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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 231/15·06.10.2015

Sofortige Beschwerde: Ratenfreie Prozesskostenhilfe trotz eröffnetem Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeKostenrecht (ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts ein, mit dem Prozesskostenhilfe nicht weiter ratenfrei gewährt werden sollte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das PKH-Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbricht und eine Ratenanordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Mangels einzusetzenden Einkommens bleibt die PKH ratenfrei. Das Gericht weist auf fortlaufende Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse hin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben; ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesskostenhilfepartei unterbricht das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nach § 240 ZPO.

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Die Insolvenzordnung schließt die Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners nicht aus; bei Verbraucherinsolvenz verbleiben Pfändungsfreigrenzen, die Einkommen unberührt lassen.

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Eine Ratenzahlungsanordnung im PKH-Verfahren kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner ein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i.S. von § 115 ZPO hat bzw. eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO vorliegt.

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Kindergeld steht nach der Neufassung des § 1612b BGB dem Kind zu und erhöht nicht die Einkünfte der Prozesskostenhilfepartei.

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Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind Unterkunfts- und Heizkosten nur bei Nachweis bzw. nach bisheriger Berücksichtigung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zu berücksichtigen; das Gericht hat die Verhältnisse fortlaufend zu prüfen.

Relevante Normen
§ - § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.), § 120 a ZPO - § 240 ZPO - §§ 304 ff InsO§ 240 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 3698/12

Leitsatz

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird nicht nach § 240 ZPO durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbleibt dem Schuldner angesichts der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen von seinem Einkommen ein Betrag, der von dem Insolvenzverfahren nicht erfasst wird. Insoweit kann eine Ratenzahlungsanordnung in Betracht kommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird

                            Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom

                            27.03.2015 (7 Ca 3698/12) aufgehoben und die

                            Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.

Gründe

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I.

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              Das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 17.04.2015 ist als zulässige sofortige Beschwerde i. S. v. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

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1.              Über die sofortige Beschwerde der Klägerin war zu entscheiden, denn das Beschwerdeverfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zwar ist mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.08.2015 (92 IK 304/15) über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach überwiegender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, wirkt sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesskostenhilfepartei indes nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren aus (BAG 03.08.2011    – 3 AZB 8/11 – NZA 2011, 1243; BGH 04.05.2006 – IX ZA 26/04 – NJW-RR 2006, 1208; OLG Rostock 28.11.2014 – 1 W 82/14 – MDR 2015, 297;            KG 07.09.2007 – 17 W 10/07 – NJOZ 2008, 533; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 239 Rn. 8 m. w. N.).

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2.              Das eröffnete Insolvenzverfahren steht auch einer in Betracht            kommenden Ratenzahlungsanordnung nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung betreffen nicht die Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners (BGH 14.01.2010 – IX ZR 93/09 - ZIP 2010, 380). Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verbleibt dem Schuldner angesichts der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen von seinem Einkommen ein Betrag, der von dem Insolvenzverfahren nicht erfasst wird (LAG Schleswig-Holstein 23.09.2009 – 6 Ta 153/09 -;           KG 07.09.2007 – 17 W 10/07 – NJOZ 2008, 533). So ist es auch hier. Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an die Klägerin gezahlte Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 1.223,39 EUR unterfällt mit Rücksicht auf die Unterhaltspflichten der Klägerin den Pfändungsfreigrenzen gemäß §§ 850 c Abs. 1 ZPO, 850 Abs. 2 ZPO.

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3.              Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin i. S. v. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO – in der bisherigen Gesetzesfassung, die für das Verfahren gemäß § 40 EGZPO weiterhin maßgeblich ist –, die Anlass zu einer Ratenzahlungsanordnung geben könnte, liegt indes nicht vor. Die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ergibt kein einzusetzendes Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO.

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a)              An Einkünften steht der Klägerin nur die Rentenzahlung in Höhe von 1.223,39 EUR monatlich zu. Entgegen der Berechnung des Arbeitsgerichts steht das Kindergeld nach der Neufassung des § 1612 b BGB dem Kind selbst zu und erhöht nicht die Einkünfte der Prozesskostenhilfepartei (LAG Köln, 15.06.2015 – 1 Ta 209/15 -).

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b)              Von den Einkünften sind der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 462,00 EUR und gemäß              § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO derjenige für den Sohn T in Höhe von 165,00 EUR (349,00 EUR – 184,00 EUR Kindergeld) abzuziehen.

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              Für die Tochter C L ist kein weiterer Freibetrag abzugsfähig, denn gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mindern sich die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen. Insoweit sind das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie die Unterhaltszahlung des Vaters in Höhe von 210,00 EUR monatlich anzurechnen.

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c)              Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens darüber hinaus gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO an Kosten für Unterkunft und Heizung 500,00 EUR Mietkosten sowie 150,00 EUR Heizkosten als abzugsfähige Kosten berücksichtigt.

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              Für diese Zahlungen hat die Klägerin ungeachtet der gerichtlichen Aufforderungen aktuelle Zahlungsbelege zwar nicht vorlegen können. Im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) bleiben die von dem Arbeitsgericht berücksichtigten Abzugsposten indes für die Berechnung weiterhin maßgeblich.

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d)              Die Einkünfte der Klägerin in Höhe von 1. 223,39 EUR abzüglich der Freibeträge und der Wohnungskosten ergeben kein freies, einsetzbares Einkommen. Mithin hat es bei der ratenfreien Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verbleiben.

13

II.

14

              Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, zu gegebener Zeit die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu überprüfen und dabei auch der Frage nachgehen kann, ob Zahlungen für die Unterkunft tatsächlich geleistet werden.

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III.

16

              Der Beschluss ist nach den gesetzlichen Bestimmungen unanfechtbar.