LAG Hamm: Keine bewiesene Befristung der Arbeitszeit – 30 Std./Woche maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden sowie daraus folgende Vergütungsnachzahlungen. Streitentscheidend war, ob bereits im Einstellungsgespräch eine verbindliche Befristung der 30‑Stunden‑Arbeitszeit auf drei Monate mit anschließender Reduzierung auf eine geringfügige Beschäftigung vereinbart wurde. Das LAG gewährte Wiedereinsetzung und gab der Berufung statt, weil die Beklagte die behauptete Befristungsabrede trotz erneuter Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen konnte; verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten. Die Klägerin erhielt die Differenzvergütung für April bis Juni 2001; das Arbeitsverhältnis bestand bis zur Eigenkündigung am 31.10.2002 mit 30 Stunden/Woche fort.
Ausgang: Berufung nach Wiedereinsetzung voll erfolgreich; Fortbestand mit 30 Std./Woche festgestellt und Differenzvergütung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Partei, die sich auf eine befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine eindeutige und verbindliche Befristungsabrede; verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.
Eine bloße Vereinbarung einer Probezeit und die Ankündigung eines späteren Gesprächs über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen ohne klare Regelung keinen „Automatismus“ einer bereits bei Vertragsschluss verbindlich befristeten Arbeitszeitreduzierung.
Indizien wie die in einem Betrieb übliche geringfügige Beschäftigung anderer Arbeitnehmer ersetzen nicht den Nachweis einer individualvertraglichen Befristung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer zunächst tatsächlich mit höherer Stundenzahl eingestellt wurde.
Kundgaben gegenüber Dritten über erwartete künftige Arbeitsbedingungen sind für den Nachweis einer Befristungsabrede nur eingeschränkt geeignet, wenn nicht sicher zwischen rechtlich verbindlicher Vereinbarung und unverbindlicher Erwartung unterschieden werden kann.
Besteht der Arbeitsvertrag unverändert mit der vereinbarten Arbeitszeit fort, richtet sich der Vergütungsanspruch nach der vereinbarten Monatsvergütung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entsprechend der Arbeitseinteilung beschäftigt wurde oder Annahmeverzug vorliegt.
Tenor
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel
sowie die ehrenamtlichen Richter Kerkenberg und Kampschulte
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2002
- 5 Ca 2079/01 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Vergütung von 1.921,-- DM brutto/Monat bis zum 31.10.2002 fortbestanden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als restliche Vergütung
a) für den Monat April 2001 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.05.2001,
b) für den Monat Mai 2001 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.06.2001,
c) für den Monat Juni 2001 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto zu zahlen nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag von 1.921,-- DM = 982,19 EUR brutto vom 01.07.2001 bis 30.11.2001 und aus dem Nettobetrag von 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto zu zahlen ab dem 01.12.2001.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten, nachdem sich die Klägerin im ersten Rechtszuge erfolgreich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu Wehr gesetzt hat, im Berufungsrechtszuge um die maßgebliche Dauer der Arbeitszeit und hiervon abhängige Vergütungsansprüche der Klägerin, welche ab dem 01.01.2001 als Arzthelferin in der Praxis der Beklagten mit einer Arbeitszeit von zunächst 30 Stunden/Woche tätig war. Nach Behauptung der Beklagten wurde bereits im Einstellungsgespräch im Dezember 2000 mündlich vereinbart, die Klägerin solle nach Ablauf von drei Monaten nur noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen eine Vergütung von 630,00 DM/Monat - wie die übrigen Arzthelferinnen - tätig sein.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt:
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin trotz der Kündigung vom 06.03.2001 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und 1.921,00 DM Monatsgehalt fortbesteht.
