Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe: Rücknahmeform erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe durch das ArbG Bonn ein. Das LAG Köln hob den Beschluss auf und gewährte die PKH weiterhin ratenfrei. Es stellte fest, dass eine Rücknahme der sofortigen Beschwerde nur in der Einlegeform (schriftlich oder zu Protokoll) möglich ist und Schweigen keine wirksame Rücknahme darstellt. Erklärungen und Belege nach §120 ZPO können in der Beschwerdeinstanz nachgereicht werden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Beschluss des ArbG aufgehoben und PKH weiterhin ratenfrei gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer sofortigen Beschwerde erfordert die gleiche Form wie die Einlegung; sie kann nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Bloßes Schweigen auf ein gerichtliches Anschreiben begründet keine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels.
Die Fristen des § 120 Abs. 4 ZPO sind keine Ausschlussfristen; eine Erklärung nebst Belegen kann in der Beschwerdeinstanz nachgereicht werden (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe; PKH kann weiterhin ratenfrei gewährt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 915/08
Leitsatz
Die Rücknahme einer sofortigen Beschwerde kann nur in gleicher Weise wie die Einlegung erfolgen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011
(5 Ca 915/08) aufgehoben.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. Über die sofortige Beschwerde ist auch zu entscheiden, denn sie ist nicht zurückgenommen.
1. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn durch Schreiben vom 04.01.2012 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass Gelegenheit zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis zum 19.01.2012 gegeben und eine Rücknahme unterstellt werde, falls keine Reaktion erfolgt. Auch in Ansehung des Umstandes, dass innerhalb der gerichtlich vorgegebenen Frist eine Begründung nicht zu den Akten gereicht wurde, liegt eine wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde nicht vor.
2. Die Rücknahme eines Rechtsmittels stellt einen bestimmenden Schriftsatz dar. Sie kann nur in gleicher Weise wie die Einlegung erfolgen (Schwab in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 78 Rn. 42; Thomas/Putzo, ZPO, § 569 Rn. 20). Für die Rücknahme einer Beschwerde im Beschlussverfahren ist dies in § 89 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vom Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt worden. Im Hinblick darauf, dass die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG nur schriftlich eingelegt oder gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, erfordert eine Rücknahme die Einhaltung dieser Form.
3. Mangels einer schriftlichen oder von der Geschäftsstelle protokollierten Willenserklärung der Klägerin kann das bloße Schweigen der Klägerin auf das gerichtliche Anschreiben keine prozessual wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde darstellen.
II.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung liegen nicht vor.
1. Allerdings hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zunächst zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG kann das Gericht eine Aufhebungsentscheidung treffen, wenn die Partei eine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgibt. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben. Das Arbeitsgericht Bonn hatte mit Schreiben vom 23.09.2011 und 14.10.2011 um die Erklärung zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
2. Die Klägerin hat eine Erklärung nebst Belegen erst am 20.07.2012 zu den Akten gereicht. Ungeachtet dieser Verspätung sind die Unterlagen zu berücksichtigen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass es sich bei den Fristen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht um Ausschlussfristen handelt und die Erklärung nebst Vorlage von Belegen gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann (BAG v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 – NZA 2004, 1062).
3. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Klägerin weiterhin nur über geringe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit verfügt und sich die Verhältnisse gegenüber der Überprüfung im September 2009 nicht i.S.v. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO wesentlich verändert haben.
Die Prozesskostenhilfe ist danach weiterhin – wie durch Beschluss vom 08.05.2009 (8 Ta 3/09 LAG Köln) angeordnet – ratenfrei zu gewähren.
III.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. vom Stein