PKH-Abgewiesen: Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und seine eigene Beiordnung als Rechtsanwalt für die Berufung in einem Zahlungsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht lehnte die Beiordnung und den PKH-Antrag ab. Es betont, dass Prozesskostenhilfe als Sozialleistung auf das Notwendige beschränkt ist und eine Selbstbeiordnung bei vorhandener Sachkunde nicht angeordnet wird. Eine Beiordnung eines fremden Anwalts bleibt nur bei fehlender Spezialkenntnis möglich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung als eigener Rechtsanwalt zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 1 ZPO nicht als eigener beigeordneter Prozessbevollmächtigter bestellt werden, soweit er die für die Prozessführung erforderliche Sachkunde besitzt.
Die Norm des § 121 Abs. 1 ZPO ist teleologisch zugunsten einer Beschränkung der Beiordnung auszulegen, da Prozesskostenhilfe eine auf das Notwendige beschränkte Sozialleistung darstellt.
Eine Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn die bedürftige Partei an der für den konkreten Rechtsstreit erforderlichen Sachkunde mangelt, etwa bei spezialisierten Rechtsfragen.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Zweck der staatlichen Transferleistung und die Beschränkung auf notwendige Prozesskosten maßgeblich zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2252/06
Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 26/07 Beschluss teilweise aufgehoben, zurückverwiesen 14.11.07, 9 Sa 253/07 Vergleich 02.05.2008 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der
erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 31.01.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung der Klägers als Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine eigene Beiordnung als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Durchführung der Berufung in einem Zahlungsrechtsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber, der ebenfalls Rechtsanwalt ist.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung und Beiordnung gem. § 114 ZPO sind zwar erfüllt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch gemäß § 121 Absatz 1 ZPO abzulehnen.
Danach ist zwar in Fällen notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Beiordnung vorzunehmen. Soweit dies der 9. Senat des BGH in seinem Beschluss vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02 – zu II. der Gründe offenbar einschränkungslos vertritt, kann dem für den vorliegenden Ausnahmefall nicht gefolgt werden.
Über den reinen Wortlaut der Norm hinaus, auf den allein der BGH a.a.O. abstellt, ist deren Zweck zu berücksichtigen. Auch ist die Ansicht des BGH a.a.O. in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, wie sich schon aus Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. ZPO § 121 Rn. 3, dort anhand der Nachweise in Fn. 9 ergibt.
Aus dem Sinn und Zweck der Norm heraus darf ein hilfebedürftiger, in eigener Angelegenheit prozessierender Rechtsanwalt sich nicht selbst beigeordnet werden (Zöller/Philippi 26. Aufl. § 121 ZPO Rn. 1, 3; OLG Frankfurt Beschluss vom 25.05.1992 – 3 WF 21/92 - FamRZ 1992, 1320 m.w.Nachw.; a.A. Bork in Stein/Jonas 22. Aufl. § 121 ZPO Rn. 3; Baumbach 65. Aufl. § 121 ZPO Rn. 26); ihm kann jedoch ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies, z.B. wegen mangelnder Sachkunde auf einem Spezialgebiet, erforderlich ist (Zöller/ Philippi a.a.O.). Dies beruht auf einer teleologisch begründeten Reduktion der Norm. § 121 Abs. 1 ZPO will die ordnungsgemäße Vertretung der bedürftigen Partei auch in einem Anwaltsprozess sichern. Hierfür bedarf es keiner Anwaltsbeiordnung, wenn die bedürftige Partei selbst ein sachkundiger Rechtsanwalt ist. Wem als kostenarmer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wird, muss sich auf das Notwendige beschränken. Eine Beiordnung des Rechtsanwalts für seinen eigenen Prozess widerspräche dem Zweck der staatlichen Transferleistung, welche die Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe (diesen Zweck betont auch BAG Beschluss vom 15.02.2005 – 5 AZN 781/04) für den Rechtsweg ist (so auch OLG Frankfurt a.a.O.).
So liegt es hier. Der Kläger weist, soweit es seine Sachkunde betrifft, darauf hin, bereits bei dem Einstellungsgespräch mit dem Beklagten die Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht abgeschlossen gehabt zu haben.
III.
Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, .
Hamm, den 04.06.2007
Das Landesarbeitsgericht
Der Vorsitzende der 9. Kammer
Pakirnus
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht