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Landesarbeitsgericht Köln·1 Sa 612/06·09.10.2006

Berufung gegen Aufhebungsklage: Nichtverlängerung und Entscheidungskompetenz nach NV Bühne

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, der die Nichtverlängerung ihres Bühnenvertrags bestätigt. Streitpunkt ist, ob die Entscheidung vom Intendanten nach §96 Abs. 4 NV Bühne selbst oder unzulässig auf den Ballettmeister delegiert wurde. Das Gericht hält das Schiedsgerichtsurteil für rechtmäßig: Beratung durch Untergebene und deren Billigung durch den Intendanten ist keine unzulässige Delegation. Behaupteter Rechtsmissbrauch zur Verhinderung des Bestandsschutzes blieb unsubstantiert.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach §96 Abs. 4 NV Bühne vorzunehmende Entscheidung über die Verlängerung eines Bühnenarbeitsverhältnisses gilt als Entscheidung des Arbeitgebers, wenn der zuständige Arbeitgebervertreter einen Vorschlag eines untergeordneten Mitarbeiters ohne eigene Anmerkungen billigt.

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Die Einholung von Beratung durch untergeordnete Mitarbeiter und das Folgen deren Vorschlägen stellt nur dann eine unzulässige Delegation der Entscheidungsbefugnis dar, wenn der Arbeitgebervertreter nicht anwesend war oder erkennbar die Entscheidung endgültig übertragen hat.

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Bei der Beweiswürdigung sind Zeugenaussagen im Kontext einer hierarchisch strukturierten Bühnensituation zu würdigen; frühere Anhörungsgespräche und schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers dürfen berücksichtigt werden.

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Anschuldigungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Arbeitgebers zur Verhinderung des Bestandsschutzes nach §96 Abs. 3 NV Bühne bedürfen einer substantiierten Darlegung; bloße Exemplifizierung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 110 ArbGG§ 96 Abs. 4 NV Bühne - SR Tanz§ 96 Abs. 3 NW Bühne - SR Tanz§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5946/05

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2006 - 6 Ca 5946/04 - wird zurückgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer von der Beklagten erklärten Nichtverlängerungsmitteilung vom 03.07.2003 zum 31.07.2004 beendet worden ist.

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Die 1965 geborene Klägerin war seit 1989 bei der Beklagten als Balletttänzerin (Gruppe) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Tarifzugehörigkeit der Normalvertrag (NV) Bühne nebst den ihn ergänzenden Sonderregelungen (SR) anwendbar.

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Bereits am 10.06.2002 hatte mit der Klägerin ein Anhörungsgespräch stattgefunden, aufgrund dessen der Intendant M. der Oper der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2002 folgendes mitteilte:

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"Nach Abwägung aller vorgetragenen Umstände und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation bitten wir Sie, Ihre weitere berufliche Entwicklung zu bedenken. Auch wenn wir gegenwärtig, d.h. zum 31.07.2003 auf eine Nichtverlängerung verzichten, ist dies doch bei Ihrem derzeitigen Leistungsstand zumindest zum 31.07.2004 wahrscheinlich".

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Nachdem das im nächsten Jahr am 25.06.2003 geführte Anhörungsgespräch zur beabsichtigten Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses, an dem neben der Klägerin unter anderem der Intendant M. und der damals designierte Ballettmeister W. beteiligt waren, zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis geführt hatte, erhob sie dagegen vor dem Bühnenschiedsgericht Chemnitz Klage. In der von dem Bühnenschiedsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erklärte der als Zeuge vernommene Ballettmeister W.:

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"Mir ist aber freie Hand gelassen worden hinsichtlich der Frage, ob ich eine Nichtverlängerung ausspreche oder nicht. Herr M. (der Intendant) hat mir gesagt, du musst entscheiden, was du sagst, das wird gemacht".

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Das Bühnenschiedsgericht wies die Klage ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Bühnenoberschiedsgericht - Außenstelle Hamburg - zurück. Gegen den ihr am 13.06.2005 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Köln am 23.06.2005 Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG. Gegen die die Klage abweisende und der Klägerin am 26.04.2006 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 47 ff d.A. Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 24.05.2006 Berufung eingelegt, die am 26.06.2006 begründet worden ist. Sie verfolgt ihre Meinung weiter, der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts verstoße gegen § 96 Abs. 4 NV Bühne - SR Tanz, wonach der Arbeitgeber die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses zu treffen habe. Dies sei nicht geschehen, weil der Intendant M. die Entscheidung nicht selbst getroffen, sondern auf den Ballettmeister W. delegiert habe. Die dem widersprechende Beweiswürdigung des Bühnenoberschiedsgerichts verstoße gegen die Denkgesetze, und zwar auch insoweit, als sie die Meinungsbildung des Intendanten nach dem vorherigen Anhörungsgespräch aus dem Jahre 2002 einbeziehe. Im Übrigen habe die Beklagte rechtsmissbräuchlich den Eintritt des Bestandsschutzes nach § 96 Abs. 3 NW Bühne - SR Tanz verhindern wollen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2006 - 6 Ca 5946/05 - abändern,

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den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts - Außenstelle Hamburg - vom 07.03.2005 - BOSchG 1/04 - aufzuheben,

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auf die Berufung der Klägerin den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Chemnitz vom 24.11.2003 - 18/03 - abzuändern und

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 03.07.2003 zum 31.07.2004 endet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Aufhebungsklage unbegründet. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruht nicht auf einer von der Klägerin rechtzeitig geltend gemachten Verletzung einer Rechtsnorm (§ 110 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ArbGG).

