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Landesarbeitsgericht Köln·1 Ta 144/14·10.07.2014

Beschwerde gegen Änderung der PKH wegen Abfindungszufluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Anordnung des Arbeitsgerichts, nach Zufluss einer Abfindung die Prozesskosten trotz zuvor ratenfreier PKH als sofort fällig zu erklären. Zentral war, ob der Rechtspfleger bei nachträglichem Vermögenszuwachs die Zahlung aller fälligen Kosten anordnen darf. Das Landesarbeitsgericht bestätigt dies und verwirft die Beschwerde, da keine substantiierten Einwendungen vorgebracht wurden. Ein im Ausland befindlicher Kläger ist nicht von Mitwirkungspflichten entbunden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Änderungsanordnung zur PKH wegen Abfindungszufluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem nachträglichen Vermögenszuwachs des Prozessbevollmächtigten oder der Partei kann der Rechtspfleger auch bei ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe die sofortige Zahlung aller fälligen Kosten anordnen.

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Die Entscheidung über zu leistende Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG ist zu ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

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Unsubstantiiertes Vorbringen zu nachträglichen Belastungen (z. B. angedeutete Unterhaltsnachzahlungen) sind im PKH-Änderungsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht konkret und belegbar dargetan werden.

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Der Aufenthalt der Partei im Ausland und eingeschränkte Verbindung zum Prozessbevollmächtigten begründet keine Entbindung von der Pflicht, im PKH-Verfahren erreichbare und substantielle Einwendungen vorzubringen.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO (a. F.)§ 120 a ZPO n. F.§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO§ 11a Abs. 1 ArbGG§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG§ 40 EGZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 6333/12

Leitsatz

Im Fall eines nachträglichen Vermögenszuwachses durch Erhalt einer Abfindungszahlung des Arbeitgebers kann der Rechtspfleger auch bei ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe die Zahlung aller fälligen Kosten anordnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2013(3 Ca 6333/12) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.01.2014 gegen den am 02.01.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist gemäߧ§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.

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a) Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG – jeweils in der bisherigen Gesetzesfassung, die für das Verfahren gemäß § 40 EGZPO weiterhin maßgeblich ist – kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Hinblick auf den Zufluss der Abfindungssumme in Höhe von € netto war der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen - auch unter Berücksichtigung des von dem Arbeitsgericht zutreffend errechneten Schonvermögens - in der Lage, die Prozesskosten in Höhe von € aus dem Vermögen zu begleichen.

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Es ist in rechtlicher Hinsicht auch anerkannt, dass der Rechtspfleger in einem derartigen Fall die Zahlung aller fälligen Kosten anordnen kann (OLG Sachsen-Anhalt 08.08.2008 – 8 WF 153/08 – FamRZ 2009, 629; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 120 a) Rn. 23; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl. 2014, Rn. 392).

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b) Besondere Umstände, die der Berücksichtigung des Vermögenszuwachses im Rahmen der Prozesskostenhilfe entgegenstehen, hat der Kläger im Rahmen der gesetzten Frist (§ 571 Abs. 3 ZPO) nicht geltend gemacht.

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aa) Die in der Beschwerdeschrift angedeuteten Unterhaltsnachzahlungen sind nicht konkretisiert und belegt worden.

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bb) Der Umstand, dass sich der Kläger im Ausland aufhält und keine Verbindung zu seinem Prozessbevollmächtigten hält, vermag den mangelnden Sachvortrag nicht zu rechtfertigen. Es ist Sache des Klägers, im Rahmen eines Prozess bzw. Prozesskostenhilfeverfahrens seine Erreichbarkeit für seinen Bevollmächtigten sicherzustellen, was angesichts der heutigen – weltweiten – Mobiltelefon- und Internettechnologie auch ohne Weiteres möglich ist. Hinzu kommt, dass sich der Kläger während des Beschwerdeverfahrens auch zeitweilig an seinem Wohnsitz in Deutschland aufgehalten haben dürfte und ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2014 erst am 20.05.2014 wieder ausgereist ist.

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II.

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Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78S. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).