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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 158/20·09.11.2020

Sofortige Beschwerde: PKH und Beiordnung für Auskunftsbegehren nach §82 BetrVG teilweise stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Auskunft über die Berechnung seines Akkordlohns und beantragt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung. Das LAG Köln gibt der sofortigen Beschwerde teilweise statt: Für den Klageantrag 1 gegen den Insolvenzverwalter wird PKH mit Beiordnung bewilligt; Anträge gegen die Beklagte zu 2) und weitergehende Auskunftsbegehren werden abgelehnt. Begründet wird dies mit §82 BetrVG, der Arbeitgeberpflicht zur Erläuterung und der Stellung des Insolvenzverwalters gemäß §80 InsO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH und Beiordnung für Klageantrag 1 gegen den Insolvenzverwalter bewilligt, übrige Anträge zurückgewiesen; Gerichtskosten halbiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 82 Abs. 2 BetrVG berechtigt den Arbeitnehmer zur Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, einschließlich der Berechnung von Akkordlohn, und ist gerichtlich durchsetzbar.

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Der Insolvenzverwalter tritt nach § 80 InsO in die Stellung des Arbeitgebers ein und ist damit Adressat der Auskunftspflichten des Arbeitgebers nach § 82 Abs. 2 BetrVG.

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Prozesskostenhilfe wird nicht versagt, wenn die behaupteten Erfolgsaussichten für das Auskunftsbegehren substantiiert dargelegt sind und das Vorgehen nicht mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO erscheint; die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist bei notwendiger sachgerechter Rechtsverfolgung zu gewähren.

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Ein Auskunftsanspruch richtet sich nur auf die tatsächlich zugrunde gelegten Parameter (z. B. den verwendeten Akkordfaktor) und nicht auf eine umfassende Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Berechnungen; gegenüber Nicht-Arbeitgebern besteht eine Auskunftspflicht nur bei nachgewiesener Delegation der Arbeitgeberfunktion.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 ZPO§ 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 78 Satz 1 ArbGG§ 114 Abs. 1 ZPO§ 11a Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1316/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (3 Ca 1316/20) in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 26.08.2020 (3 Ca 1316/20) teilweise wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird auch für den gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobenen Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mit der Maßgabe bewilligt, dass derzeit eine monatliche Ratenzahlungen nicht zu erbringen ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert.

Gründe

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I.

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              Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

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1.              Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) bestand bis zur Erledigungserklärung die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht, soweit die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) erhoben worden ist. Die Erfolgsaussicht ergibt sich aufgrund von § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 80 Abs. 1 InsO.

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a)              Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Dieser Anspruch gilt anerkanntermaßen auch in betriebsratslosen Betrieben (LAG Köln 31.05.2007 – 9 Ta 27/07 – BeckRS 2007, 47413;                  Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 82 Rn. 2). Der Anspruch, der im Urteilsverfahren einklagbar ist (Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 82 Rn. 14 m. w. N.), erstreckt sich insbesondere auch darauf, dass die Berechnung und Zusammensetzung eines Akkordlohns vom Arbeitgeber erläutert wird (LAG Köln 31.05.2007 a. a. O.; HWK-Sittard, BetrVG, 9. Aufl. 2020, § 82 Rn. 9). Die Erläuterung muss so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Angaben der Lohnabrechnung sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch der tatsächlichen Grundlagen zu verstehen (HWK-Sittard, a. a. O. Rn. 10). Aufgrund der Verwaltungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO tritt ein Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO, § 80 Rn. 121 u. 124). Folglich war der Beklagte zu 1) auch zutreffender Adressat des Erläuterungsanspruchs.

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b)              Die Geltendmachung des Anspruchs war nicht mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO.

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aa)              Der Bevollmächtigte des Klägers hat durch außergerichtliches Schreiben vom 25.05.2020 den Erläuterungsanspruch eingefordert. Mit Schreiben vom 28.05.2020 haben die von dem Beklagten zu 1) beauftragten Bevollmächtigten eine Antwort abgelehnt, da sie der Auffassung waren, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht.

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bb)              Soweit die Prozessbevollmächtigten geltend gemacht haben, die ausgehändigten Abrechnungsunterlagen seien hinreichend spezifiziert und aussagekräftig, war dies tatsächlich nicht der Fall. Die Lohnabrechnungen für April und Mai 2020 enthalten zur Begründung eines Teilbetrages lediglich den Pauschalbetriff „Pflücklohn“. Die Abrechnung vom 20.05.2020 enthält ebenfalls keine Angaben zu den rechtlichen und tatsächlichen Berechnungsparametern des Akkordlohns.