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin trotz der Kündigung vom 06.03.2001 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und 1.921,00 DM Monatsgehalt fortbesteht.
die Beklagte zu verurteilen, 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.05.2001 und 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.06.2001 und 1.921,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.07.2001 an die Klägerin zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.05.2001 und 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.06.2001 und 1.921,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.07.2001 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 31.10.2001 (Bl. 78 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung vom 06.03.2001 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, jedoch auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Vernehmung der Arbeitskolleginnen R1xxxxxxx, S4xxxxxxxx und S3xxxxx auf eine Beschränkung des Vertragsinhalts auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden und eine Vergütung von 630,00 DM/Monat erkannt. Weiter ist die Beklagte zur Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2001 in Höhe von 630,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen - soweit für den Berufungsrechtszug von Belang - ausgeführt worden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zweifelsfrei fest, dass die Parteien im Zuge des Einstellungsgesprächs im Dezember 2000 die Vereinbarung getroffen hätten, die anfängliche Beschäftigung mit 30 Stunden/Woche solle lediglich befristet bis zum 31.03.2001 erfolgen, danach solle die Beschäftigung allein noch mit 14 Stunden/ Woche gegen eine Vergütung von 630,00 DM fortgeführt werden. Eine solche Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sei formlos zulässig. Für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages spreche insbesondere die Aussage der Zeugin S3xxxxx, welcher die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Einstellungsgespräch den Inhalt der getroffenen Vereinbarung mitgeteilt habe. Dies füge sich nahtlos in die Aussage der Zeugin R1xxxxxxx ein, nach welcher die Beklagte ihr gegenüber im Januar 2001 entsprechende Angaben gemacht habe. Entsprechendes gelte für die Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx, welcher gegenüber die Beklagte im März 2001 ebenfalls von einer geringfügigen Beschäftigung der Klägerin ab dem 01.04.2001 gesprochen habe. Für die Richtigkeit dieser Aussagen spreche auch der Umstand, dass die übrigen Beschäftigten sämtlich auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig seien, insbesondere auch die erste Kraft Frau R1xxxxxxx. Auch die Tatsache, dass die Zeugin R1xxxxxxx das Motiv der Beklagten für die vorübergehende Beschäftigung der Klägerin mit 30 Stunden/Woche darlegte - nämlich das Ziel, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Klägerin zu erreichen -, bestätige die Glaubwürdigkeit der Aussage. Dementsprechend bestehe das Arbeitsverhältnis allein mit einer reduzierten Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Monatsvergütung von 630,00 DM fort. Die Vergütung für die Monate April und Mai 2001 habe die Klägerin damit vollständig erhalten, so dass ihr allein noch als Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2001 ein Betrag von 630,00 DM zustehe.
Nach Urteilszustellung unter dem 16.11.2001 hat die Klägerin zunächst unter dem 11.12.2001 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat sie unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt und diese sogleich begründet.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des arbeitsgerichtlichen Urteils und macht geltend, die von der Beklagten vorgetragene und in der Beweiswürdigung berücksichtigte Motivationslage der Beklagten, durch eine Beschäftigung von 30 Stunden/Woche für drei Monate habe der Klägerin eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit verschafft werden sollen, sei in keiner Weise plausibel. Nachdem die Klägerin nämlich - nach Bestehen ihrer Abschlussprüfung im Juni 2000 - nahtlos eine Ersteinstellung in der Praxis des D1. P3xxxxx erhalten habe, ergebe sich auch nach Ablauf des angeblich vereinbarten Drei-Monats-Zeitraums mit dem 31.03.2001 noch keine Beschäftigungsdauer von einem Jahr. Schon deshalb seien der gesamte Beklagtenvortrag wie auch die Aussage der vernommenen Zeugen unglaubwürdig. Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszuge nunmehr geltend mache, dass auch die Zeit der Ausbildung als Beschäftigungsdauer berücksichtigt werde, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Klägerin unter diesen Umständen auf eine Befristung der vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden habe einlassen sollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2001 - 5 Ca 2079/01 - zugestellt am 16.11.2001 - abzu-ändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit einer regelmäßigen Wochenarbeits-
- das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2001 - 5 Ca 2079/01 - zugestellt am 16.11.2001 - abzu-ändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit einer regelmäßigen Wochenarbeits-
