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Landesarbeitsgericht Köln·1 Sa 187/04·05.07.2004

Urlaubsabgeltung: Verfall, Geltendmachung in Kündigungsschutzprozess und Schadensersatz

ArbeitsrechtUrlaubsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung für 2001 und 2002 nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Streitpunkt sind tarifliche Verfallfristen (§ 70 BAT), Übertragungszeiträume und die Frage, ob eine pauschale Geltendmachung in einem Kündigungsschutzprozess rechtzeitig ist. Das LAG Köln gab der Berufung statt: der Anspruch für 2002 ist nicht verfallen; für 2001 wurde Schadensersatz wegen Verzug zugesprochen; ein Vergleich kann verfallene Ansprüche nicht wiederbeleben.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Land zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.480,36 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die allgemeine sechsmonatige Verfallfrist des § 70 BAT findet auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche während des Urlaubsjahrs und des gesetzlich bzw. tariflich geregelten Übertragungszeitraums keine Anwendung; spezialrechtliche Urlaubsregelungen gehen vor.

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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt bzw. verfällt nach den im Tarifvertrag bestimmten Übertragungszeiträumen; verfallene Urlaubsansprüche können durch nachträgliche Erklärungen oder Vergleiche grundsätzlich nicht wiederbelebt werden.

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Die Geltendmachung von Urlaub/Urlaubsabgeltung kann auch durch eine nicht weiter konkretisierte, aber hinreichend erkennbar auf Urlaub gerichtete Erklärung in einem Kündigungsschutzprozess erfolgen; eine nähere Spezifizierung der Tage ist hierfür nicht erforderlich.

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Setzt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig in Verzug mit der Gewährung von Urlaub, kann der Arbeitnehmer statt des Urlaubs Schadensersatz (als Surrogat der Urlaubsabgeltung) verlangen; das vor Fälligkeit erhobene Verlangen wahrt damit die Frist zur Geltendmachung der späteren Abgeltungsforderung.

Relevante Normen
§ 47, 70 BAT§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 519 ZPO§ 520 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 4093/03

Leitsatz

Zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen nach tariflichen Urlaubsregelungen bzw. allgemeinen tariflichen Verfallklauseln und zur rechtzeitigen Geltendmachung derartiger Ansprüche durch nicht näher konkretisiertes Verlangen nach Urlaub im Kündigungsschutzprozess.

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2003 - 17 Ca 4093/03 -

abgeändert.

2) Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin

2.480,36 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins-

satz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

3) Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu

tragen.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

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Die Klägerin war seit 1988 aufgrund des mit dem beklagten Land abgeschlossenen Arbeitsvertrags als Fotolaborantin bei der Universität K beschäftigt. Der Arbeitsvertrag erklärte den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für anwendbar.

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Unter dem 13.03.2002 kündigte die Universität K der Klägerin zum 30.09.2002. In der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hieß es in der Klageschrift vom 19.03.2002 unter anderem:

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"Wir machen die klägerischen Entgeltansprüche hiermit für den Fall des Annahmeverzugs geltend. Dies bezieht sich auf das entgangene Entgelt sowie sämtliche sonstige Leistungen wie Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung".

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In dem Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 06.12.2002 einen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002 beendet wurde und in dessen Ziffer 2 aufgeführt war, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abgewickelt wird.

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Die Klägerin, die nur bis März 2002 tatsächlich beschäftigt war, erhielt die Gehaltsabrechnung für die Monate März bis September 2002 am 15.04.2003 - so ihre Behauptung - bzw. im März 2003, wie das beklagte Land behauptet. Die Abrechnung wies keine Urlaubsabgeltung aus.

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Unter dem 08.03.2003 hat die Klägerin gegen das beklagte Land Klage auf Abgeltung von 28,5 Urlaubstagen aus den Jahren 2001 und 2002 erhoben. Die Klageschrift ist dem beklagten Land am 14.04.2003 zugestellt worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.480,36 EUR brutto

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nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

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seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat gemeint, die Klägerin habe die Urlaubsabgeltung erstmals mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Dies sei im Hinblick auf die sechsmonatige Verfallfrist nach § 70 BAT zu spät gewesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 20 ff d.A. verwiesen.