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cc)              Soweit außerdem geltend gemacht wurde, die maßgeblichen Tatsachen seien den Arbeitnehmern hinreichend bekannt, war dies mangels Substantiierung nicht geeignet, die Geltendmachung des Ausgangsanspruchs als „mutwillig“ zu klassifizieren. Der Beklagte zu 1) hätte vielmehr konkret angeben müssen, woher der Kläger wissen musste, welche Anzahl von Körben jeweils im April und Mai 2020 den Abrechnungen tatsächlich zugrunde gelegt und mit welchen Faktor die Körbe berechnet worden waren.

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dd)              Gegen Mutwilligkeit spricht schließlich, dass der Beklagte zu 1) die erforderlichen Angaben zur Akkordlohnberechnung nach Klageerhebung im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nachgeholt hat.

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c)              Die Beiordnung rechtfertigt sich gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, denn zur sachgerechten Rechtsverfolgung war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich.

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2.              Die sofortige Beschwerde ist hingegen nicht begründet, soweit mit der Klage ein Auskunftsanspruch auch gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgt wurde. Insoweit fehlte die erforderliche Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 Abs. 1 ZPO.

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              Denn der Anspruch gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist von dem Arbeitgeber zu erfüllen. Diese Rechtsstellung kommt dem Beklagten zu 1) gemäß § 80 Abs. 1 InsO aufgrund der Insolvenzverwalterbestellung zu. Die Beklagte zu 2) ist lediglich von dem Beklagten zu 1) zur Unterstützung der Verwaltung hinzugezogen worden. Eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 2) könnte mangels originärer Arbeitgeberfunktion nur bestehen, wenn die Verpflichtung delegiert und die Beklagte zu 2) zur Auskunftserteilung ermächtigt worden wäre. Hierzu fehlt entsprechender Sachvortrag des Klägers. Eine entsprechende Delegation ist auch nicht anzunehmen, da der Beklagte zu 1) mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28.05.2020 eine Auskunftsverpflichtung        generell abgelehnt hatte.

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3.              Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde unbegründet, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 2) beansprucht wird. Für das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Auskunftsbegehren besteht aus mehreren Gründen keine Erfolgsaussicht:

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a)              Soweit mit dem Antrag die Mitteilung der „Akkordlohnsätze“ begehrt wird, ist diese Information erforderlicher Bestandteil der Zusammensetzung des „Pflücklohns“, die bereits mit dem Antrag zu 1) verlangt wird. Insoweit stellt der Antrag eine Wiederholung des Klageantrags zu 1) dar.

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b)              Eigenständige Bedeutung hat der Klageantrag zu 2) nur insoweit, als auch                Erläuterung dazu verlangt wird, wie die Höhe der Akkordsätze ermittelt wurde. Die     Information ist aus Sicht des Klägers erforderlich, um feststellen zu können, ob ein Beschäftigter über einen längeren Zeitraum hinreichend Pflückergebnisse erzielen könne, um den Mindestlohn zu erfüllen. Auch hinsichtlich dieses Begehrens besteht keine Erfolgsaussicht:

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aa)              Der Anspruch gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst nur die Angabe des tatsächlich zugrunde gelegten Akkordlohnfaktors und bezieht sich nicht auf die Frage, ob die zugrunde gelegten Berechnungen in ihrem Umfang richtig sind (LAG Köln 31.05.2007 – 9 Ta 27/07 – a. a. O.).

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bb)              Außerdem erhält der Kläger den Akkordlohn zusätzlich zu seinem Stundenlohn von EUR, der dem Mindestlohn im Jahre 2020 entspricht. Da bereits der normale Stundenlohn die Voraussetzungen des MiLoG erfüllt, können dessen Regelungen keine Bedeutung für die Festlegung der Höhe des Akkordlohns haben.

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II.

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              Im Hinblick auf den Teilerfolg der sofortigen Beschwerde entspricht es i. S. v. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG billigem Ermessen, die Beschwerdegebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung im Hinblick auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 22 Abs. 1 u. 2 GKG nicht veranlasst.

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III.

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              Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).