Arbeitskampf im Blutspendedienst: Gemeinwohlgrenzen und Kosten nach § 91a ZPO
KI-Zusammenfassung
Eine gemeinnützige Blutspendedienst-GmbH erwirkte im Eilverfahren ein Verbot eines Warnstreikaufrufs sowie dessen Widerruf zur Durchsetzung eines Haustarifvertrags. Nach Ablauf des angekündigten Streiktags erklärten beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde in das Urteilsverfahren übergeleitet. Das LAG hielt die Anträge für zulässig und bejahte grundsätzlich Abwehrrechte auch privatrechtlicher Daseinsvorsorge-Träger bei gemeinwohlgefährdenden Arbeitskampfmaßnahmen. Ob im konkreten Zeitpunkt eine notfallrelevante Unterversorgung der Krankenhäuser drohte, ließ sich ohne weitere Sachaufklärung nicht klären; daher wurden die Kosten nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache wurden die Kosten gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf eine konkret angekündigte Arbeitskampfmaßnahme bezogener Unterlassungsantrag darf auch „sonstige Arbeitsniederlegungen“ erfassen, wenn die Kampftaktik keinen abschließenden Katalog kennt und eine engere Fassung den effektiven einstweiligen Rechtsschutz vereiteln würde.
Ein umfassend formulierter Verbotsantrag ist nicht allein deshalb als unzulässiger Globalantrag anzusehen, weil einzelne, nur hypothetisch denkbare Modalitäten der Maßnahme unter Umständen rechtmäßig sein könnten, solange sich das Verbot auf eine konkrete angekündigte Kampfmaßnahme bezieht.
Gemeinwohlbelange können Einschränkungen des Arbeitskampfrechts nicht nur im Bereich hoheitlicher Verwaltung, sondern auch bei privatrechtlich organisierten Trägern der Daseinsvorsorge begründen.
Übernimmt ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen aufgrund gesetzlicher Rahmenzuweisung einen gemeinwohlrelevanten Versorgungsauftrag, kann der Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch die gemeinwohlorientierte Tätigkeit erfassen und zivilrechtliche Abwehransprüche gegen rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen eröffnen.
Ein Eingriff in einen ansonsten zulässigen Streik aus Gemeinwohlgründen kommt nur zum Schutz verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und nur bei einer nicht anderweitig abwendbaren notfallrelevanten Versorgungslage der Abnehmer in Betracht; wirtschaftliche oder organisatorische Nachteile allein genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Münster, 3 BVGa 3/06
Leitsatz
Einschränkung der Arbeitskampffreiheit aus Gemeinwohlgründen im Bereich der Gesund-heitsfürsorge
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach Überleitung in das Urteilsverfahren und übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien gemäß § 91 a ZPO gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Gründe
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.07.2006 (Bl. 73 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfügungsklägerin, welche als gemeinnützige GmbH einen Blutspendedienst betreibt, der beklagten Gewerkschaft untersagt, ihre Mitglieder und sonstige bei der Verfügungsklägerin beschäftigten Arbeitnehmer zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen am 05.07.2006 im Betrieb M1xxxxx aufzurufen, um Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages durchzusetzen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Verfügungsbeklagte verpflichtet, den Streikaufruf an ihre Mitglieder für den Streik am 05.07.2006 in geeigneter Weise zu widerrufen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Verfügungsklägerin stehe ein solcher Anspruch auf Unterlassung und Widerruf gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Der beabsichtigte Streik verletze nämlich das durch Art. 14 GG geschützte Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für einen zulässigen Arbeitskampf erfüllt seien und ferner der Umstand berücksichtigt werde, dass in das verfassungsrechtlich geschützte Streikrecht nur unter besonders engen Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung eingegriffen werden dürfe, müsse hier – auf der Grundlage des teils unstreitigen, teils durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Sachverhalts – davon ausgegangen werden, dass die beklagte Streikmaßnahme das Allgemeinwohl offensichtlich verletze. In Anbetracht der Tatsache, dass für den Betrieb M1xxxxx die Menge an vorhandenen Blutkonserven auf unter 50% des angestrebten Solls abgefallen