Prozesskostenhilfe: Aufhebung wegen Ratenverzug setzt Verschulden des Bedürftigen voraus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht wegen Nichtzahlung von Raten. Das LAG Köln hob den Beschluss auf und entschied, dass eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO Verschulden voraussetzt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war die Klägerin aufgrund laufender Leistungen nicht leistungsfähig. Das AG wird auf weitere Prüfung bei späterer Besserung hingewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Aufhebung der PKH wegen Ratenverzug stattgegeben; AG-Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht.
Die bloße Nichtzahlung vereinbarter Raten begründet nicht automatisch die Aufhebung der PKH; es ist auf die Leistungsfähigkeit und das Verschulden des Bedürftigen im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.
Für die Entscheidung über die Aufhebung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich; zwischenzeitliche Änderungen der Leistungsfähigkeit sind zu berücksichtigen.
Das Gericht hat bei der Bewilligung und etwaigen Aufhebungsprüfungen die Möglichkeit einer späteren Verbesserung der Vermögensverhältnisse und die Wiederaufnahme von Ratenzahlungen zu prüfen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 8551/11
Leitsatz
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2013(18 Ca 8551/11) aufgehoben.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m.§§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 78 S. 1 ArbGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
1. Zwar ist die Klägerin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 03.04.2012 (1 Ta 73/12) verpflichtet, drei monatliche Raten in Höhe von jeweils 115,00 € an die Gerichtskasse zu zahlen. Dieser Zahlungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.
2. Allerdings setzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach ganz herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH v. 09.01.1997 – IX ZR 61/94 – NJW 1997, 1077; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 849 m. w. N.). Die Klägerin hat zwar nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten, die durch Übersendung des Zahlungsplans mit Schreiben des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2012 ab dem 15.10.2012 eingetreten ist, nicht leistungsfähig war. Indes müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sein(LAG Rheinland-Pfalz v. 17.02.2010 – 11 Ta 11/10 –). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine Leistungsfähigkeit der Klägerin und damit ein Verschulden an der Nichtzahlung der Raten nicht gegeben. Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2013 dargelegt, dass sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 526,73 € monatlich erhält. Aufgrund der geringen Einkünfte besteht derzeit keine Zahlungspflicht.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht zu überprüfen hat, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse eintritt und eine Ratenzahlung aufgenommen werden kann.
II.
Der Beschluss ist unanfechtbar.