Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 219/16·19.10.2016

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist die Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. Das LAG weist die Beschwerde ab, weil der Kläger widersprüchliche und unvollständige Angaben machte und Angaben zu Vermögen und Unterstützungen verweigerte. Wegen dieser Mitwirkungspflichtverletzung ist PKH zu versagen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller zur besonderen Mitwirkung bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.

2

Kommt der Antragsteller der Auskunfts- und Offenbarungspflicht nicht nach oder macht er widersprüchliche Angaben, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

3

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss das Gericht die Vermögensverhältnisse hinreichend transparent und glaubhaft beurteilen können; hierzu gehört die Angabe von Art und Höhe verfügbaren Vermögens und etwaiger Drittunterstützung (§§ 115, 118 ZPO).

4

Fehlende oder widersprüchliche Angaben zu Sparguthaben, laufenden Leistungen oder Unterstützungen Dritter berechtigen das Gericht, die PKH mangels Nachvollziehbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 2 ZPO, § 118 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 78 Satz 1 ArbGG§ 115 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3316/16

Leitsatz

Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur besonderen Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2016 (11 Ca 3316/16 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

              Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

              Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

5

1.              Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es erforderlich, dass das Gericht die Vermögensverhältnisse des Antragstellers einschätzen und klären kann, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 und       3 ZPO vorhanden ist. Dies erfordert hinreichende Transparenz und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller daher bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt (BGH 10.10.2012 – 4 ZB 16/12 – NJW 2013, 68).

6

2.              Dem Kläger ist es nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar und hinreichend glaubhaft i. S. v. § 118 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 4 ZPO darzustellen. Seine Angaben sind widersprüchlich.

7

a)              In seiner Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.05.2016, in der er versichert hat, dass seine Angaben „vollständig und wahr“ sind, hat er unter „E: Bruttoeinnahmen“ angegeben, dass Einnahmen aus Arbeitslosengeld II bezogen werden, ohne die Höhe zu beziffern. Demgegenüber lässt der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06.06.2016 dann aber vortragen, dass er keinen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter oder bei der BA gestellt habe.

8

b)              Darüber hinaus hat der Kläger unter „G: Bankkonten, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge, Bargeld, Vermögenswerte“ versichert, dass er weder über Bargeld noch über Vermögenswerte verfüge. Davon abweichend lässt der Kläger seinen Anwalt mit Schriftsatz vom 20.06.2016 vortragen, dass er mit den Ersparnissen aus seinem bisherigen Arbeitseinkommen „über die Runden komme“. Trotz entsprechender Hinweise des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich geweigert, die Höhe des vorhandenen Vermögens, das gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. einzusetzen wäre, anzugeben.

9

c)              Darüber hinaus teilt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sein Mandant von einem Bekannten ( H unterstützt wird. Auch zu dieser Unterstützung finden sich keine Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch werden Art und Höhe der Unterstützung nicht mitgeteilt.

10

II.

11

              Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).