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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 214/11·21.08.2011

Abänderung der PKH: Fehlender Vordruck kein Aufhebungsgrund, steuerfreie Spesen unberücksichtigt

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Aufhebung bzw. Änderung seiner Prozesskostenhilfe ein. Zentrale Fragen waren, ob das Unterlassen des amtlichen Vordrucks die Aufhebung rechtfertigt und ob steuerfreie Spesen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde teilweise statt: Aufhebung der Bewilligung war nicht gerechtfertigt, die PKH wurde jedoch wegen einzusetzenden Einkommens auf Ratenzahlung ab 01.09.2011 geändert. Steuerfreie Spesen bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH nicht aufgehoben, Bewilligung in Ratenzahlung (225 € mtl.) ab 01.09.2011 geändert; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn die Partei zwar nicht den amtlichen Vordruck verwendet, aber durch vorgelegte Angaben eine überprüfbare Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht.

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Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stellt keine Ausschlussfrist dar; die Erklärung kann in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden.

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Steuerfreie Spesen, die als Ausgleich für zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand erstattet werden, sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die in § 115 ZPO vorgesehenen Freibeträge sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung abzuziehen; fehlt eine konkrete Aufschlüsselung, ist eine Schätzung (analog § 287 ZPO) zulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 117 Abs. 3 ZPO§ - § 124 Nr. 2 ZPO - § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO - § 117 Abs. 3 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG, § 569 ZPO§ 11a Abs. 3 ArbGG§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 3440/08

Leitsatz

1.) Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der amtliche Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nicht vorgelegt wird, aber die Angaben der Partei eine Überprüfung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (ebenso LAG Köln v. 23.06.2003 – 3 Ta 115/03 -; LAG Hamm v. 12.04.2010 – 14 Ta 657/09 -).

2.) Spesen, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden, sind Ausgleich für zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand und daher im Rahmen der Prozesskostenhilfe – ebenso wie im Steuerrecht – nicht als Einkommen zu berücksichtigen (ebenso LAG Köln v. 9.2.2011 – 5 Ta 397/10 -).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.03.2011 (6 Ca 3440/08)

aufgehoben.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.12.2008 (6 Ca 3440/08) wird teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 593,14 € eine monatliche Rate in Höhe von 225,00 € ab dem 01.09.2011 zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

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1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

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a) Das Gericht kann gemäß § 124 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. An dieser Voraussetzung fehlt es zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, denn der Kläger hat mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 11.04.2011 eine Erklärung zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Beifügung der Ablichtung seiner Gehaltsabrechnung zu den Akten gereicht. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, dass die Fristen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Ausschlussfristen darstellen und die Erklärung gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann (BAG v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 – NZA 2004, 1062).

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b) Die Erklärung kann auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger nicht den amtlichen Vordruck benutzt hat. Eine solche Verpflichtung besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn die übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (LAG Köln v. 23.06.2003 – 3 Ta 115/03; LAG Hamm v. 12.04.2010 – 14 Ta 657/09 -). Dies ist durch Vorlage der aktuellen Einkommensnachweise des Klägers der Fall.

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2. Aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 593,14 €. Dementsprechend ist die ursprünglich ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG abzuändern und eine Ratenzahlung anzuordnen.

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a) Die Lohnabrechnung des Klägers für März 2011 weist einen Nettoverdienst in Höhe von 1.449,14 € aus. Soweit darüber hinaus – steuerfrei – Spesen in Höhe von 432,00 € erstattet werden, sind diese steuerfreien Zahlungen nicht zu berücksichtigen. Sie sind vielmehr Ausgleich für zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand, der nicht als steuerpflichtiges Einkommen zählt. Daran hat sich die Einkommensberechnung auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu orientieren (LAG Köln v. 09.02.2011 – 5 Ta 397/10 -; LAG Köln v. 15.01.2009 – 5 Ta 534/08).

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b) Von diesem Nettoentgelt sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) u. 2 a) ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 182,00 € sowie der Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 400,00 € in Abzug zu bringen.

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Darüber hinaus sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. 11 a Abs. 3 ArbGG an monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung 274,00 € abzuziehen. Der Kläger hatte mit seiner Erklärung vom 02.10.2008 eine Mietbescheinigung zu den Akten gereicht, die monatliche Miet- und Nebenkosten in Höhe von 304,18 € ausweist, wobei die Grundmiete 199,00 €, die Heizkosten 32,00 € sowie die übrigen Nebenkosten 73,18 € betragen. Die Beträge für Strom und Wasser sind insoweit nicht zu berücksichtigen, denn sie gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in dem Freibetrag für das Existenzminimum enthalten (LAG Köln v. 13.07.2010 – 1 Ta 130/10 – m. w. N.). Danach ist der monatliche Betrag für Strom und Wasser heraus zurechnen; mangels konkreter Aufschlüsselung ist der Anteil zu schätzen (in Anlehnung an § 287 Abs. 2 ZPO und § 5 WohngeldVO). Das Gericht schätzt die monatlichen Kosten auf 30,18 €. Mithin verbleiben 274,00 € an Kosten für Unterkunft und Heizung.

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c) Auf der Grundlage des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 593,14 € ergibt sich nach den Tabellenwerten des § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 225,00 €.

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d) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht § 115 Abs. 4 ZPO entgegen, denn die aus der Landeskasse gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 995,44 € Kosten übersteigen vier Monatsraten.

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II.

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Der teilweise Erfolg der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine Ermäßigung der Beschwerdegebühr gemäß GKG-KV Nr. 8614, denn der Kläger hat es versäumt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den beizufügenden Belegen bereits erstinstanzlich vorzulegen (arg. § 97 Abs. 2 ZPO).

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III.

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Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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Dr. vom Stein