Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Versäumnisurteils – §§ 335, 337 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils, nachdem die Beklagte im Verhandlungstermin nicht erschien und nachträglich ärztliche Unterlagen vorlegte. Zentrales Problem ist die Anwendung von §§ 335, 337 ZPO auf Nichterscheinen und Verhandlungsunfähigkeit. Das LAG hebt den Beschluss auf und betont, dass bei nicht glaubhaft gemachter Verhandlungsunfähigkeit ein Versäumnisurteil zu erlassen war; eine bloße Krankheitsanzeige genügt nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil als begründet; Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
§ 335 ZPO führt Gründe auf, die das Erlassen eines Versäumnisurteils unzulässig machen; daneben sind auch weitere vergleichbare Gründe denkbar, die eine Zurückweisung des Antrags rechtfertigen.
§ 337 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO verpflichtet das Gericht, die mündliche Verhandlung von Amts wegen zu vertagen und einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; das Gericht hat insoweit keinen Ermessensspielraum.
Ist das Nichterscheinen einer Partei nicht als krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht, hat das Gericht auf Antrag ein Versäumnisurteil zu erlassen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die bloße Mitteilung einer Erkrankung oder die nachträgliche Vorlage eines ärztlichen Schreibens genügt nicht ohne weiteres zur Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit; erforderlich ist ein Vortrag, der die Unmöglichkeit der Teilnahme belegt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 434/25
Leitsatz
Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit, allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen. Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2025 – 4 Ca 434/25 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten in der Hauptsache zuletzt noch über das Bestehen von Vergütungsansprüchen des Klägers.
Am 18. Juni 2025 war um 9:45 Uhr ein Termin zur Kammerverhandlung anberaumt. Mit Telefax-Schreiben vom 18. Juni 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen um 8:11 Uhr, teilte die Beklagte mit, dass ihr Geschäftsführer erkrankt sei und ein Attest nachreichen werde. Im Übrigen erschien für die Beklagte im Termin niemand.
Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten aufgegeben, bis zum 27. Juni 2025 die Gründe für die Verhinderung ihres Geschäftsführers glaubhaft zu machen, sowie einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 2. Juli 2025 bestimmt.
Unter anderem mit weiterem Telefaxschreiben vom 18. Juni 2025 hat die Beklagte nach Schluss der Kammerverhandlung, beim Arbeitsgericht eingegangen um 13:22 Uhr, ein ärztliches Schreiben vom 18. Juni 2025 vorgelegt, ausweislich dessen der Geschäftsführer der Beklagten an diesem Tag unter einem „akuten gastrointestinalen Infekt“ gelitten habe und nicht an der Gerichtsverhandlung habe teilnehmen können. Zugleich hat die Beklagte eine auf ihren Geschäftsführer ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, nach der für den Zeitraum vom 18. Juni 2025 bis zum Ablauf des 22. Juni 2025 das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht am 2. Juli 2025 einen Beschluss vom 18. Juni 2025 verkündet, nach dessen Inhalt der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils hätten „nach §§ 331, 335 ZPO“ nicht vorgelegen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 3. Juli 2025 zugestellt worden.
Mit sofortiger Beschwerde vom 14. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wendet sich der Kläger gegen den Beschluss. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils hätten „zweifelsfrei“ vorgelegen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe eine am 18. Juni 2025 bestehende Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2025 nicht abgeholfen.
Die Beschwerdekammer hat den Parteien mit Verfügung vom 18. August 2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt, der den diese Entscheidung tragenden Gründen entspricht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen.
Die gemäß § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1, 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht hätte den angegriffenen Beschluss nicht erlassen dürfen.
Die Regelung in § 335 ZPO erfasst diejenigen Fälle, in denen eine Versäumnisentscheidung unzulässig ist und das Gericht den Antrag auf eine solche Entscheidung durch einen zu verkündenden Beschluss zurückweisen muss. Es sind auch andere als die ausdrücklich aufgezählten Gründe denkbar, aufgrund derer der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen ist – so z.B. eine fehlende Säumnis (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 335 ZPO, Rdn. 1 m.w.N.). Eine schriftliche oder mündliche Meldung der Partei vor dem Termin schließt jedoch eine Säumnis nicht aus. Auch unverschuldetes Nichterscheinen hindert nicht die Säumnis. In diesem Falle ist das Gericht allerdings gemäß § 337 ZPO gehindert, ein Versäumnisurteil zu erlassen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 330 ZPO, Rdn. 16). Gemäß § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vertagt das Gericht die Verhandlung, wenn es dafürhält, dass eine Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist, und weist einen etwaigen Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurück.
Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit (BeckOK ZPO/Toussaint, 57. Ed. 1.7.2025, § 335 ZPO, Rdn. 1, 1.1), allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen. Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 337 ZPO, Rdn. 25).
Wäre der Geschäftsführer der Beklagten am 18. Juni 2025 nach der Wertung des Arbeitsgerichts entschuldigt nicht erschienen, hätte der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils direkt mit Beschluss zurückgewiesen und die Verhandlung gemäß § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vertagt werden müssen. Wäre das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer unentschuldigt gefehlt hätte, hätte – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – direkt ein Versäumnisurteil erlassen werden müssen.
Der vom Arbeitsgericht gewählte Weg hingegen, der Beklagten zunächst eine Frist zu setzen, innerhalb derer ihr die Möglichkeit zu geben, das Nichterscheinen ihres Geschäftsführers im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO zu entschuldigen, und erst zwei Wochen später – nach Annahme einer seinerzeitigen Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers und dementsprechend einer Entschuldigung – über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu befinden, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vor allem hat das Arbeitsgericht den vorliegend angegriffenen, am 2. Juli 2025 verkündeten Beschluss trotz der der Beklagten eingeräumten Frist zur Glaubhaftmachung des bestehenden Verhinderungsgrundes dennoch bereits am 18. Juni 2025 – dem Tag der Kammerverhandlung – gefasst und dies, ohne dem Kläger, nachdem die Beklagte offenbar im Laufe des Vormittags ein ärztliches Schreiben nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend den Gesundheitszustand ihres Geschäftsführers vorgelegt hatte, zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
Da der Geschäftsführer der Beklagten im Übrigen bis zum Beginn des für den 18. Juni 2025 anberaumten Termins seine Verhandlungsunfähigkeit weder angezeigt noch glaubhaft gemacht hatte, hätte das Arbeitsgericht auf den Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen müssen.
Denn der bloße Hinweis auf eine – wie auch immer ausgeprägte – „Erkrankung“ des Geschäftsführers der Beklagten kurz vor Beginn der Kammerverhandlung war insoweit als Entschuldigung im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO nicht ausreichend.
Erscheint eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist dies nicht schon durch eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist (statt aller: BGH 24. September 2023 – IX ZR 219/22 m.w.N.).
Der Geschäftsführer der Beklagten ist ohne Beleg lediglich unter Hinweis auf seine Erkrankung am 18. Juni 2025 nicht im Termin zur Kammerverhandlung erschienen. Dies genügt einem Vortrag zum Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit nicht.
Dementsprechend war der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben.
Gemäß § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beklagte zu dem nun anzuberaumenden Termin zur Kammerverhandlung durch das Arbeitsgericht nicht zu laden.
III. Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist nicht veranlasst. Die vorliegende Entscheidung ist lediglich im Rahmen eines Zwischenverfahrens erfolgt. Eine abschließende Sachentscheidung ist nicht getroffen worden (vgl. OLG Hamburg 20. Mai 2022 – 7 W 57/22).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.