Aufhebung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei offenkundiger Bedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob ein Formverstoß gegen den Vordruckzwang (§ 120a ZPO) zwingend zur Aufhebung nach § 124 Abs.1 Nr.2 ZPO führt. Das LAG hob den Beschluss auf, weil die vorgelegten Unterlagen die Bedürftigkeit nachvollziehbar belegten und somit ein Ausnahmefall vorlag; die PKH bleibt ratenfrei gewährt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH weiterhin ratenfrei gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Das Wort „soll" in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedeutet, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe der Regelfall ist, dem das Gericht jedoch Ausnahmespielräume lassen kann.
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verstoßes gegen den Vordruckzwang (§ 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist nicht zwingend, wenn die Bedürftigkeit der Partei aus den vorgelegten Unterlagen offensichtlich oder nachgewiesen ist.
Das Gericht hat vor einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse vermitteln und damit einen Ausnahmefall rechtfertigen.
Unter den maßgeblichen Abzugs- und Unterkunftskosten verbleibt kein einzusetzendes Einkommen i.S.v. § 115 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei zu gewähren ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 465/15
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal "soll" in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung den Regelfall bildet, dem Gericht aber Spielraum für Ausnahmefälle bleiben.
2. Ein Ausnahmetatbestand ist anzunehmen, wenn gegen den Vordruckzwang (§ 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO) verstoßen wird, die fortbestehende Bedürftigkeit aber offensichtlich oder nachgewiesen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2016 (5 Ca 465/15 EU) aufgehoben und die Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
1. Das Gesetz sieht in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, vor, dass das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben soll, wenn eine Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hatte.
a) Die gesetzliche Formulierung im Aufhebungstatbestand „soll“ ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11472 S. 34) dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen den Regelfall bildet, dem Gericht allerdings Spielräume für Ausnahmefälle verbleiben.
b) Einen Ausnahmetatbestand im Sinne der vorstehenden Gesetzesbegründung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine Prozesskostenhilfepartei zwar gegen den in § 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO angeordneten Vordruckzwang verstößt, die fortbestehende Bedürftigkeit aber offensichtlich oder nachgewiesen ist (LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2015 – 10 Ta 228/15 -; LAG Hamm 25.01.2016 – 14 Ta 486/15). Zur Begründung der Ausnahme wird geltend gemacht, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, wenn das Gericht lediglich wegen eines Formfehlers die Bedürftigkeit einer Prozesskostenhilfepartei ignorieren würde (LAG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 14).
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht für Ausnahmefälle an, bei denen die Bedürftigkeit auch ohne Zusammenstellung in dem Vordruck ohne weiteres erkennbar ist. Diese eingeschränkte Handhabung des § 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO geht konform mit der Rechtsprechung zu § 117 Abs. 4 ZPO (i.V.m. § 117 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. In diesem Bereich ist anerkannt, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig ist, wenn das Gericht sich – ungeachtet formaler Mängel – ein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse aus den vorgelegten Unterlagen machen kann (BGH 18.11.2009 – XII ZB 79/09 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 16).
2. Vorliegend hat das Arbeitsgericht Bonn die Prozesskostenhilfe wegen Fehlens des Vordrucks aufgehoben, ohne zu prüfen, ob die am 16.08.2016 übersandten Unterlagen eine zuverlässige Einschätzung erlauben und daher ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht rechtfertigt.
3. Aus den von dem Kläger am 16.08.2016 übermittelten Unterlagen sowie weiteren im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass kein einzusetzendes Einkommen verfügbar ist.
a) Das Nettoeinkommen des Klägers beträgt 1.608,95 EUR.
b) Von diesem Nettoeinkommen sind der Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 473,00 EUR sowie der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 215,00 EUR abzugsfähig.
c) Darüber hinaus hat der Kläger nachgewiesen, dass er die Unterkunftskosten in Höhe von 934,40 EUR (954,85 EUR – 20,45 EUR für Stellplatz) aus seinem Vermögen bestreitet. Diese Kosten sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf das geringe eigene Einkommen der Ehefrau in Höhe von 626,92 EUR, das wenig höher ist als der Unterhaltsfreibetrag, kann vorliegend von einer Quotierung der Wohnungskosten abgesehen werden.
d) Bereits unter Abzug der vorgenannten Beträge verbleibt dem Kläger kein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Außerdem wären darüber hinaus weitere Abzugsbeträge für die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern (abzüglich des Kindergeldes und erhaltener Ausbildungsvergütung) zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist die Prozesskostenhilfe jedenfalls weiterhin ratenfrei zu gewähren.
II.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern oder er aufgrund eines Umzugs eine neue Postanschrift erhält.