Aufhebung des Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen mangels Erschwernis der Sachverhaltsaufklärung
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht hebt einen Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinen in einem Kammertermin auf. Zentrale Frage ist, ob das Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung erschwert und das Verfahren verzögert. Das Gericht verneint dies, weil die angeordneten Beibringungs- und Sachaufklärungsmaßnahmen auch bei Anwesenheit nicht hätten entfallen können. Das Ordnungsgeld wird daher aufgehoben; Kostenentscheidung entfällt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss erfolgreich; Ordnungsgeld aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO besteht darin, die Sachverhaltsaufklärung zu fördern; ein Ordnungsgeld darf nicht zur Bestrafung oder zur Erzielung eines Vergleichs dienen.
Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO kann nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erschwert und dadurch das Verfahren verzögert wird.
Ergibt sich bereits aus dem Verhandlungsverlauf oder den gerichtlichen Auflagen, dass Unterlagen oder Nachweise auch bei Anwesenheit nicht unverzüglich vorgelegt werden konnten, rechtfertigt das Nichterscheinen keine Ordnungsgeldfestsetzung.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 51 ArbGG dient der Aufklärung des Sachverhalts; ihre Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit einer Zwangsmaßnahme sind im Einzelfall zu prüfen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 1702/24
Leitsatz
Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird.
Dies ist nicht nur bei gegebener Entscheidungsreife, sondern auch dann nicht der Fall, wenn am Ende des Termins Beschlüsse verkündet werden, nach deren Inhalt einer oder beiden Parteien aufgegeben wird, Unterlagen vorzulegen, oder aufgrund dessen Zeuginnen oder Zeugen geladen werden
Tenor
uf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 28. Juli 2025 – 5 Ca 1702/24 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, die Weiterbeschäftigung der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines Zeugnisses sowie über das Bestehen von Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Im Rahmen der Auseinandersetzung über den Bestandsschutz streiten die Parteien auch darüber, ob im Falle der Klägerin Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch besteht.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 wurde durch das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Juni 2025 anberaumt und zugleich das persönliche Erscheinen sowohl der Klägerin als auch des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2025 trug die Klägerin – von der Beklagten anschließend bestritten – vor, dass sie sich in einem anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht gegen die Herabsetzung des Grads ihrer Behinderung von 80 auf 20 wehre. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Mai 2025 trug die Klägerin vor, dass das sozialgerichtliche Verfahren durch einen anderen Prozessbevollmächtigten geführt werde als der vorliegende Rechtsstreit. Sie regte an, den für den 3. Juni 2025 anberaumten Termin zur Kammerverhandlung aufzuheben und durch das Arbeitsgericht zunächst die sozialgerichtliche Akte beizuziehen. Dem kam das Arbeitsgericht nicht nach.
Im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025 erschien zwar der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Klägerin hingegen nicht.
Zum Schluss der Kammerverhandlung verkündete das Arbeitsgericht den folgenden Beschluss:
„I. Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 17.06.2025 ihr unentschuldigtes Fehlen im heutigen Kammertermin zu begründen und einen etwaigen Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen.
II. Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 01.07.2025 die folgenden in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2025 angesprochenen Unterlagen vollständig vorzulegen:
den Bescheid des A vom 12.04.2017,
den Herabsetzungsbescheid vom 01.08.2023,
den Widerspruch der Klägerin vom 08.08.2023,
den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2023,
die Klageschrift vom 23.10.2023 beim Sozialgericht Dortmund.
Außerdem ist der aktuelle Stand des Verfahrens bei dem Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen – S 112 SB 1778/23 – darzulegen und zu belegen.
III. Der Beklagten wird aufgegeben, bis zum 29.07.2025 auf den zu erwartenden Schriftsatz der Klägerin zu erwidern und näher zu begründen, weshalb die Klägerin einen etwaigen Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch verwirkt habe.
IV. Anschließend bleibt beiden Parteien nachgelassen, bis zum 26.08.2025 abschließend vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten.
V. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird bestimmt auf
Dienstag, den 14. Oktober 2025, 09.00 Uhr, Saal 1.
