Aussetzung nach § 148 ZPO bei streitiger Betriebsratsexistenz: fehlende Vorgreiflichkeit
KI-Zusammenfassung
Im Beschlussverfahren zu Zustimmungsersetzung und Feststellung dringender Erforderlichkeit vorläufiger Einstellungen setzte das Arbeitsgericht wegen eines parallel anhängigen Verfahrens zur Frage des Erlöschens des Betriebsratsmandats aus. Auf die sofortige Beschwerde des Betriebsrats hob das LAG Hamm die Aussetzung auf. Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO liegt nur vor, wenn die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren allein noch von der im Parallelverfahren zu klärenden Frage abhängt. Da das Arbeitsgericht zu den weiteren Voraussetzungen der §§ 99, 100 BetrVG keine Feststellungen getroffen hatte, konnte die Aussetzung nicht bestehen bleiben.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben und Aussetzungsbeschluss aufgehoben; Verfahren fortzusetzen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO setzt Vorgreiflichkeit nur dann voraus, wenn die im Parallelverfahren zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren zwingend entscheidungserheblich ist, weil die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche feststehen.
Solange aufgrund fehlender Feststellungen offen ist, ob ein Antrag aus anderen Gründen als der angeblich vorgreiflichen Frage erfolglos sein kann, kann eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden.
Ist die Beteiligtenfähigkeit einer Stelle streitig und nimmt sie für sich in Anspruch, mit betriebsverfassungsrechtlichen Rechten ausgestattet zu sein, ist ihre Beteiligtenfähigkeit nach dem Grundsatz der Doppelrelevanz für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen.
Die Beurteilung, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, kann im Beschwerdeverfahren nicht durch Nachholung erstinstanzlich unterlassener materiell-rechtlicher Feststellungen ersetzt werden.
Auch bei bejahter Vorgreiflichkeit erfordert § 148 Abs. 1 ZPO eine am Normzweck orientierte Ermessensabwägung unter Berücksichtigung des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 9 Abs. 1 ArbGG).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 7 BV 46/25
Leitsatz
Eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn es auf die in dem anderen Rechtsstreit zu klärende Rechtsfrage im ausgesetzten Verfahren zwingend ankommt, weil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Nur in einem solchen Fall droht eine Entscheidungs- und Rechtskraftdivergenz, der mit der Regelung § 148 ZPO begegnet werden soll
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. August 2025 – 7 BV 46/25 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Auseinandersetzung der Beteiligten über die Aussetzung des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens.
Mit Beschluss vom 8. April 2025 (7 TaBV 41/24) stellte das Landesarbeitsgericht Hamm in einem weiteren Verfahren unter anderem fest, dass das Mandat des Betriebsrats ab dem 1. Februar 2023 erloschen ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das durch den Betriebsrat eingeleitete Rechtsbeschwerdeverfahren ist anhängig (7 ABR 29/25).
Mit einem am 3. Juli 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begehrte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung diverser Arbeitnehmer sowie die Feststellung, dass die von ihr vorgenommenen vorläufigen Einstellungen dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Arbeitgeberin die Aussetzung des vorliegend zugrundeliegenden Beschlussverfahrens beantragt. Die Frage, ob der Betriebsrat „existiere“ oder nicht, sei für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung.
Mit Beschluss vom 8. August 2025, dem Betriebsrat zugestellt am 11. August 2025, hat das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren ausgesetzt. Die Frage des Bestehens des Mandats des Betriebsrates sei im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO vorgreiflich. Soweit ein solches Mandat nicht mehr bestehen sollte, wären die angekündigten Sachanträge im hiesigen Verfahren mangels Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats als unzulässig abzuweisen. Zudem sprächen auch die überwiegenden Ermessenserwägungen für eine Aussetzung. Zunächst bestehe bei einer Nichtaussetzung die Gefahr widerstreitender Entscheidungen, was für die Aussetzung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 7 ABR 29/25 spreche. Zutreffend weise der Betriebsrat zwar darauf hin, dass in vergleichbaren Konstellationen durch die bloße Behauptung der Nichtexistenz des Betriebsrates dessen Mitbestimmungsrechte unzulässig ausgehebelt werden könnten. Im vorliegenden Fall verkenne der Betriebsrat dabei jedoch, dass es sich nicht um eine leichtfertige Behauptung der Arbeitgeberin handele, sondern diese durch eine inhaltlich ausführliche und überzeugende landesarbeitsgerichtliche Entscheidung gedeckt sei. Es bestehe im Übrigen das erhebliche Risiko, dass sich das Arbeitsgericht der Wertung des Landesarbeitsgerichts anschließe und der Betriebsrat daher aus diesen Gründen jedenfalls unterliege. Zuletzt bestünden unter Berücksichtigung der Regelung in § 101 BetrVG erhebliche Bedenken gegen eine Nichtaussetzung. Denn sollte der Betriebsrat im hiesigen Verfahren obsiegen, so sähe sich die Arbeitgeberin möglicherweise den dortigen Zwangsgeldansprüchen gegenübergestellt. In einem Verfahren in welchem die Existenz des Betriebsrates selbst beachtlich in Zweifel gezogen worden sei, erscheine dies nicht sachgerecht.
Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit sofortiger Beschwerde vom 20. August 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag. Das Verfahren habe nicht ausgesetzt werden dürfen. Es bestehe keine Vorgreiflichkeit. Das Verfahren gemäß den Regelungen in §§ 99, 100 BetrVG sei durch die Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, da er nicht den Anforderungen entsprechend unterrichtet worden sei. Die vorläufigen Einstellungen seien nicht dringend erforderlich gewesen. Die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats sei außerhalb des bereits anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zudem ohnehin nicht zu prüfen. Schließlich sei das Aussetzen des Verfahrens nicht mit der bestehenden Eilbedürftigkeit zu vereinbaren, da es inhaltlich um die Aufrechterhaltung von vorläufigen personellen Maßnahmen gehe. Ansonsten könne ein Arbeitgeber durch die bloße Behauptung der Nichtexistenz des Betriebsrats stets dessen Mitbestimmungsrechte unzulässig aushebeln.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2025 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Beschwerdekammer hat den Beteiligten mit Verfügung vom 18. September 2025 einen rechtlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde erteilt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.
Die nach § 83 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist fortzusetzen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Betriebsrat beschwerdebefugt.
Die Beschwerdebefugnis folgt der Beteiligtenfähigkeit. Ist die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Da einem nicht (mehr) existenten Gremium keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen zukommen, ist eine solche Stelle zwar grundsätzlich nicht (mehr) beteiligtenfähig (BAG 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22; BAG 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20). Nimmt eine Stelle jedoch für sich in Anspruch, existent und mit Rechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz ausgestattet zu sein, und geht es in dem Verfahren gerade um die Frage des Bestehens dieser Rechte, ist die Beteiligtenfähigkeit nach dem Grundsatz der Doppelrelevanz zu bejahen (BAG 19. September 2006 – 1 ABR 53/05), d.h. die Beteiligtenfähigkeit wird unterstellt. Dies gilt auch mit Blick auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BAG 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21; BAG 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20). Ist die Beteiligtenfähigkeit einer Stelle also im Streit, wird sie – auch – hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand – wie hier – nicht – oder nicht unmittelbar – die Existenz der rechtsmittelführenden Stelle ist (vgl. BAG 14. September 2022 – 7 ABR 17/21 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hätte das zugrundeliegende Beschlussverfahren nicht aussetzen dürfen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
aa) Es mangelt im vorliegenden Fall bereits an der danach erforderlichen Vorgreiflichkeit.
Eine Vorgreiflichkeit liegt nur dann vor, wenn es auf die in dem anderen Rechtsstreit zu klärende Rechtsfrage im ausgesetzten Verfahren zwingend ankommt, weil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind (vgl. statt aller: LAG Köln 6. Januar 2022 – 9 Ta 186/21; LAG Berlin-Brandenburg 9. September 2009 – 13 Ta 1695/09; LAG Schleswig-Holstein 6. Mai 2009 – 5 Ta 91/09). Nur in einem solchen Fall droht eine Entscheidungs- und Rechtskraftdivergenz, der mit der Regelung § 148 ZPO begegnet werden soll (BGH 9. März 2021 – II ZB 16/20).
Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwieweit das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass die Anträge im Übrigen vollständig erfolgreich (d.h. zulässig und begründet) sind und allein das Bestehen des Betriebsratsmandats in Frage steht. Solange das Arbeitsgericht die für eine Prüfung der Anträge notwendigen Feststellungen nicht vollständig und erkennbar getroffen hat und Gründe denkbar sind, weshalb den Anträgen auch aus anderen Gründen als dem Bestehen des Betriebsratsmandats der Erfolg versagt sein kann, lässt sich eine Aussetzung im Beschwerdeverfahren im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO nicht begründen. In Anbetracht des in arbeitsgerichtlichen Verfahren ganz allgemein (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und nicht nur bei Bestandsstreitigkeiten (§ 61a Abs. 1 ArbGG) geltenden Beschleunigungsgrundsatzes hat das Arbeitsgericht das anhängige Beschlussverfahren zumindest soweit voranzutreiben, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der Beteiligtenfähigkeit abhängig ist. Erst dann setzte die Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein (s. hierzu bereits den Hinweis der Beschwerdekammer vom 18. September 2025).