sei und für bestimmte Blutgruppen nur noch weniger als 10 Blutkonserven vorhanden seien, stelle der beabsichtigte Warnstreik eine ernstliche Gefahr für die Versorgung der Krankenhäuser mit Blutkonserven dar, so dass im Extremfall nicht ausgeschlossen werden könne, dass Menschenleben bedroht seien. Den Betrieb M1xxxxx auf Zukauf von Blut aus anderen Landesverbänden zu verweisen, erscheine wenig hilfreich, da dies augenscheinlich bereits ohne Erfolg versucht worden sei. Entgegen dem Standpunkt der Verfügungsbeklagten führe der Erlass der einstweiligen Verfügung auch keineswegs dazu, dass im Bereich der Blutspendedienste eine „tariffreie Zone" geschaffen werde, weil stets nachteilige Auswirkungen von Streikmaßnahmen auf das Gemeinwohl zu befürchten seien. Vielmehr sei der Blutspendedienst gehalten, für den Fall weiterer Arbeitskampfmaßnahmen etwa durch vermehrte Blutspendetermine im Voraus sicher zu stellen, dass für diesen Fall die erneute Entstehung eines vergleichbaren Engpasses vermieden werde. In Anbetracht der Kurzfristigkeit des für den 05.07.2006 anberaumten Streiks sei eine entsprechende weiträumige Vorsorge nicht möglich. Hieraus ergebe sich zugleich die Dringlichkeit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung.
Die im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erlassene Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der Gegenseite am 14.07.2006 zugestellt worden. Mit ihrer am 28.07.2006 beim Landesarbeitsgericht eingelegten Rechtsmittelschrift wendet sich diese unter gleichzeitiger Erklärung der Hauptsacheerledigung gegen die vom Arbeitsgericht getroffene Entscheidung und regt zunächst die Überleitung des Verfahrens in das Urteilsverfahren an. In der Sache vertritt sie den Standpunkt, schon die Fassung des Klageantrages wie auch der Tenor der Entscheidung seien zu weitgehend und unbestimmt gefasst. Insbesondere sei nicht erkennbar, was unter „sonstigen Arbeitsniederlegungen" zu verstehen sein solle. Ersichtlich handele es sich im Übrigen um einen Globalantrag, welcher auch zulässige Formen des Arbeitskampfs umfasse – so etwa den Fall, dass die zum Warnstreik aufgerufenen Personen lediglich mit einer Verzögerung von ein bis zwei Stunden die Blutspendetermine wahrnähmen. Sowohl unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Antrages habe danach das Arbeitsgericht die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen dürfen. Ein weiterer Mangel der gerichtlichen Entscheidung liege in der fehlenden Problematisierung der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Tatsächlich mache nämlich die Verfügungsklägerin mit dem Hinweis auf eine befürchtete Unterversorgung der Gesundheitseinrichtungen mit Blutkonserven nicht etwa eigene Rechte – etwa einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – geltend, sondern berufe sich auf Gemeinwohlaspekte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin nicht etwa hoheitliche Tätigkeiten, sondern ein Gewerbe ausübe, ohne hierbei zu einer bestimmten Vorratshaltung verpflichtet zu sein, drohe der Verfügungsklägerin auch unter Haftungsgesichtspunkten keinerlei Nachteil, wenn ein Krankenhaus nicht mit den erwarteten Blutkonserven beliefert werden könne. Entgegen dem – ohnehin nur unzureichend glaubhaft gemachten – Sachvortrag der Verfügungsklägerin treffe es auch in der Sache keineswegs zu, dass durch den beabsichtigten Warnstreik die Gefahr einer ernsthaften Notlage begründet gewesen sei. Weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem zweitinstanzlichen Vortrag der Verfügungsklägerin lasse sich konkret entnehmen, aus welchen Gründen es nicht möglich gewesen sei, dass die Verfügungsklägerin oder die von ihr versorgten Krankenhäuser selbst sich die erforderlichen Blutkonserven bei anderen Blutbanken beschafften. Der von der Verfügungsklägerin benannte angestrebte Vorrat an Blutkonserven für 3 bis 3,5 Tage sei weder gesetzlich vorgegeben noch in der Sache zwingend erforderlich, zumal ohnehin der Umfang der durch den Warnstreik ausfallenden Blutspenden auf die aktuelle Versorgungslage nur begrenzten Einfluss besitze. Ein „Notfall" könne unter diesen Umständen nur unter Einbeziehung der konkreten Versorgungslage von Krankenhäusern und konkurrierenden Blutbanken angenommen werden, andernfalls werde – durch nicht rückgängig zu machende gerichtliche Verbote – in unverhältnismäßiger Weise in das verfassungsrechtlich gewährleistete Streikrecht eingegriffen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen sowie– nachdem Erledigung der Hauptsache mit Ablauf des 05.07.2006 eingetreten ist – über die Kosten zu entscheiden und diese der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Verfügungsklägerin schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt,
der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechts-
streits aufzuerlegen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Entgegen dem Standpunkt der Verfügungsbeklagten sei der verfolgte Klageantrag weder unbestimmt noch zu weitgehend formuliert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verfügungsklägerin die Art der beabsichtigten Kampfmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei, habe sie ihren Antrag nicht konkreter formulieren können. Im Streikaufruf sei auch nicht von einer bloßen Verzögerung der Blutspendensammlung für lediglich ein bis zwei Stunden die Rede, so dass für eine entsprechende Beschränkung des Antrags kein Anlass bestanden habe. Entgegen dem Standpunkt der Gegenseite fehle es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, ohne dass es darauf ankomme, ob sich die Verfügungsklägerin ausdrücklich auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen habe. Als Entscheidungsgrundlage für das Gericht genüge vielmehr die Darlegung des tatsächlichen Sachverhalts. In der Sache habe das Arbeitsgericht zu Recht die angekündigte Streikmaßnahme im Hinblick auf den drohenden Versorgungsengpass untersagt. Hierzu wiederholt und vertieft die Verfügungsklägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält an ihrem Standpunkt fest, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung habe eine konkrete Notsituation bestanden, welcher auch nicht durch Zukäufe von anderen Blutspendeeinrichtungen habe begegnet werden können.
Nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung und Überleitung der Sache in das hier einschlägige Urteilsverfahren nebst Neuvergabe des aus dem Eingang der Entscheidung ersichtlichen Aktenzeichens des Berufungsverfahrens war gemäß § 91 a ZPO allein über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
1. Entgegen dem Standpunkt der beklagten Gewerkschaft bestehen gegen die Zulässigkeit der ursprünglich verfolgten Anträge keine Bedenken.
a) Soweit der verfolgte Klageantrag das Verbot betrifft, die Beschäftigten – neben Streik- und Warnstreiks – zu „sonstigen Arbeitsniederlegungen" aufzurufen, trägt die Fassung des Klageantrags dem Umstand Rechnung, dass das Arbeitskampfrecht keinen abschließenden Katalog von Kampfmaßnahmen kennt. Gerade der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte selbst als mögliche Alternative zu einem ganztägigen Warnstreik eine bloße Verzögerung des Arbeitsbeginns nennt, macht deutlich, dass eine Beschränkung des Klageantrages allein auf die konkret angekündigten Modalitäten der Kampfmaßnahme nicht gefordert werden kann, wenn nicht die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt in Frage gestellt sein soll.
b) Ebenso wenig handelt es sich vorliegend um einen unzulässigen Globalantrag, welcher auch zulässige Formen des Arbeitskampfes – etwa eine bloß kurzfristige Verzögerung des Arbeitsbeginns – umfasst. Nach dem Inhalt des Kampfaufrufs geht es bei der angekündigten Kampfmaßnahme um den vollständigen Ausfall der Blutspendeaktion am 05.07.2006. Allein die Tatsache, dass die konkrete Ausformung und die Modalitäten der Arbeitskampfmaßnahme zunächst nicht bekannt sind, schließt – unter den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen – den Erlass einer umfassend formulierten Verbotsverfügung nicht schon deshalb aus, weil möglicherweise durch einen anderen, enger gefassten Kampfaufruf den bestehenden rechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden könnte. Das vom Arbeitsgericht erlassene Verbot betrifft nicht eine Vielzahl künftiger Fallgestaltungen mit ungewisser Ausprägung, sondern allein eine konkrete Kampfmaßnahme. Gerade weil auf der einen Seite die den Arbeitskampf aufnehmende Partei nicht verpflichtet ist, Einzelheiten ihrer Kampftaktik offen zu legen, so kann auf der anderen Seite vom Kampfgegner nicht verlangt werden, die abzuwehrende Kampfmaßnahme im Antrag konkreter zu umschreiben, als sie selbst von der aktiven Kampfpartei angekündigt worden ist.
2. Ebenso wenig kann dem Standpunkt der Verfügungsbeklagten gefolgt werden, für den verfolgten Klageantrag fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfügungsklägerin sich letztlich nicht auf eigene Rechte, sondern auf Gemeinwohlgesichtspunkte berufe, um die Rechtswidrigkeit des abzuwehrenden Streiks zu begründen.
Unabhängig davon, ob sich die Verfügungsklägerin bereits erstinstanzlich ausdrücklich zur Stützung ihres Begehrens auf das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" berufen hatte und unabhängig davon, inwiefern der Gesichtspunkt des behaupteten „Gemeinwohlverstoßes" die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses – und damit die Zulässigkeit des Antrages – betrifft oder allein für die Frage der Begründetheit des Antrages von Belang ist, kann dem Standpunkt der Verfügungsbeklagten nicht gefolgt werden, mangels Ausübung hoheitlicher Tätigkeit könne sich die Verfügungsklägerin auf den Gesichtspunkt der „Gemeinwohlwidrigkeit" des Arbeitskampfes von vornherein nicht berufen, im Gegenteilstehe es ihr als privatrechtlich organisierter GmbH frei, ob und in welchem Umfang sie sich überhaupt an der Sammlung von Blutspenden beteilige, weswegen ihr auch keinerlei haftungsrechtliche Nachteile drohten, wenn es tatsächlich zu dem angeblich befürchteten Versorgungsengpass komme.
Diesem rechtlichen Ansatz vermag sich das Landesarbeitsgericht nicht anzuschließen. Unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen an die Einschränkung des grundgesetzlich gewährleisteten Arbeitskampfrechts unter Gemeinwohlgesichtspunkten zu stellen sind, trifft es jedenfalls nicht zu, dass Gemeinwohlaspekte allein im Bereich der Hoheitsverwaltung der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen entgegenstehen können. Im Gegenteil zeigt sich in Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich der Hoheitsverwaltung das Recht zu Arbeitskampfmaßnahmen – so für den Beamtenstreik – nach überkommener Auffassung besonderen Einschränkungen unterliegt und im Übrigen die Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeinwohls sich nicht auf staatliche Stellen beschränkt – wie das Beispiel der Energiewirtschaft und des Gesundheitswesens zeigt –, dass auch im privatrechtlich organisierten Bereich der Daseinsvorsorge u.U. Einschränkungen des Arbeitskampfrechts aus Gemeinwohlgründen nicht von vornherein auszuschließen sind. Dementsprechend stellt sich allein die Frage, ob für den Fall, dass tatsächlich eine Arbeitskampfmaßnahme unter Gemeinwohlaspekten als rechtswidrig anzusehen ist, allein staatlichen Stellen die Kompetenz zuzuordnen ist, den „gemeinwohlwidrigen Streik" zu unterbinden, oder ob auch dem privatrechtlich tätigen Unternehmen, welches im Rahmen der bestehenden Rechts- und Wirtschaftsordnung gemeinwohlrelevante Versorgungsaufgaben übernommen hat, ein entsprechender eigener Unterlassungsanspruch zuzuerkennen ist, mit welchem gemeinwohl- und damit rechtswidrigen Kampfmaßnahmen begegnet werden kann.