zeit von 30 Stunden und 1.921,00 DM Monatsgehalt fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.05.2001 und 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.06.2001 und 1.921,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.07.2001 an die Klägerin zu zahlen abzüglich im Dezember 2001 gezahlter 630,00 DM,
- die Beklagte zu verurteilen, 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.05.2001 und 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.06.2001 und 1.921,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.07.2001 an die Klägerin zu zahlen abzüglich im Dezember 2001 gezahlter 630,00 DM,
der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
- der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und führt aus: Schon der Umstand, dass sämtliche anderen Mitarbeiter in der Praxis sozialver-sicherungsfrei beschäftigt seien, stelle unter den vorliegenden Umständen ein beweiskräftiges Indiz für die Behauptung dar, dass auch mit der Klägerin keine abweichende Vereinbarung getroffen sei. Aus welchem Grunde die Beklagte die Klägerin im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern sozialversicherungspflichtig mit 30 Stunden/Woche beschäftigen solle, könne auch die Klägerin nicht erklären. Dies gelte umso mehr, als die wirtschaftliche Situation der Praxis, resultierend aus einem vorübergehenden Berufsverbot und einer langandauernden Erkrankung der Beklag-ten, ausgesprochen desolat gewesen sei. Dass die Klägerin gleichwohl zunächst für die ersten drei Monate mit 30 Stunden/Woche eingestellt worden sei, erkläre sich aus der Motivation, die Klägerin für den Fall einer Arbeitslosigkeit hinsichtlich der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen besser zu stellen. Unter Berücksich-tigung der sechsmonatigen Beschäftigung als Arzthelferin in der Praxis des Herrn D1. P3xxxxx ergebe sich aus einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit bei der Beklagten von drei Monaten, dass die Klägerin für insgesamt 9/12 des Bemessungszeitraums ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage einer Beschäftigung von 30 Stunden/Woche erzielt hätte. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Recht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Klägerin im Kollegenkreis die mit der Beklagten vereinbarten Arbeitsbedingungen selbst erwähnt habe.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2003 hat die Beklagte sodann weiter vorgetragen, zur Einstellung der Klägerin sei es wie folgt gekommen: Im Dezember 2000 habe die mit der Klägerin persönlich bekannte Zeugin S4xxxxxxxx auf Wunsch der Klägerin einen entsprechenden Vorstellungstermin mit der Beklagten vereinbart. An dem Einstellungsgespräch habe die Zeugin S4xxxxxxxx selbst teilgenommen und könne so die getroffene Befristungsabrede aus eigener Anschauung bestätigen. Soweit die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bekundet habe, am Einstellungsgespräch nicht teilgenommen zu haben, beruhe dieses offenbar auf einem Missverständnis, da die Zeugin S4xxxxxxxx nur sehr schlecht Deutsch spreche. Bereits im Vorfeld des Einstellungsgesprächs habe die Beklagte mit Frau S4xxxxxxxx ebenfalls besprochen, dass allein eine Einstellung auf der Basis einer 630,00 DM-Beschäftigung in Betracht komme, was Frau S4xxxxxxxx auch der Klägerin vor dem Einstellungsgespräch bereits mitgeteilt habe. Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe auch gegenüber einzelnen als Zeugen benannten Patienten die getroffene Arbeitszeitabsprache, insbesondere ihre geringfügige Beschäftigung mit Wirkung ab dem 01.04.2001, bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht hat weiteren Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten zur behaupteten Befristungsabrede durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen S3xxxxx, S4xxxxxxxx, S5xxxx, B2xxxx und Z1xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
A
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist zwar erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt und begründet worden. Der Klägerin war indessen antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen. Sie hat nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils unter dem 16.11.2001 innerhalb der Berufungsfrist mit Antrag vom 11.12.2001, bei Gericht eingegangen am 14.12.2001, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt und sodann - nach Zustellung des PKH-Beschlusses unter dem 25.04.2002 - rechtzeitig die Berufungseinlegung und -begründung unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nachgeholt.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen damit die Voraussetzungen für eine form- und fristgerechte Berufung vor.
B
In der Sache erweist sich die Berufung der Klägerin als begründet, so dass das arbeitsgerichtliche Urteil antragsgemäß abzuändern war. Mit Rücksicht auf die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst zum 31.10.2002 das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, war der Urteilsausspruch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses allerdings dahingehend klarzustellen, dass das Ende der Beschäftigung in den Urteilstenor aufzunehmen war.
I
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zu dem o.g. Zeitpunkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Vergütung von 1.921,00 DM brutto bestanden.
Unter Berücksichtigung der im zweiten Rechtszuge durchgeführten weiteren Beweisaufnahme verbleiben an der Richtigkeit des Sachvortrages der Beklagten nicht auszuräumende Zweifel. Dementsprechend hat sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass - wie die Beklagte behaup- tet - im Einstellungsgespräch mit der Klägerin definitiv eine Befristung auf drei Monate hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden getroffen worden ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.
1. Das Arbeitsgericht hat seine Überzeugung, dass tatsächlich eine entsprechende Befristungsabrede getroffen worden ist, allein auf Indizien stützen können, da keine der vernommenen Zeuginnen aus unmittelbarer eigener Anschauung Angaben zum Inhalt des Einstellungsgesprächs gemacht hat. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht seine Überzeugung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin gegenüber ihrer Arbeitskollegin S3xxxxx selbst von einer entsprechenden Absprache berichtet hat, welche inhaltlich mit den Angaben der Beklagten gegenüber der Zeugin übereinstimmte, man wolle sehen, ob die Klägerin gut in der Arbeit sei. Ergänzend hat das Arbeitsgericht die Aussagen der Zeugen R1xxxxxxx und S4xxxxxxxx gewürdigt, welche - wenn auch von der Beklagten selbst - über die genannte Abrede informiert waren, wobei die Zeugin R1xxxxxxx - auf der Grundlage der Erklärung der Beklagten - auch Angaben zu dem Motiv der getroffenen Regelung machen konnte, nämlich der Klägerin durch eine dreimonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass sämtliche Arzthelferinnen einschließlich der "Erstkraft" mit Rücksicht auf die unsichere Auslastung der Praxis nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sind, hat das Arbeitsgericht insgesamt die gegebene Darstellung als glaubhaft und damit den Beklagtenvortrag als bewiesen angesehen.
2. Im zweiten Rechtszuge hat sich - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.02.2003 vorgetragen hat und von der Zeugin S4xxxxxxxx bei ihrer Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht bestätigt worden ist - herausgestellt, dass mit der Zeugin S4xxxxxxxx doch eine unmittelbare Gesprächszeugin zur Verfügung steht. Ihre abweichende Aussage vor dem Arbeitsgericht hat die Zeugin S4xxxxxxxx, welche deutsch nicht als Muttersprache spricht, mit sprachlichen Verständigungs-schwierigkeiten erklärt.
Die Kammer unterstellt diese Angabe wie auch den weiteren Inhalt der Zeugenaussage als richtig, ohne dass jedoch hiermit der erforderliche Nachweis für die behauptete Befristungsabrede geführt werden kann.
a) Wie sich aus der Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx ergibt, hatte sie auf Wunsch der Mutter der Klägerin das Einstellungsgespräch zwischen der Beklagten und der Klägerin im Dezember 2000 vermittelt und hat dann den Inhalt des Einstellungsgesprächs eigenständig verfolgt. Nach dem Inhalt der Zeugenaussage hat die Beklagte im Zuge dieses Gesprächs erklärt, "dass eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden solle und beurteilt werden müsse, ob die Klägerin mit der Arbeit zurechtkomme und ob die Praxis rentabel geführt werden kann". Danach solle sodann ein weiteres Gespräch geführt werden, was nach Kenntnis der Zeugin - jedoch nicht in ihrer Anwesenheit - tatsächlich auch stattgefunden habe mit dem Ergebnis, dass die Klägerin künftig als Aushilfe beschäftigt werden solle.
b) Auf der Grundlage der zunächst abgegebenen zusammenhängenden Schilderung des Gesprächs durch die Zeugin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar einerseits nicht etwa von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt die Rede, so dass etwa nach bestandener "Probezeit" ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen war - eine solche, auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt bezogene Befristungsabrede hätte im Übrigen nach § 623 BGB a.F. der Schriftform bedurft -; andererseits war die Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis nach bestandener Probezeit fortgeführt werden sollte, noch
nicht verbindlich bestimmt. Vielmehr war neben der Frage der Bewährung in der Probezeit auch die Entwicklung des Beschäftigungsbedarfs für das Ob und den Umfang der Arbeitszeit maßgeblich. Eine klare und eindeutige, gerade auf die Frage der Arbeitszeit bezogene Befristungsabrede in dem Sinne, das Arbeitsverhältnis werde bis zum 31.03.2001 mit 30 Stunden/Woche geführt, ab dem 01.04. reduziere sich die Arbeitszeit der Klägerin ohne weiteres auf eine geringfügige Beschäftigung, lässt sich auf der Grundlage der Zeugenaussage nicht feststellen. Auch wenn die Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung ernstlich damit rechnen musste, dass die Beklagte nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums aller Voraussicht nach allein zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einverstanden sein würde, bedurfte die Änderung der Arbeitszeit noch einer arbeitsvertraglichen Umsetzung, sei es durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung, gegen welche sich die Klägerin mit Rücksicht auf die kurze Beschäftigungsdauer ohnehin nicht mit Hilfe des Kündigungsschutzgesetzes hätte zur Wehr setzen können. Hiervon zu unterscheiden ist die behauptete Befristung der Arbeitszeitregelung in dem Sinne, dass schon bei der Einstellung des Arbeitnehmers neben den aktuellen Arbeitsbedingungen (30 Stunden/Woche) auch die nach Fristablauf maßgeblichen Bedingungen (geringfügige Beschäftigung) verbindlich vereinbart worden sein soll. Gerade die Tatsache, dass noch ein weiteres Gespräch geführt werden sollte, spricht gegen den behaupteten "Automatismus" einer bereits im Einstellungsgespräch verbindlich vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (hier: der Befristung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für drei Monate bei gleichzeitig mit der Einstellung vereinbarter Umwandlung in eine geringfügige Beschäftigung für den Folgezeitraum). Auch die von der Zeugin S4xxxxxxxx bekundeten Erwägungen zur ungewissen Auslastung der Praxis wären dann überflüssig gewesen.
Auch aus der weiteren Angabe der Zeugin, zwar sei kein bestimmter Termin, wohl aber eine dreimonatige Probezeit vereinbart worden, führt nicht zur Annahme einer Befristung der Arbeitszeitregelung. Die Probezeit betrifft das Arbeitsverhältnis insgesamt, nicht die Regelung der Arbeitszeit. Die von der Beklagten behauptete Befristungsvereinbarung lässt sich daraus nicht herleiten.
Nach der Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx ist der Drei-Monats-Zeitraum für die Beschäftigung der Klägerin mit 30 Stunden/Woche auch keineswegs damit begründet worden, dass der Klägerin auf diese Weise eine Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit bzw. eine Verbesserung ihrer Position hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes verschafft werden sollte. Vielmehr ging es in dem Gespräch allein um die Frage der Bewährung der Klägerin und der unsicheren Entwicklung der Praxisauslastung.
Zusammenfassend ist damit die Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx allein in dem Sinne zu würdigen, dass die Klägerin zunächst und vorbehaltlich einer ins Auge gefassten Änderung mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche eingestellt wurde. Davon, dass die Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche auf drei Monate befristet und anschließend ohne weiteres das Arbeitsverhältnis in Form einer geringfügigen Beschäftigung fortgeführt werden sollte, kann jedoch nicht ausgegangen werden.
c) Die vorstehend begründeten Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sämtliche anderen Arzthelferinnen einschließlich der Erstkraft als geringfügig Beschäftigte tätig sind. Dieser Umstand spricht zwar dafür, dass aus der Sicht der Beklagten auch für die Klägerin eine entsprechende Regelung angestrebt wurde. Dies ändert aber nichts an der hier maßgeblichen Besonderheit, dass die Klägerin - offenbar anders als die übrigen Beschäftigten - zunächst mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche eingestellt wurde und der Beklagten eine rechtlich eindeutige und verbindliche Regelung im angestrebten Sinne nicht gelungen ist.
d) Auch soweit das Arbeitsgericht als weiteres Indiz für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages den Umstand gewürdigt hat, dass die Zeugin R1xxxxxxx die Motivation einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Klägerin bestätigt hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Da die Zeugin R1xxxxxxx beim Einstellungsgespräch nicht zugegen war und ihre Kenntnis von der "Motivationslage" auf Angaben der Beklagten beruht, kann in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx im Einstellungsgespräch von der genannten sozialen Motivation der Beklagten nicht die Rede war, allein gefolgert werden, welche internen Überlegungen die Beklagte über die Vertragsgestaltung angestellt und in Gesprächen mit Dritten geäußert hat. Welche Vereinbarungen hingegen mit der Klägerin tatsächlich getroffen wurden, ist eine andere Frage. Insbesondere hat die Zeugin R1xxxxxxx nicht bestätigt, die Klägerin habe ihr gegenüber bei anderer Gelegenheit von der behaupteten Regelung oder der zugrunde liegenden sozialen Motivation berichtet. Im Gegenteil hat sich die Klägerin in dem geschilderten Gespräch mit der Zeugin im Zusammenhang mit der Arbeitszeitreduzierung ab dem 01.04.2001 nicht durch den Standpunkt der Zeugin, dies sei in Ordnung, beeindrucken lassen.
