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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 190/13·08.07.2013

Sofortige Beschwerde: Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen angeblichem Ratenrückstand aufgehoben

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe wegen behaupteten Ratenrückstands. Die Kammer entschied, dass ein Ratenrückstand erst mit einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse eintritt. Mangels solcher Aufforderung und wegen abweichender Ratenhöhe war die Aufhebung nicht gerechtfertigt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde aufgehoben; der Kläger ist zur Aufnahme der Zahlung nach ordnungsgemäßer Aufforderung anzuhalten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der PKH wegen angeblichen Ratenrückstands stattgegeben; Beschluss des AG Bonn aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückstand bei einer angeordneten Ratenzahlung tritt erst dann ein, wenn die Rate fällig gestellt wurde und eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse erfolgt ist.

2

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt einen tatsächlich bestehenden Ratenrückstand voraus; eine bloße Nichterfüllung ohne vorherige Fällstellung genügt nicht.

3

Weicht ein nachträglich übersandter Zahlungsplan von der bereits angeordneten Ratenhöhe ab, begründet dies keinen Rückstand gegen den Leistungspflichtigen; vielmehr ist die Partei zunächst unter Übersendung eines ordnungsgemäßen Zahlungsplans zur Zahlung anzuhalten.

4

Beschlüsse, die die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ohne vorherige ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung stützen, sind aufzuheben, soweit die Fällstellung nicht nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 124 Nr. 4 ZPO§ 11 a Abs. 3 ArbGG§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, § 569 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG§ 124 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 11a Abs. 3 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2606/12

Leitsatz

Ein Rückstand bei der Ratenzahlung kann erst dann eintreten, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse ergangen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.05.2013(2 Ca 2606/12) aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

4

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG wegen Ratenrückstands liegen nicht vor.

5

Zwar hat der Kläger eine Ratenzahlung bisher nicht aufgenommen. Allerdings kann ein Rückstand bei der Ratenzahlung erst dann eintreten, wenn die Rate fällig gestellt, die Partei mithin verpflichtet war, Raten zu entrichten. Hierzu ist eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse erforderlich (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012, Rn. 850).

6

Eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung hat der Kläger indes nicht erhalten. Der Zahlungsplan, den das Arbeitsgericht Bonn am 27.12.2012 dem Kläger übersandt hatte, sieht eine Ratenzahlung ab dem 02.01.2013 in Höhe von 175,00 € monatlich vor. Eine monatliche Rate in Höhe von 175,00 € schuldete der Kläger indes nicht. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.12.2012 ist eine monatliche Rate in Höhe von 135,00 € bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 357,00 € angeordnet. Folglich ist der Kläger nunmehr unter Übersendung eines ordnungsgemäßen Zahlungsplans zur Aufnahme der Ratenzahlung anzuhalten.

7

II.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar.