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Landesarbeitsgericht Hamm·8 Sa 456/99·25.08.1999

Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bei Konzern‑Aktienoptionen – Schadensersatz

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil die Arbeitgeberin als Konzerngesellschaft durch nachteilige und unrichtige Auskünfte die Durchsetzung von Aktienoptionsrechten beim Konzern beeinträchtigt haben soll. Streitpunkt ist die vertragliche Nebenpflicht der Konzerngesellschaft zur Unterstützung bei der Ausübung von Konzern‑Aktienoptionen und der daraus folgende Haftungsmaßstab. Das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 36.000 DM, weil die Pflichtverletzung die Kulanzentscheidung der Konzernobergesellschaft gefährdete; die Anfrage der Arbeitgeberin bei der Konzernobergesellschaft stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für den Kausalzusammenhang dar.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 36.000 DM verurteilt wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Zusammenhang mit Aktienoptionen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewährt die Konzernobergesellschaft leitenden Mitarbeitern Aktienoptionsrechte, trifft die einzelne Konzerngesellschaft als Arbeitgeberin eine vertragliche Nebenpflicht, den Arbeitnehmer bei der Realisierung der Optionsrechte zu unterstützen.

2

Die Arbeitgeberin hat keine unrichtigen oder nachteiligen Auskünfte zu erteilen, die geeignet sind, die Durchsetzung der Optionsrechte zu erschweren oder eine in Aussicht gestellte Kulanzgewährung der Konzernobergesellschaft zu vereiteln.

3

Verletzt der Arbeitgeber diese Nebenpflicht durch nachteilige und unrichtige Auskünfte, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachgewiesen ist.

4

Ist streitig, ob ohne die Pflichtverletzung eine freiwillige Kulanzgewährung erfolgt wäre, ist der Arbeitgeber zur substantiierten Darlegung der für die Kulanzentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte verpflichtet; eine Nachfrage des Arbeitgebers bei der Konzernobergesellschaft über die Vertragstreue des Arbeitnehmers ist ein erhebliches Indiz für den behaupteten Kausalzusammenhang.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 217/99

Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 899/99 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Gewährt die Konzern-Obergesellschaft leitenden Mitarbeitern ihrer einzelnen Konzerngesellschaften Aktienoptionsrechte, welche nach Ablauf einer Wartefrist bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Aktien der Konzern-Obergesellschaft berechtigen, so trifft die einzelne Konzerngesellschaft als Arbeitgeberin die vertragliche Nebenpflicht, ihrem Arbeitnehmer bei der Realisierung der Optionsrechte behilflich zu sein und keine unrichtigen Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen, welche geeignet sind, die Durchsetzung der Optionsrechte zu erschweren oder - im Zusammenhang mit der anspruchsschädlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - eine in Aussicht gestellte freiwillige Leistung (Kulanz) der Konzern-Obergesellschaft zu vereiteln.

2. Verletzt der Arbeitgeber durch nachteilige und unrichtige Auskünfte diese Pflicht und ist streitig, ob dem Arbeitnehmer ohne diese Pflichtverletzung die in Aussicht gestellte Kulanz tatsächlich gewährt worden wäre, so ist unbeschadet der Tatsache, daß den Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft, der Arbeitgeber zur substantiierten Darlegung verpflichtet, von welchen Gesichtspunkten die Konzern-Obergesellschaft ihre Entscheidung über eine Kulanzgewährung ggf. abhängig macht. Hat die Konzern-Obergesellschaft im Zusammenhang mit dem Kulanzbegehren sich vom Arbeitgeber über die Vertragstreue des Arbeitnehmers unterrichten lassen, so liegt allein in dieser Nachfrage ein erhebliches Beweisanzeichen für den behaupteten Kausalzusammenhang.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-

richts Bielefeld vom 14.01.1999 - 6 Ca 217/97 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.000,-- DM zu

zahlen nebst 4 % Zinsen aus 15.000,-- DM seit dem 01.12.

1996 und aus weiteren 21.000,-- DM seit dem 01.12.1997.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert beträgt unverändert 36.000,-- DM.

Rubrum

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