e) Damit verbleibt als einzig relevantes Indiz zu Gunsten der Beklagten die Aussage der Zeugin S3xxxxx vor dem Arbeitsgericht, die Klägerin habe ihr noch im Dezember 2000 - also zeitnah zum Einstellungsgespräch - erzählt, dass sie die ersten drei Monate während der Probezeit ganz normal und dann ab dem 01.04.2001 für 630,00 DM arbeiten werde. Letzteres habe die Beklagte ihr einige Tage später ebenso erzählt. Erst als die Klägerin im April 2001 nach wie vor zu den ursprünglichen Arbeitszeiten erschienen sei, obwohl sie nicht eingeteilt war, habe die Klägerin erklärt, das ginge nicht so einfach, dass sie jetzt nur für 630,00 DM arbeite. Auf den Vorhalt, es sei schließlich so vereinbart, habe die Klägerin nichts mehr gesagt.
Bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszuge hat die Zeugin S3xxxxx keine sicheren Angaben zum Zeitpunkt der seinerzeit geführten Gespräche machen können. Dies erscheint im Hinblick auf den langen Zeitablauf durchaus plausibel, ohne dass dadurch die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage in Zweifel gezogen wird. Gleichwohl kann allein auf der Grundlage der Aussage der Zeugin S3xxxxx nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung gewonnen werden, dass tatsächlich im Einstellungsgespräch eine eindeutige Befristungsvereinbarung im behaupteten Sinne getroffen worden ist. Abgesehen davon, dass auch bei der Vernehmung der Zeugin S3xxxxx im Oktober 2001 vor dem Arbeitsgericht das von der Zeugin geschilderte Gespräch mehr als zehn Monate zurück lag und wegen des zwischenzeitlich aufgetretenen Konflikts mit der Klägerin und der diesbezüglichen Äußerungen der Beklagten die Möglichkeit von Ungenauigkeit der Erinnerung nicht vollständig auszuschließen ist, muss beachtet werden, dass im Dezember 2000, als die Klägerin der Zeugin von ihrer Einstellung berichtete, kein Anlass bestand, zwischen verbindlichen vertraglichen Absprachen und übereinstimmenden, jedoch rechtlich unverbindlichen Erwartungen zu unterscheiden. Geht man auf der Grundlage der Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx davon aus, dass tatsächlich im Einstellungsgespräch im Dezember die "Probezeit" von drei Monaten und die weitere Perspektive, je nach Auslastung der Praxis u.U. nur eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu vereinbaren besprochen war, so erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass die Zeugin S3xxxxx aus dem Inhalt des Gesprächs mit der Klägerin die Schlussfolgerung gezogen hat, die Klägerin werde nach Ablauf der Probezeit wie alle anderen Arzthelferinnen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 630,00 DM/Monat tätig sein. Ob die Mitteilung der Klägerin und das Verständnis der Zeugin S3xxxxx tatsächlich die getroffene Vereinbarung korrekt wiedergaben, steht damit noch nicht fest, zumal sämtliche Beteiligten als juristische Laien mit den Regeln des Befristungsrechts und insbesondere der Unterscheidung zwischen der (formbedürftigen) Befristung des Arbeitsvertrages und der (formfrei zulässigen) Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zweifellos nicht vertraut waren. Die Frage, ob bereits im Einstellungsgespräch "ohne wenn und aber" - also unabhängig von weiteren Voraussetzungen und Vereinbarungen - eine Umwandlung der regulären Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden/Woche in eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung durch Befristung der Arbeitszeitregelung vereinbart war oder allein eine entsprechende Absicht bestand, welche noch einer rechtsverbindlichen Umsetzung bedurfte und insbesondere von Fragen der Bewährung und Praxisentwicklung abhingen, stand im Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin S3xxxxx gar nicht zur Diskussion.