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a) Das Bühnenoberschiedsgericht hat seinen Spruch damit begründet, dass der Intendant M. seine Entscheidung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den Ballettmeister W. übertragen habe. Aus dem von M. unterzeichneten Schreiben vom 25.06.2002 ergebe sich, dass er bereits im Vorjahr das Vertragsverhältnis mit der Klägerin aus künstlerischen Gründen nicht habe fortsetzen wollen. Der Ausspruch der Nichtverlängerung sei seinerzeit aus sozialen Gründen unterblieben. In diesem Zusammenhang sei die Aussage des als Zeugen vernommenen Ballettmeisters W. zu sehen, M. habe ihm "freie Hand" gelassen. Nichts spräche dafür, dass der Intendant in der Zwischenzeit seine Meinung geändert habe. M. sei jedoch offensichtlich bereit gewesen, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn W. sich dafür ausgesprochen hätte. Da dies nicht geschehen sei, sei es bei der von M. bereits im Juni 2002 angekündigten Entscheidung verblieben.

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b) Mit diesem Verständnis hat das Bühnenoberschiedsgericht nicht § 96 Abs. 4 NV Bühne - SR Tanz verletzt. Auch wenn diese Tarifnorm verlangt, dass der Arbeitgeber bzw. dessen zuständiger Vertreter, hier der Intendant, die Entscheidung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses trifft, begegnet es keinen Bedenken, wenn er sich dabei von anderen Mitarbeitern beraten lässt und ihren Vorschlägen ohne weiteres folgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - nicht um eine hochrangige Personalie handelt, der beratende Mitarbeiter als Vorgesetzter mit demjenigen, über den entschieden werden soll, zusammenarbeiten muss, und der Arbeitgebervertreter als Anwesender bei dem Personalgespräch dessen Ablauf beobachten kann. Es widerspricht jeglicher Lebenswirklichkeit anzunehmen, in einer solchen Situation habe der Arbeitgebervertreter die Personalentscheidung auf einen Untergebenen übertragen. Vielmehr hat er dann der Sache nach nichts anderes getan als den Vorschlag seines untergebenen Mitarbeiters - ohne weitere Anmerkungen - zu billigen. Diese im Arbeitsleben alltägliche Billigung eines Vorschlags eines unmittelbaren Vorgesetzten, dem man vertraut und dessen Personalgespräch man selbst beobachtet hat, stellt die letztendliche Entscheidung des höherrangigen Arbeitgebervertreters und keinesfalls eine Delegation der Entscheidungsbefugnis dar, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgebervertreter wegen des Fehlens außergewöhnlicher Umstände bereit ist, jedem Vorschlag des Untergebenen zu folgen.

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c) Diesem Rechtsverständnis folgt die Beweiswürdigung des Bühnenoberschiedsgerichts. Das Gericht hat dabei nicht gegen allgemein gültige Denkgesetze verstoßen. Zutreffenderweise hat es die Worte des als Zeugen vernommenen Ballettmeisters W. nicht - wie die Klägerin - isoliert "auf die Goldwaage gelegt". Die Aussage von W. muss im Zusammenhang einer hierarchisch strukturierten Arbeitswelt gesehen werden. Die "freie Hand" hatte W. bei dem Anhörungsgespräch nur, weil der ihm vorgesetzte Arbeitgebervertreter sie ihm gelassen hat. Der Intendant hat damit seine Entscheidungsbefugnis nicht abgegeben, weil er bei dem Personalgespräch anwesend war und jederzeit - z. B. bei einem aus seiner Sicht unsachgemäßen Ablauf - eingreifen konnte.

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Das Bühnenoberschiedsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch gegen allgemein gültige Denkgesetze verstoßen, dass es bei der Beweiswürdigung auf das vorherige Anhörungsgespräch aus dem Jahr 2002 und das Schreiben des Intendanten vom 25.06.2002 zurückgegriffen hat. Darin hat M. in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass für ihn schon damals eine Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nahe lag. Auch wenn das Anhörungsgespräch jedes Jahr stattfindet, zwingt dies den Intendanten nicht, die gesamte (künstlerische) Entwicklung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der Vergangenheit zu vergessen. M. hat schlicht an seiner Absicht, eine für die Klägerin negative Entscheidung zu treffen, festgehalten, weil aus seiner Sicht weder eine Leistungssteigerung der Klägerin erkennbar war noch der Ballettmeister W. für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses votierte.

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Da nach allem das Vorgehen der Beklagten fehlerfrei war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bühnenoberschiedsgericht die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe durch die Nichtverlängerung nur den Eintritt des Bestandsschutzes nach § 96 Abs. 3 NV Bühne - SR Tanz verhindern wollen, mangels Substantiierung keine Bedeutung beigemessen hat. Die Klägerin, die mit der Berufung einen einzigen Beispielsfalls vorträgt, verkennt, dass jeder Fall anders liegt.

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3. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

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Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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Dr. Isenhardt        Franke       Schergel