Beiordnung eines Unterbevollmächtigten im Arbeitsprozess unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die zusätzliche Beiordnung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts neben dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten für den Gütetermin. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Nach §121 Abs.4 ZPO i.V.m. §11a Abs.1 ArbGG ist eine weitere Beiordnung außerhalb enger Einzelfälle nicht vorgesehen. Bloße Behauptungen hoher Reisekosten begründen keine Ausnahme.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der zusätzlichen Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten neben dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich unzulässig.
Nach §121 Abs.4 ZPO i.V.m. §11a Abs.1 ArbGG darf ein zusätzlicher Rechtsanwalt nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
Eine richterrechtliche Ausnahme von der gesetzlichen Beiordnungsschranke kommt nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht und erfordert eine substantiiert dargetane Sachlage.
Die bloße theoretische oder allgemeine Behauptung möglicher hoher Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts reicht nicht aus, um eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung zu begründen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1707/15
Leitsatz
Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung neben der Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015 (2 Ca 1707/15) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2015 ausdrücklich nur den von dem Kläger gewählten Rechtsanwalt T beigeordnet, den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts indes zutreffend abgelehnt.
1. Die sofortige Beschwerde, mit der die zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt Z aus K für die Wahrnehmung des Gütetermins weiterverfolgt wird, kann mangels gesetzlicher Grundlage keinen Erfolg haben. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG darf neben der allgemeinen Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ein weiterer Rechtsanwalt nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Keiner von beiden Fällen liegt im vorliegenden Rechtsstreit vor. Die gesetzlichen Regelungen sehen über diese Fallgestaltungen hinaus eine Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht vor (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO Rn. 2 u. Rn. 18).
2. Soweit der Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.06.2004 - XII ZB 61/04 – NJW 2004, 2749 -) für den Sonderfall eine Beiordnungsmöglichkeit angenommen hat, dass für den beigeordneten Rechtsanwalt Reisekosten in einer Höhe entstanden wären, die die Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts erreichen, kann offen bleiben, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann. Jedenfalls ist von dem Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass Reisekosten in Höhe der Beiordnungskosten für den Unterbevollmächtigten entstanden sind.
Allein die vom Beschwerdeführer nur allgemein angedeutete (theoretische) Möglichkeit von hohen Reisekosten kann in keinem Fall eine (richterrechtliche) Ausnahme von einer gesetzlich nicht vorgesehenen Beiordnungsmöglichkeit begründen.
II.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).