Zu diesem Termin wird unter Hinweis auf § 51 ArbGG erneut das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn B, angeordnet.“
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 benannte die Klägerin als Grund des Nichterscheinens im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025 eine akute Überlastung physischer und psychischer Natur, ohne diese – trotz entsprechender weiterer arbeitsgerichtlicher Auflage – glaubhaft zu machen.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2025, zugestellt am 30. Juli 2025, hat das Arbeitsgericht gegen die Klägerin wegen des Ausbleibens im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt. Die Tatsache, dass der Rechtsstreit im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025 nicht habe beigelegt werden können, sondern nur ein Beschluss mit der Anberaumung eines neuen Termins und vorbereitenden Auflagen habe erlassen werden können, zeige, dass insbesondere der Zweck der Anordnung in Form der Möglichkeit einer gütlichen Einigung und vor allem der Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei erkennbar nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in der Lage gewesen. Auch habe die Klägerin vermeintliche Verhinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. August 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen 7. August 2025. Der Rechtsstreit sei am 3. Juni 2025 ohnehin nicht entscheidungsreif gewesen. Die Klägerin hätte die vom Arbeitsgericht erteilten Auflagen auch im Falle ihrer Anwesenheit nicht vermeiden können. Im Übrigen habe die Klägerin den Grund für ihr Nichterscheinen „sehr eindrücklich plausibel gemacht“.
Mit Beschluss vom 25. August 2025 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.
Die gemäß §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 56 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 28. Juli 2025 ist aufzuheben.
Denn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben.
Gemäß § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden. Ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht vielmehr in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, um auf diese Weise zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist demnach allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (statt aller: Bundesarbeitsgericht 1. Oktober 2014 – 10 AZB 24/14).
Das Nichterscheinen der Klägerin hat nicht zu einer verzögerten umfassenden Erledigung des Rechtsstreits geführt.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin aufgegeben, bis zum 1. Juli 2025 die in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2025 angesprochenen Unterlagen – den Bescheid des A-Kreises vom 12. April 2017, den Herabsetzungsbescheid vom 1. August 2023, den Widerspruch der Klägerin vom 8. August 2023, den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2023 sowie die beim Sozialgericht Dortmund eingereichte Klageschrift vom 23. Oktober 2023 – vorzulegen.
Wäre die anwaltlich vertretene Klägerin im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025 zugegen gewesen, hätte sie die durch das Arbeitsgericht angeforderten Unterlagen, von deren Existenz das Arbeitsgericht bereits seit Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 11. April 2025 wusste, ebenfalls beibringen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin diese ohne Weiteres im Termin mitgeführt hätte. Eine entsprechende Auflage hatte das Arbeitsgericht zuvor nicht erlassen. Es war die Klägerin selbst, die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2025 darauf hingewiesen hatte, im sozialgerichtlichen Verfahren durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten zu werden, und die angeregt hatte, den für den 3. Juni 2025 anberaumten Termin zur Kammerverhandlung aufzuheben und durch das Arbeitsgericht zunächst die sozialgerichtliche Akte beizuziehen. Dem ist das Arbeitsgericht jedoch nicht nachgekommen.
Weiter hat das Arbeitsgericht der Klägerin aufgegeben, den aktuellen Stand des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht nur darzulegen, was ggf. im Rahmen des Kammertermins am 3. Juni 2025 möglich gewesen wäre, sondern diesen auch zu „belegen“. Dies hätte die Klägerin jedoch bei Anwesenheit im Termin ebenfalls nicht gekonnt.
Schließlich hat das Arbeitsgericht zunächst der Beklagten und sodann noch einmal beiden Parteien Gelegenheit gegeben, sich schriftsätzlich zu äußern. Auch diese Auflagen verdeutlichen, dass das Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst – offenbar: noch lange – nicht für entscheidungsreif hielt und dieser durch das Nichterscheinen der Klägerin nicht verzögert worden ist.
Die Beschwerdekammer kann insgesamt nicht erkennen, inwieweit die durch das Arbeitsgericht erteilten Auflagen sowie der Folgetermin durch eine Gegenwart der Klägerin im Termin zur Kammerverhandlung am 3. Juni 2025 hätten vermieden werden können und sollen.
Eine Erledigung des Rechtsstreits ohne Folgetermin hätte seinerzeit nur durch Abschluss eines Vergleichs erreicht werden können. Ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vom 3. Juni 2025 ließ sich eine Einigung der Parteien jedoch – warum auch immer – nicht erzielen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Auseinandersetzung über die Festsetzung von Ordnungsgeld ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Bundesarbeitsgericht 1. Oktober 2014 – 10 AZB 24/14).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG.
Eine solche wäre ohnehin nur möglich gewesen, wenn die Klägerin durch die Beschwerdeentscheidung beschwert wäre, was nicht der Fall ist. Denn der Ordnungsgeldbeschluss ist aufgehoben worden (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen 1. Juli 2013 – 1 Ta 232/13).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.