Kennzeichnend für die Problematik des vorliegenden Falles ist der Umstand, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten auf der Grundlage des Transfusionsgesetzes den Spendeneinrichtungen im Rahmen eines sog. Versorgungsauftrages zugeordnet ist. Auch wenn die Bildung der Spendeneinrichtungen selbst nicht durch staatliche Reglementierungen vorgegeben ist, sondern an vorhandene Strukturen anknüpft, ändert dies nichts daran, dass die betreffenden Spendeneinrichtungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Aufgabe übernommen haben, auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung im Interesse des Allgemeinwohls tätig zu sein. In der Übertragung der diesbezüglichen Aufgabenstellung liegt aber zugleich auch der rechtliche Ansatz, dem beauftragten Blutspendendienst eigene – dogmatisch an das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" anknüpfende – Abwehrrechte auch insoweit einzuräumen, als es gemeinwohlwidrige Beeinträchtigungen der übertragenen Aufgabenerledigung betrifft. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt sich nicht etwa auf den Aspekt der Gewinnerzielung. Liegt der Gegenstand der unternehmerischen Betätigung vielmehr darin, entsprechend dem staatlich erteilten Versorgungsauftrag tätig zu werden, so erscheint es als folgerichtig, die Abwehr rechtswidriger Eingriffe in die gemeinwohlorientierte unternehmerische Betätigung in den gesetzlichen Schutzbereich der §§ 823, 1004 BGB einzubeziehen, so dass das vom Streik betroffene Unternehmen aus eigenem Recht Abwehransprüche geltend machen kann. Auch soweit im arbeitskampfrechtlichen Schrifttum die mögliche Unzulässigkeit von Kampfmaßnahmen unter Gemeinwohlaspekten erörtert wird, steht nicht infrage, dass entsprechende Beschränkungen nicht im Wege staatlicher Eingriffe umgesetzt, sondern vom betroffenen Unternehmen selbst im Wege zivilrechtlicher Abwehrrechte geltend gemacht werden können. Da jede Maßnahme des Arbeitskampfes den Schutzbereich des Rechts am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" berührt und allein der in jeder Hinsicht rechtmäßige Arbeitskampf einen zulässigen Eingriff in die geschützte Rechtsposition darstellt (wie auch allein der rechtmäßige Arbeitskampf zur Suspendierung der Arbeitspflicht führt), bewirkt ein relevanter Gemeinwohlverstoß nicht allein abstrakt „die Rechtswidrigkeit" der Kampfmaßnahme, sondern löst zugleich zivilrechtliche Abwehrrechte der betroffenen Kampfpartei aus. Unter Beachtung dieser Zusammenhänge kann aber weder unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses noch aus materiellrechtlichen Gründen der Verfügungsklägerin das Recht abgesprochen werden, sich gegen den anstehenden Arbeitskampf unter Hinweis auf einen behaupteten gemeinwohlgefährdenden Versorgungsengpass zur Wehr zu setzen.
3. Soweit es danach für die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfs darauf ankommt, inwiefern der fragliche Warnstreik tatsächlich eine aktuelle Gefährdung der Versorgung mit Blutprodukten bewirkt, ist in rechtlicher Hinsicht allerdings zu verdeutlichen, dass sich die Prüfung einer entsprechenden „Notlage" nicht auf einen etwaigen Liefer-Engpass im Betrieb der Verfügungsklägerin bezieht, maßgeblich ist vielmehr die Versorgungslage bei denjenigen Einrichtungen, welche – regelmäßig aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen – von der Verfügungsklägerin mit Blutprodukten beliefert werden. Die Verfügungsklägerin übt insoweit allein die Rolle eines „Zulieferers" aus. Auch wenn die Verfügungsklägerin mit ihrem Institut in M1xxxxx ca. 80 % des Bedarfs der Region abdeckt, kann allein der arbeitskampfbedingte Ausfall von Blutspenden und der hierdurch bedingte Ausfall eigener Liefermöglichkeiten für sich genommen einen gerichtlichen Eingriff in das Kampfgeschehen nicht rechtfertigen. Vielmehr kann eine drohende Notfallsituation, welche ein gerichtlichen Eingriff in den ansonsten zulässigen Arbeitskampf erlaubt, allein für den Fall angenommen werden, dass weder die Verfügungsklägerin selbst (mittels Zukauf) noch die bislang von der Verfügungsklägerin versorgten Krankenhäuser unter Einbeziehung anderer Blutspende-Einrichtungen ihren Bedarf nicht anderweitig decken können und deshalb etwa Operationen nicht durchgeführt werden können. Nicht anders als beim Streik von Ärzten Krankenhauspersonal müsste im übrigen auch bei einem nicht zu überbrückender Versorgungsengpass beim Bezug von Blutprodukten in Erwägung gezogen werden, einen etwa vorhandenen Restbestand an Blutkonserven für Notfälle zurückzuhalten und verschiebbare Operationen abzusagen. Allein der Umstand, dass dies bei den betroffenen Patienten zu erheblichem Unmut und bei den bislang von der Verfügungsklägerin belieferten Krankenhäusern zu wirtschaftlichen Einbußen führen könnte, dürfte für sich genommen nicht ausreichen, um Maßnahmen des Arbeitskampfs im Bereich der Blutspenden-Sammeldienste bereits dann zu verbieten, wenn es zu nachteiligen Fernwirkungen im Bereich des Gesundheitswesens kommt, welchen ihrerseits aber noch nicht das Gewicht echter Notfälle zukommt. In Anbetracht der verfassungsrechtlich garantierten Arbeitskampffreiheit kommt ein gerichtlicher Eingriff in einen ansonsten rechtmäßigen Streik aus Gemeinwohlgründen nur zum Schutz ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgter Rechte – wie Leben und Gesundheit - in Betracht. Auch soweit diesbezügliche Gefahren drohen, müssen sich gerichtliche Eingriffe in den Arbeitskampf auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Allein der Umstand, dass rein tatsächlich die Versorgung der Krankenhäuser mit Blutprodukten in der Region ganz überwiegend in der Hand der entsprechend leistungsstarken Verfügungsklägerin liegt und sich aus dieser Abhängigkeit der Lieferbeziehungen im Fall eines streikbedingten „Produktionsausfalls" bei den Abnehmern ernsthafte organisatorische und wirtschaftliche Nachteile ergeben, rechtfertigt es nicht, vom gebotenen strengen Beurteilungsmaßstab abzuweichen.
4. Die Frage, inwiefern im Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung tatsächlich der geltend gemachte Versorgungsengpass eingetreten war oder unmittelbar drohte, kann auch unter Berücksichtigung des ergänzenden zweitinstanzlichen Vorbringens nicht ohne weitere Sachaufklärung beantwortet werden, für welche indessen im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO kein Raum ist.
Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass in diesem Zusammenhang auch der Gesichtspunkt von Belang ist, inwiefern sich der Arbeitgeber auf einen bevorstehenden Arbeitskampf vorbereiten und entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergreifen konnte. Hierzu mag auch ein entsprechender rechtzeitiger Hinweis des vom Arbeitskampf bedrohten Unternehmens an die Abnehmer (Krankenhäuser) gehören, dass es zu Lieferausfällen kommen kann, damit von dort aus eigene Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Notfällen getroffen werden können oder etwa andere Blutspende-Sammeldienste angesprochen werden, damit diese verstärkt - unter Ausschöpfung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und der vorhandenen organisatorischen Kapazitäten – das Sammeln von Blutspenden durchführen.
In Anbetracht des nur kurzfristig angekündigten Streiks hat des Arbeitsgericht die Möglichkeit entsprechender vorbereitender Maßnahmen mit nachvollziehbaren Gründen verneint. Allein die Tatsache, dass bei einem nachfolgenden Warnstreik im Herbst des Jahres 2006 Versorgungsengpässe vermieden worden sind, schließt nicht aus, dass nicht in Anbetracht der konkreten Verhältnisse im Sommer 2006 tatsächlich der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Versorgungsengpass vorhanden war und entsprechende Gefahren für das Gemeinwohl ernsthaft drohten. Andererseits müsste, nachdem die Verfügungsbeklagte ausreichende Bemühungen der Verfügungsklägerin zur Vorsorge bestritten hat, zweifellos eine ergänzende Aufklärung erfolgen, wenn etwa in einem Hauptsacheverfahren um Schadensersatzfolgen aus einem angeblich rechtswidrigen Arbeitskampf gestritten würde. Auch die Frage, inwiefern der Arbeitgeber sich in Anbetracht des konkreten Standes der Tarifverhandlungen bereits auf Kampfmaßnahmen einzustellen und die angesprochenen Vorsorgemaßnahmen zu treffen hatte, kann auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes nicht zuverlässig beurteilt werden. Dementsprechend muss auf der Grundlage der Vorschrift des § 91 a ZPO davon ausgegangen werden, dass auch unter Einbeziehung des zweitinstanzlichen Vorbringens zu Gunsten keiner der Parteien von einem Überwiegen der Erfolgsaussichten ausgegangen werden kann. Dies rechtfertigt die ausgesprochene Kostenaufhebung.