f) Auch die als Zeugen vernommenen Patientinnen habe keine brauchbaren Angaben zum Inhalt der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen machen können. Abgesehen davon, dass die Klägerin keinen Anlass hatte, über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses im Einzelnen mit den Patienten zu sprechen, muss davon ausgegangen werden, dass die geschilderten Gespräche erst zu einem Zeitpunkt stattfanden, als die Klägerin tatsächlich nicht mehr als Vollzeitkraft eingesetzt war.
g) Gegen die Richtigkeit des Beklagtenvortrages zur Befristung der Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche für drei Monate sprechen schließlich auch diejenigen Umstände und Motive, welche auf Seiten der Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages maßgeblich waren. Danach hatte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum früheren Arbeitgeber D1. P3xxxxx selbst zum 31.12.2001 gekündigt, nachdem dieser ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, er könne das Arbeitsverhältnis nur noch im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung fortführen. Wenn die Klägerin dann mit dem Ziel, weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, eine neue Tätigkeit bei der Beklagten suchte, so erscheint kaum nachvollziehbar, dass sie - entsprechend der Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx - ohne jede Diskussion mit einer Vertragsgestaltung einverstanden gewesen sein soll, welche definitiv nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit eine Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung zur Folge hatte. Auch wenn die Zeugin S4xxxxxxxx die Klägerin bereits vorab darüber Informiert hatte, dass für sie in der Praxis der Beklagten grundsätzlich nur eine geringfügige Beschäftigung in Betracht komme, folgt doch aus dem Umstand, dass tatsächlich - wenn auch ohne Dauerperspektive -zunächst ein Tätigkeitsumfang von 30 Stunden/Woche vereinbart wurde, dass die Klägerin ihrerseits nach wie vor an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in-teressiert war und nicht etwa von sich aus - z.B. aus Familiengründen - eine geringfügige Beschäftigung anstrebte. Dieser Motivationslage entsprach es durchaus, wenn die Klägerin zunächst einmal die angebotene Beschäftigung mit 30 Stunden/ Woche mit einer Probezeit von drei Monaten annahm. Demgegenüber entsprach es jedenfalls objektiv nicht den Zielen und Interessen der Klägerin, mit der angeblichen Befristungsvereinbarung schon vorab eine vertraglich bindende Reduzierung der Arbeitszeit für die Zeit nach Ablauf der Probezeit zu treffen, durch welche sich die Klägerin zur Übernahme einer geringfügigen Beschäftigung verpflichtete. Auf der Grundlage dieser Überlegungen liegt - insoweit in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx - deutlich näher, dass bei Vertragsschluss im Dezember 2000 die Frage, mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgeführt werden sollte, erst in einem weiteren Gespräch festgelegt werden sollte, nicht hingegen von Anfang an eine zeitliche Begrenzung speziell in der Frage der Arbeitszeit vereinbart wurde. Sofern etwa die Beklagte oder die Parteien übereinstimmend von einem befristeten Probearbeitsverhältnis - also einer Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt - bis
zum 31.03.2001 ausgegangen sein sollten, wäre diese Befristungsabrede, wie eingangs ausgeführt worden ist, wegen fehlender Schriftform ohnehin unwirksam.
II
Aus dem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche ergibt sich, dass der Klägerin als Arbeitsvergütung nach wie vor ein Vergütungsanspruch von 1.921,00 DM brutto zustand. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin - entgegen der Arbeitseinteilung der Beklagten - im früher maßgeblichen Umfang zur Arbeit erschienen ist oder ob die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Sinne des § 615 BGB vorlagen.
Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin - über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 630,00 DM für den Monat Juni 2001 hinaus - für die Monate April, Mai und Juni 2001 jeweils weitere 1.291,00 DM brutto entsprechend 660,08 Euro brutto nebst Zinsen zustehen. Der im Dezember 2001 gezahlte Betrag war hiervon abzusetzen.
C
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
D
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §72 ArbGG liegen nicht vor.
| gez.: Dr. Dudenbostel | Kerkenberg | Kampschulte |
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