Sofortige Beschwerde: Ablehnung von PKH wegen Nichtbetreibens der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Bonn ein. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde ab, weil der Kläger den Gütetermin unentschuldigt versäumte, sein Anwalt zuvor das Mandat niedergelegt hatte und er gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch erhob. Daraus folge, dass das Hauptsacheverfahren nicht betrieben wurde und Erfolgsaussichten fehlen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von PKH als unbegründet abgewiesen; Ablehnung bestätigt, da Hauptsacheverfahren nicht betrieben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 1 ArbGG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit der Rechtsverfolgung voraus.
Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren tatsächlich betrieben und gefördert wird.
Das versäumte Erscheinen zum persönlich angeordneten Gütetermin und das Unterlassen, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch zu erheben, sprechen gegen die erforderliche Erfolgsaussicht für PKH.
Die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten entbindet den Kläger nicht von der Pflicht, an einer persönlichen Ladung teilzunehmen, sofern diese gesondert erfolgt ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1671/15
Leitsatz
Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.09.2015
(4 Ca 1671/15) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben des Klägers vom 22.09.2015 hat ein gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässiges Beschwerdeverfahren eingeleitet. In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.
Die gesetzliche Regelung in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG sieht vor, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben und gefördert wird (OLG Stuttgart 18.11.2004 – 15 WF 239/04 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19). Daran fehlt es vorliegend.
a) Der Kläger hat den gerichtlichen Gütetermin vom 28.08.2015 nicht wahrgenommen, obwohl er durch gerichtliche Verfügung vom 31.07.2015 zu diesem Termin persönlich geladen war. Er konnte – ungeachtet der gerichtlichen Ladung - auch nicht davon ausgehen, durch seinen Anwalt in der Verhandlung vertreten zu sein, denn dieser hatte bereits am 19.08.2015 sein Mandat niedergelegt.
b) Soweit der Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, dass er nicht gewusst habe, ob er an der Verhandlung teilnehmen müsse, steht dieser Einlassung die persönliche Ladung durch das Arbeitsgericht zu dem Termin am 28.08.2015 entgegen. Daraus war ersichtlich, dass eine Teilnahme erforderlich war.
c) Darüber hinaus hat es der Kläger versäumt, nach Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bonn am 03.09.2015 das Verfahren durch Erhebung eines Einspruchs weiter zu betreiben. Über diese rechtliche Möglichkeit ist der Kläger durch die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet worden. Gleichwohl blieb er untätig.
II.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).