Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen Vergleichsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung einer Vergleichsgebühr durch die Rechtspflegerin, nachdem er mit der Arbeitgeberin einen Vergleich geschlossen hatte, der das Arbeitsverhältnis fortbestehen ließ. Streitgegenstand war, ob der Vergleich als Nachgeben i.S.v. § 779 BGB zu werten ist und damit eine Gebühr nach § 23 BRAGO anfällt. Das LAG bestätigte die Gebührenfestsetzung und wies die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurück; die Aktenvorlage der Rechtspflegerin genügte als Nichtabhilfenvermerk.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr als unbegründet abgewiesen; Beschwerdekosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anfallen.
Ein Vergleichsschluss stellt dann ein Nachgeben i.S.d. § 779 BGB dar, wenn die Partei durch den Vergleich auf prozessuale oder materielle Ansprüche verzichtet oder weniger erreicht, als bei einem obsiegenden Urteil möglich gewesen wäre.
Der Verzicht auf die Erstattung hypothetischer Fahrtkosten oder auf Rechte (z. B. nach §§ 9, 12 KSchG) kann ausreichend sein, um ein Nachgeben und damit die Anfallspflicht der Vergleichsgebühr zu begründen.
Das Beschwerdegericht ist nicht gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, wenn die Rechtspflegerin die Verfahrensakten mit dem ausdrücklichen Vermerk „Wegen der Beschwerde" vorlegt; dies genügt dem Erfordernis des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 108/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 08.01.2004 - 3 Ca 108/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 erhob der Kläger Klage mit folgenden Anträgen:
"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 06. Januar 2003, zugegangen am 06. Januar 2003, zum 03. Februar 2003 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte."
Im Gütetermin vom 04.03.2003 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 06.01.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt."
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers weigerte sich, die Vergleichsgebühr zu zahlen. Auf Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 08.01.2004 die Gebühr nebst Mehrwertsteuer gegen den Kläger festgesetzt. Gegen die am 13.01.2004 zugestellte Entscheidung hat dieser am 20.01.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Kostenfestsetzungsan-trag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor:
Eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, da er materiell-rechtlich nicht im Sinn des § 779 ZPO nachgegeben hätte. Auch mit einem obsiegenden Urteil hätte er nicht mehr erreichen können als durch den Vergleich.
Der Antragsteller ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Zwar hat die Rechtspflegerin keinen förmlichen Nichtabhilfebeschluss erlassen, doch hat sie die Verfahrensakten dem Beschwerdegericht mit dem ausdrücklichen Vermerk zugeleitet: "Wegen der Beschwerde". Dies trägt dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO hinreichend Rechnung (a.A.: beispielsweise Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., m.w.N.).
2. Die umstrittene Vergleichsgebühr ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 (der hier noch anzuwendenden) BRAGO angefallen. Die Parteien haben einen Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen. Der Kläger hat mit dem Vergleichsschluss durchaus im Sinn des § 779 BGB "nachgegeben". Das beschließende Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2004 (- 2 Ta 1/04 - NZA-RR 2004, 260; LAG-Report 2004, 284 [Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 9/04]).
a) Der Kläger hatte ausdrücklich den Antrag angekündigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Durch den Vergleich, der eine Kostenregelung nicht enthält, hat der Kläger entsprechend § 98 ZPO zumindest auf die Erstattung (hypothetischer) Fahrtkosten verzichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei handelt es sich angesichts des Stundenlohns des Klägers in Höhe von EUR 13,30 nicht um eine zu vernachlässigende Größe. Der Gerichtsort und der Wohnort des Klägers bzw. der Sitz seines Prozessbevollmächtigten, der den Termin vom 04.03.2003 für ihn wahrgenommen hat, sind zumindest 15 km entfernt. Im Übrigen hat der Kläger auf die Rechte gemäß § 9 und § 12 KSchG verzichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, aaO). Dass der Kläger Rechtsschutz durch eine Versicherung in Anspruch nehmen kann, ändert nichts daran, dass er jedenfalls mit dem Vergleich weniger erhalten hat, als er beim obsiegenden Urteil hätte erreichen können.
b) Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der Vergleichsschluss auch im Interesse des Klägers geboten war. Jede erfolglose Kündigung belastet das Arbeitsverhältnis. Diese Belastung wird gesteigert, wenn der Rechtsstreit durch ein Urteil beendet wird, in dem ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Um dieser Problematik zu entgehen, bildet der Abschluss eines Vergleichs den einzigen gangbaren Ausweg. Die damit verbundene Dokumentation des gegenseitigen Nachgebens erlaubt es dem Arbeitgeber einerseits, in der Betriebsöffentlichkeit sein "Gesicht zu wahren"; andererseits verzichtet der Kläger auf eine vollständige "Rehabilitierung".
III
Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzu-lassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich gemäß §§ 3 ff. ZPO. Maßgeblich ist ....
IV
Hamm, den 05.01.2005
Schröder
Ri.