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Gegen das ihr am 03.02.2004 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 18.02.2004 Berufung eingelegt, die am 17.03.2004 begründet worden ist. Sie vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe sich mit der ordnungsgemäßen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2 des Vergleichs vom 06.12.2002 auch zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet. Im Übrigen sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst mit Bestandskraft des Vergleichs am 21.12.2002 fällig geworden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem

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in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag zu entscheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Berufung darauf, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei, die Ziffer 2 des Vergleichs in dem Kündigungsschutzprozess kein konstitutives Anerkenntnis beinhalte und die Klägerin von der Gehaltsabrechnung noch innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 70 BAT erfahren habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht sowohl für 2001 als auch 2002 Urlaubsabgeltung zu.

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a) Der Urlaub und die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2002 sind bereits aus urlaubsrechtlichen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14.04.2003 noch nicht verfallen. Die allgemeine Verfallfrist von sechs Monaten nach § 70 BAT findet auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung für die Dauer des Urlaubsjahrs und des Übertragungszeitraums, weil die urlaubsrechtlichen Regelungen insoweit als Spezialvorschriften vorgehen (BAG vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91 - DB 1993, 1423). Der Übertragungszeitraum für den Urlaub aus 2002 reicht mindestens bis zum 30.04.2003 (so § 47 Abs. 7 BAT), nach den vom Land praktizierten Grundsätzen zur Urlaubsübertragung (dazu sogleich unter b) sogar bis zum 30.09.2003. Die Urlaubsabgeltung für 2002 hat die Klägerin somit auf jeden Fall rechtzeitig geltend gemacht.

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b) Bezüglich der von der Klägerin für 2001 begehrten Abgeltung von Resturlaub hat das Arbeitsgericht nicht geprüft, ob der Urlaub für dieses Jahr nicht bereits nach urlaubsrechtlichen Grundsätzen verfallen war. Für einen Verfall spricht nämlich § 47 Abs. 7 BAT, nach dem der Urlaub nur im - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall bis zum 30.09. des Folgejahres übertragen werden kann. Selbst wenn die Universität K nach Nr. 7 der ministeriellen Durchführungshinweise zu § 47 BAT (MinBl. NW 1998, S. 1005) von der Erlaubnis des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen Gebrauch machen sollte, dass entsprechend der für die Beamten geltenden Vorschrift in § 8 Abs. 2 EUV Erholungsurlaub bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahrs in Anspruch genommen werden kann (zu dieser erweiterten Übertragung s. auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT, § 47 Anm. 32.1), wäre der Resturlaub 2001 mit Ablauf des 30.09.2002 verfallen und könnte die Urlaubsabgeltung als Surrogat nicht mehr verlangt werden. Daran hätte auch der erst später in dem damaligen Kündigungsschutzprozess abgeschlossene Vergleich vom 06.12.2002 trotz der dort dem beklagten Land auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern können, denn zu dieser Abwicklung gehört nicht die "Wiederbelebung" von aus urlaubsrechtlichen Gründen verfallenen Urlaubsansprüchen. Gleiches gilt für die erst wesentlich später erstellte Gehaltsabrechnung des beklagten Landes, so dass es auf den Einfluss von Lohnabrechnungen auf den Beginn von Verfallfristen (BAG vom 06.11.1985 - 4 AZR 233/84 - DB 1986, 547; BAG vom 27.02.2002 - 9 AZR 543/00 - EzA § 138 BGB Nr. 30) nicht ankommt.

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c) Die Klägerin kann jedoch die Abgeltung des Resturlaubs für 2001 in Form eines Schadensersatzanspruchs verlangen, weil sie das beklagte Land rechtzeitig hinsichtlich der Urlaubsgewährung in Verzug gesetzt hat (dazu s. nur BAG vom 21.09.1999 - 9 AZR 705/98 - DB 2000, 2611). Sie hat die Urlaubsabgeltung vor Ablauf des Übertragungszeitraums rechtzeitig gegenüber dem beklagten Land durch die Ausführungen in ihrer früheren Kündigungsschutzklage beansprucht. In der damaligen Klageschrift vom 19.03.2002 hieß es, dass die Klägerin "sämtliche sonstigen Leistungen wie Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung" geltend macht. Ob von dieser Geltendmachung sämtliche denkbaren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst waren, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls waren die ausdrücklich genannten, regelmäßig mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen und mühelos zu berechnenden Urlaubsansprüche rechtzeitig geltend gemacht worden. Unschädlich ist, dass die Klägerin die Urlaubsansprüche nicht näher spezifiziert hat. Der Arbeitnehmer kann zwar "Urlaubswünsche" äußern (§ 7 Abs. 1 BUrlG) und tut dies auch üblicherweise. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht. Sieht er von solchen Wünschen ab, ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Umfangs sowie der zeitlichen Lage des Urlaubs frei und kann dem Arbeitnehmer umgehend den gesamten (Rest-) Urlaub gewähren.

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Die vom Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die rechtzeitige Geltendmachung scheitere daran, dass die Klägerin mit der damaligen Kündigungsschutzklage keinen "Eventualantrag" verbunden habe, ist unzutreffend. Das gesetzliche wie tarifliche Urlaubsrecht verlangt nur die Geltendmachung der Urlaubsansprüche, nicht aber deren gerichtliche Verfolgung durch Klageerhebung. Die Geltendmachung kann somit ohne weiteres dadurch vorgenommen werden, dass sie als schlichte materiellrechtliche Erklärung in einem Kündigungsschutzprozess dem Anspruchsgegner über seinen Prozessbevollmächtigten zugeht.

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d) Der auf Abgeltung für den Resturlaub 2001 gerichtete Schadensersatzanspruch ist nach Ablauf des Übertragungszeitraums am 30.09.2002 nicht wegen der anschließend zu beachtenden sechsmonatigen Verfallfrist nach § 70 BAT mit dem 31.03.2003 verfallen. Zwar war die Urlaubsabgeltung in Form des Schadensersatzanspruchs erst mit Ablauf des 30.09.2002 fällig geworden. Es ergibt sich für die Klägerin jedoch kein Nachteil daraus, dass sie diesen Abgeltungs- bzw. Schadensersatzanspruch bereits vor Fälligkeit mit ihrer früheren Klageschrift vom 19.03.2002 geltend gemacht hat. Die vom Arbeitsgericht hierzu geäußerte Auffassung, Ansprüche könnten erst nach Fälligkeit wirksam gemäß § 70 BAT geltend gemacht werden (offen gelassen von BAG vom 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 168: der Anspruch müsse jedenfalls entstanden sein), ist im vorliegenden Fall unerheblich. Der Resturlaub aus 2001 war zu dem Zeitpunkt der Geltendmachung mit der Klageschrift vom 19.03.2002 im damaligen Kündigungsschutzprozess bereits fällig gewesen. Wer den - fälligen - Urlaub rechtzeitig geltend macht, hat damit zugleich die - noch nicht fällige - Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend gemacht, weil der Arbeitgeber sich darauf einzurichten hat, dass der Arbeitnehmer anstelle des nicht gewährten Urlaubs das Surrogat der Urlaubsabgeltung verlangen wird (BAG vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91 - DB 1993, 1423; BAG vom 16.03.1999 - 9 AZR 428/98 - DB 1999, 2167).

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d) Die Höhe der Hauptforderung ist unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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2. Da das beklagte Land den Prozess verloren hat, muss es nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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(Dr. Isenhardt) (Winnen) (Schergel)