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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 37/14·06.03.2014

Zurückverweisung: Hinweispflicht bei Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenhilfeverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, legte jedoch keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Das Arbeitsgericht wies den Antrag nach Abschluss des Vergleichs zurück. Das Landesarbeitsgericht hob den Beschluss auf und verwies den Antrag wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO zurück. Es betont die Pflicht zur Fristsetzung, damit Mängel noch vor Verfahrensbeendigung behoben werden können.

Ausgang: Beschluss des ArbG aufgehoben; PKH-Antrag wegen unterlassener Hinweiserteilung an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs hat das Gericht auf Mängel des Antrags unter Fristsetzung so rechtzeitig hinzuweisen, dass der Antragsteller die Mängel vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung beheben kann.

2

Verletzt das Gericht diese Hinweispflicht, ist das rechtliche Gehör verletzt; der Antragsteller ist so zu stellen, als wären die nachträglich vorgelegten Unterlagen bereits vor Verfahrensbeendigung eingereicht worden.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus; eine ordnungsgemäße Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege müssen grundsätzlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegen.

4

Eine vom Gericht zu beachtende Hinweispflicht besteht insbesondere dann, wenn nicht bereits in der Klage die Nachreichung der Formularerklärung angekündigt worden ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO, § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO§ 569 Abs. 2 ZPO§ 11a Abs. 3 ArbGG§ 40 EGZPO§ 114 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 4932/13

Leitsatz

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Gericht in der Regel gehalten, auf Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs - unter Fristsetzung - so rechtzeitig hinzuweisen, dass Mängel vom Antragsteller noch vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2014(3 Ca 4932/13 h) aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, die am 06.12.2013 beim Arbeitsgericht Aachen einging. Dem Prozesskostenhilfeantrag waren weder eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch sonstige Unterlagen beigefügt.

4

Im Gütetermin am 02.01.2014 vor dem Arbeitsgericht Aachen schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Anschließend wies das Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 17.01.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt.

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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 07.02.2014 sofortige Beschwerde erhoben und nunmehr eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Belege vorgelegt.

6

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung übersandt.

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II.

8

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a)Abs. 3 ArbGG (in der bisherigen Fassung, die § 40 EGZPO für das Verfahren weiterhin Anwendung findet) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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1.              Zwar ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 S. 1 ZPO (a. F.) nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung möglich ist und ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und allen Belegen daher bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegen muss (BAG v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NJW 2012, 2828). Diese Voraussetzung war bei Beendigung des Verfahrens durch Abschluss des Vergleichs am 02.01.2014 nicht erfüllt. Es fehlten zu diesem Zeitpunkt sowohl die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen.

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2.              Gleichwohl durfte das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückweisen. Das Arbeitsgericht hat wegen Nichtbeachtung seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, mit der Folge, dass der Kläger so zu stellen ist, als wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt und die nachträglich eingereichten Unterlagen noch vor Verfahrensbeendigung eingereicht worden wären (ebenso: LAG Schleswig-Holstein v. 17.01.2013 – 5 Ta 10/13 – JurBüro 2013, 257). Denn nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs darf das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit von Unterlagen zurückweisen.

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Die Hinweispflicht folgt daraus, dass im Prozesskostenhilfeverfahren hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie im Hauptsacheverfahren (BVerfG v. 12.11.2007 – 1 BvR 48/05 – FamRZ 2008, 131). Aus diesem Grund und im Hinblick auf die gerichtliche Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten - unter Fristsetzung entsprechend § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auf Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs so rechtzeitig hinzuweisen, dass die Mängel von dem Antragsteller noch vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Köln v. 14.11.2013 – 4 Ta 326/13 – juris; LAG Köln v. 30.09.2013 – 11 Ta 177/13 – juris; LAG Hamm v. 27.05.2013 – 5 Ta 157/13 – juris; OLG Saarland v. 27.10.2011 – 9 Ws 85/11 – FamRZ 2012, 806; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014 § 117 Rn. 17; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Rn. 133 m. w. N.).

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Soweit das LAG Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 03.04.2012 (12 Ta 28/11) und nachfolgend das BAG (Beschluss v. 03.12.2012 - 3 AZB 40/12- ) eine Hinweispflicht verneint haben, sind die Entscheidungen nicht einschlägig, denn sie betreffen den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass in der Klageschrift angekündigt war, die Formularerklärung nachreichen zu wollen.

13

3.              Das Arbeitsgericht wird nach Prüfung der Erfolgsaussicht und der vom Kläger inzwischen eingereichten Unterlagen erneut über den Prozesskostenhilfe-Antrag zu entscheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO).

14

III.

15

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.