Der Betriebsrat hat umfassend dazu vorgetragen, dass das Verfahren gemäß den Regelungen in §§ 99 ff. BetrVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, er sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die vorläufigen Einstellungen seien auch nicht dringend erforderlich gewesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht bislang keine erkennbaren Feststellungen getroffen, so dass für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die arbeitgeberseitig geltend gemachten Anträge im Übrigen erfolgreich sein könnten oder eben nicht.
Die fehlenden Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Begründung der Vorgreiflichkeit können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist lediglich, ob auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung des Arbeitsgerichts ein Aussetzungsgrund vorliegt (BAG 26. Oktober 2009 – 3 AZB 24/09). Solange das Arbeitsgericht aber, wie hier, die für eine materiell-rechtliche Prüfung notwendigen Feststellungen nicht vollständig getroffen hat, und Gründe denkbar sind, weshalb den Anträgen auch aus anderen Gründen als der vom Arbeitsgericht für vorgreiflich gehaltenen Rechtsfrage der Erfolg versagt sein kann, lässt sich die Aussetzung im Beschwerdeverfahren nicht halten (vgl. LAG Köln 6. Januar 2022 – 9 Ta 186/21).
bb) Da das Arbeitsgericht die tatbestandliche Voraussetzung der Vorgreiflichkeit des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (7 ABR 29/25) zu überprüfenden Mandats des Betriebsrats nicht festgestellt hat, kommt es auf die Frage, ob es sein Ermessen bei der Entscheidung über die Aussetzung fehlerfrei ausgeübt hat, vorliegend zwar nicht mehr an.
Dennoch dürften auch insofern Bedenken im Hinblick auf die arbeitsgerichtlichen Erwägungen bestehen.
Die Bejahung der Vorgreiflichkeit für eine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 148 ZPO reicht für sich allein nicht aus, sondern sie unterfällt zusätzlich der richterlichen Ermessensausübung. Dabei hat sich das Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen an den gesetzgeberischen Zwecken der Vorschrift zu orientieren. In der Natur der Sache liegt es, dass die Ermessensausübung in erster Linie Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts ist. Das Beschwerdegericht kann deshalb sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts setzen. Es prüft nur, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht in übereinstimmender Weise Gebrauch gemacht hat (statt aller: LAG Hamm 28. November 2023 – 9 Ta 314/23; LAG Hamm 8. Mai 2020 – 12 Ta 317/20; LAG Hamm 30. August 2016 – 12 Ta 349/16) oder aber eine Ermessensentscheidung unterblieben ist (LAG Hamm 29. Juli 2015 – 12 Ta 389/15). Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Arbeitsgericht die Vor- und Nachteile der Aussetzung abzuwägen (BVerfG 5. August 2013 – 1 BvR 2965/10).
Die Beschwerdekammer gibt zu bedenken, dass die Erwägungen des Arbeitsgerichts, es bestehe das erhebliche Risiko, dass es sich der Wertung des Landesarbeitsgerichts in der im Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 7 TaBV 41/24 getroffenen Entscheidung vom 7. April 2025 anschließe und der Betriebsrat daher aus diesen Gründen jedenfalls unterliege, Zweifeln begegnet.
Die Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Anträge im zugrundeliegenden Beschlussverfahren obliegt nach einer durchzuführenden Anhörung der vollständig besetzten Kammer (vgl. hierzu statt aller: ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 83 Rdn. 10; Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 83 Rdn. 105). Bislang hat weder eine Anhörung vor der noch eine Befassung durch die Kammer mit den Anträgen der Arbeitgeberin stattgefunden, so dass dem vorliegend mit Beschluss vom 8. August 2025 handelnden Einzelrichter die eingangs wiedergegebene Erwägung nicht zusteht und sachfremd ist.
Hingegen – ebenfalls fehlerhaft – nicht in das Ermessen eingestellt hat das Arbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin selbst knapp drei Monate nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 TaBV 41/24 zunächst – dennoch – das vorliegend zugrundeliegende Beschlussverfahren anhängig gemacht, dann aber weniger als drei Wochen später wiederum dessen Aussetzung beantragt hat. Dieser Aspekt hätte jedoch berücksichtigt werden müssen.
Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist die für die Arbeitgeberin bestehende Möglichkeit, anstelle der Aussetzung des Verfahrens die dem vorliegenden Beschlussverfahren zugrundeliegenden Anträge schlicht zurückzunehmen.
Der Aussetzungsbeschluss kann nach alledem keinen Bestand haben. Das Verfahren ist fortzusetzen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die durch die Beschwerde entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist (vgl. statt aller: BGH 9. März 2021 – II ZB 16/20; LAG Hamm 28. November 2023 – 9 Ta 314/23; LAG Hamm 30. Oktober 2024 – 9 Ta 336/24; a.A. sowie zum Meinungsstand: Landesarbeitsgericht Hamm 8. Mai 2020 – 12 Ta 317/20).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.