Berufung wegen 850 € Oktobervergütung: Quittungsgutachten unzureichend
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Verurteilung zur Nachzahlung der Oktobervergütung von 850 € netto und behauptet Zahlung unter Vorlage einer Quittung; der Kläger bestreitet dies. Ein Schriftvergleichsgutachten ergab nur eine 'eher mäßige Wahrscheinlichkeit' für die Echtheit der Unterschrift. Das Gericht hielt dies für nicht beweiserheblich; verbleibende Zweifel gehen zugunsten des Klägers. Die Berufung des Beklagten wurde abgewiesen, Kosten trägt der Beklagte; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Verurteilung zur Zahlung der Oktobervergütung (850 €) als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Erfüllung einer Zahlungspflicht geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die erfolgte Leistung.
Ein schriftliches Gutachten, das lediglich eine "eher mäßige Wahrscheinlichkeit" für die Echtheit einer Quittungsunterschrift feststellt, reicht nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts aus.
Bleiben nach Würdigung der Beweise Zweifel an der behaupteten Zahlung, gehen diese nach der gesetzlichen Beweislastverteilung zulasten desjenigen, der sich auf die Erfüllung beruft.
Hat die unterlegene Partei in der Berufung keinen Erfolg, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens; die Zulassung der Revision ist zu prüfen und kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 1047/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2010 – 5 Ca 1047/10 – wird auch insoweit zurückgewiesen, als es die im Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 25.08.2011 ausgeklammerte Position von 850,00 € netto betrifft.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Schlussurteils ist die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der restlichen Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 850 € netto. Der Beklagte behauptet, einen Vorschuss in der genannten Höhe gezahlt zu haben, der Kläger bestreitet dies sowie die Echtheit der in Durchschrift vorgelegten Quittung.
Nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens über die Frage der Echtheit der Quittung (Bl. 192 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 241 ff. d.A.) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten bleibt auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Oktobervergütung (850 € netto) ohne Erfolg. Der Beklagte hat zwar unter Vorlage einer Quittungsdurchschrift eine entsprechende Zahlung behauptet, der Kläger hat indessen bestritten, eine entsprechende Zahlung erhalten und quittiert zu haben.
Das eingeholte Sachverständigengutachten hat die Frage der Echtheit der Quittung nicht zweifelsfrei klären können, vielmehr verbleibt es auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens dabei, dass nur eine "eher mäßige Wahrscheinlichkeit" dafür spricht, dass der Kläger die Quittung unterzeichnet hat. Eine volle und zweifelsfreie Überzeugung lässt sich auf dieser Grundlage nicht gewinnen. Verbleibende Zweifel gehen nach der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten, der sich auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung beruft.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.