgt.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt einen länger als drei Monate andauernden Rückstand bei einer fälligen Monatsrate voraus.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist auf den Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz abzustellen; nachgeholte Zahlungen vor diesem Zeitpunkt heben den Aufhebungsgrund auf.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist nach den maßgeblichen prozessualen Vorschriften zulässig und kann zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand führen, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 2905/09
Leitsatz
Die Zahlung rückständiger Raten kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, mit der Folge, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unterbleibt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2012- 6 Ca 2905/09 - aufgehoben.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 Abs. 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
Allerdings hat das Arbeitsgericht Bonn zunächst zutreffend gemäߧ 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufgehoben, denn die Klägerin war mit der auferlegten Ratenzahlung mit einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand.
Die Zahlung rückständiger Raten kann indes im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (LAG Hamm v. 11.04.2012 – 4 Ta 32/12 – Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskosten-hilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 850). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz hat die Klägerin sämtliche offene Raten ausgeglichen. Folglich war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.
II.
Der Beschluss ist unanfechtbar.