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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 154/13·07.10.2013

Anhörungsrüge erfolgreich: ratenfreie Prozesskostenhilfe trotz Mehrfamilienhaus bewilligt

ArbeitsrechtProzessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde; das Verfahren wurde aufgehoben, da sein rechtliches Gehör verletzt war. In der Fortführung bewilligte das Gericht ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klageanträge 2–4. Die Entscheidung begründet sich damit, dass der Verkauf des Mehrfamilienhauses zur Deckung der Kosten unzumutbar ist, eine Beleihung derzeit nicht möglich erscheint und kein einzusetzendes Einkommen vorliegt.

Ausgang: Anhörungsrüge und sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich; ratenfreie PKH für Klageanträge 2–4 und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermögenseinsatz durch Veräußerung eines Hauses ist in der Regel unzumutbar, wenn der Antragsteller eine Wohnung des Hauses als Familienwohnung selbst bewohnt; in solchen Fällen kommt regelmäßig nur eine Beleihung des Objekts in Betracht.

2

Bei der Prüfung einer Beleihung ist zu berücksichtigen, dass Banken sich bei Realkrediten an den Beleihungsgrenzen nach PfandBG (insbesondere § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 u. 2) orientieren, sodass eine weitergehende Kreditgewährung nur in besonderen Fällen zu erwarten ist.

3

Die Anhörungsrüge nach § 78a Abs. 1 ArbGG ist begründet, wenn ein Verfahrensbeteiligter infolge unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Zustellung in seinem rechtlichen Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist; in diesem Fall ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.

4

Prozesskostenhilfe (PKH) ist ratenfrei zu gewähren, wenn die erforderliche Erfolgsaussicht vorliegt und aufgrund persönlicher/verfassungsrechtlicher Umstände oder tatsächlicher Verhältnisse ein Vermögenseinsatz (§ 115 ZPO) nicht zumutbar ist; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 121 Abs. 2 ZPO vorzunehmen, wenn zur Durchsetzung der Rechte anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 78a Abs. 1 ArbGG§ 78a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG§ 114 S. 1 ZPO§ 115 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 915/13

Leitsatz

1) Der Vermögenseinsatz durch Veräußerung des Hauses ist in der Regel unzumutbar, wenn der Antragsteller eine Wohnung des Hauses als Familienwohnung selbst bewohnt.

2) In solchen Fällen kommt nur eine Beleihung des Objektes im Rahmen der Beleihungsgrenzen in Betracht.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird der Beschluss vom 26.08.2013 (1 Ta 154/13) aufgehoben.

Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.05.2013 (5 Ca 915/13 EU) abgeändert.

Dem Kläger wird für die Klageanträge zu 2), 3), 4) mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Prozess-kostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und zur Wahrung der Rechte Rechtsanwalt S aus B beigeordnet.

Gründe

2

I.

3

Auf die gemäß § 78 a) Abs. 1 ArbGG zulässige Anhörungsrüge war der Beschluss des Gerichts vom 26.08.2013 aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.

4

Die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 78 a Abs. 1 ArbGG sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass das gerichtliche Schreiben vom 03.07.2013 mit verschiedenen Auflagen an den Kläger  in der Kanzlei nicht eingegangen ist. Der Kläger konnte mithin nicht Stellung nehmen. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beruhte darauf, dass der Kläger die geforderte Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. § 78 a) Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5

II.

6

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 20.09.2013 sowie der beigefügten Unterlagen ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie für eine Beiordnung i. S. v. §§ 114 S. 1, 115, 121 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG für die Klageanträge zu 2) – 4) erfüllt sind.

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1.              Die mit den Klageanträgen zu 2) – 4) geltend gemachten Ansprüche sind schlüssig dargelegt, so dass die erforderliche Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 S. 1 ZPO gegeben ist.

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2.              Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ratenfrei zu gewähren.

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a)              Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht wegen vorhandenen Vermögens gemäß § 115 Abs. 3S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.

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aa) Zwar stellt das Mehrfamilienhaus des Klägers mit fünf Wohneinheiten kein Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar (ebenso zum Mehrfamilienhaus: LAG Hamm v. 07.12.2009 – 14 Ta 349/09–;Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe, 6. Aufl.,Rn. 346).

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bb) Jedoch scheitert der Vermögenseinsatz an der Zumutbarkeit gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Für die Frage der Zumutbarkeit ist relevant, dass der Kläger eine Wohnung des Hauses selbst mit seinem Sohn bewohnt. In derartigen Fällen wird bei Mehrfamilienhäusern zur Erhaltung der Familienwohnung im Regelfall nur eine Kreditaufnahme und keine Verwertung des Objekts zuzumuten sein (ebenso LAG Hamm v. 07.12.2009 a. a. O.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskosten-hilfe, 6. Aufl., Rn. 346).

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cc) Hinsichtlich einer Beleihung des Hauses hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass diese derzeit nicht möglich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich Banken bei der Beleihung im Wege des Realkredits in der Regel an der Beleihungsgrenze gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 u. 2 PfandBG in Höhe von 60 % des aufgrund einer Wertermittlung festgesetzten Wertes des Grundstücks orientieren und diese Grenze nur bei besonderen Umständen und Bonität überschreiten. Bei dem angegebenen Verkehrswert des Hauses in Höhe von 310.000.— € beträgt die Beleihungsgrenze 186.000.— € und ist durch die vorhandene Beleihung in Höhe von 229.000.— € bereits deutlich überschritten. Dementsprechend ist es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass die V -Bank N eine Kreditanfrage über 20.000.— € abschlägig beschieden hat und bei anderen Banken ebenfalls keine weitere Beleihung möglich ist.

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b)              Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist das Gericht von einem Netto-Arbeitseinkommen in Höhe von 789,94 € monatlich, Kindergeld in Höhe von 184,00 €, 334,00 € Unterhaltseinkünften sowie– aufgrund des Leerstands von Wohnungen – von Mieteinnahmen in Höhe von derzeit nur 700,00 € insgesamt 2.007,94 € ausgegangen. Von diesen Einkünften sind der Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 442,00 €, der Erwerbstätigkeitsfreibetrag in Höhe von 201,00 €, ein Unterhaltsfreibetrag für das fast 15-jährige Kind in Höhe von 338,00 €, Kosten für Wohnen und Heizen in Höhe von 1.372,00 € sowie monatliche Darlehensraten von 128,00 € für den Pkw und 400,00 € für die Rückzahlung des Privatkredits für die Kanalanschlusskosten, insgesamt 2.881,00 € abzuziehen. Im Ergebnis errechnet sich derzeit kein einzusetzendes Einkommen.

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3.              Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts sind ebenfalls erfüllt. Zur Durchsetzung der Rechte gegenüber dem Beklagten war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für den rechtsunkundigen Kläger erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).

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III.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar.