Berichtigung nach §319 ZPO: Klageänderung im Berufungsverfahren (§533 ZPO) als zulässig
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht Hamm berichtigt sein Urteil nach § 319 ZPO, da in den Urteilsgründen ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. In Ziffer 8 Satz 1 wird klargestellt, dass die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO als zulässig anzusehen ist. Die Berichtigung erfolgt, weil aus dem Gesamtzusammenhang die beabsichtigte Aussage eindeutig erkennbar war.
Ausgang: Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO stattgegeben; Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß §533 ZPO als zulässig festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn in den Urteilsgründen ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, der vom wirklichen Inhalt der Entscheidung abweicht.
Ein offensichtlicher Schreibfehler ist zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils die beabsichtigte Aussage des Gerichts eindeutig erkennbar ist.
Eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung kann gemäß § 533 ZPO zulässig sein; die Zulässigkeit ist anhand der Voraussetzungen der Klageänderung zu prüfen.
Die berichtige Fassung des Urteils ersetzt die fehlerhafte Formulierung in den Urteilsgründen und ist maßgeblich für die inhaltliche Auslegung des Urteils.
Tenor
wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2003 15 Sa 1927/02 auf Seite 18 insoweit geändert, als Ziffer 8 Satz 1 wie folgt gefasst wird:
8. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat und nunmehr auch die streitige Zuwendung für das Jahr 2002 geltend macht, ist die darin zu sehende Klageänderung gem. § 533 ZPO als zulässig anzusehen."
Rubrum
Das Urteil vom 31.01.2003 war gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Soweit es in Ziffer 8 Satz 1 der Urteilsgründe heißt, die Klageänderung sei als "unzulässig" anzusehen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Hamm, den 16.05.2003
Das Landesarbeitsgericht
Der Vorsitzende der 15. Kammer
gez.: Dr. Y
Vorsitzender Richter
am Landesarbeitsgericht